Urteil zu Betrug: Verurteilung und Einziehung von 2.700 EUR
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu 70 Tagessätzen zu je 80 EUR und ordnete die Einziehung von 2.700 EUR als Tatertrag an. Nach Zeugenaussagen hatte der Angeklagte von Geschädigten Bargeld für eine Solaranlage entgegengenommen, diese nicht geliefert und den Kontakt abgebrochen. Die Einlassung des Angeklagten, es handle sich um Zahlungen für frühere Arbeiten, wurde als Schutzbehauptung verworfen. Strafzumessend wirkten insbesondere Vorstrafen und die Schadenshöhe.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs verurteilt; Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 80 EUR und Einziehung von 2.700 EUR angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder andere Täuschungshandlungen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensvorteil zu Lasten eines anderen herbeiführt.
Eine belastende Tätereinlassung ist zu verwerfen, wenn glaubhafte Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel die Gegenvorstellung als Schutzbehauptung erschüttern.
Die Einziehung von Taterträgen ist nach §§ 73, 73c StGB anzuordnen, soweit Vermögensvorteile aus der Straftat bestehen; der Einziehungsumfang bemisst sich am Wert des Tatertrags.
Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen und die nicht unerhebliche Schadenshöhe zu berücksichtigen; die Festsetzung von Tagessatzhöhe und Anzahl richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro
verurteilt.
Ein Geldbetrag i. H. v. 2.700 Euro des Wertes von Taterträgen unterliegt der Einziehung.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 73, 73c StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 61 Jahre alte Angeklagte wurde in Y. geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter und einen erwachsenen Sohn, die aus seiner ersten Ehe stammen.
Der Angeklagte ist selbständig im Dachdeckerhandwerk tätig und verdient ca. 3000,00 EUR netto monatlich. Seine Ehefrau arbeitet in Teilzeit.
Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 08.03.2024
weist folgende Eintragungen auf:
Im Zeitraum vom 16.12.1977 bis zum 04.07.1988 ist der Angeklagte unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung, eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und Fahnenflucht zu Geld- und Freiheitsstrafen unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt wurden.
1. Am 22.10.2001 verurteilte das AG Aachen (N02), rechtskräftig seit dem 22.10.2001, den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 DM.
2. Am 20.08.2007 verurteilte das AG Aachen (N04), rechtskräftig seit dem 20.08.2007, den Angeklagten wegen Untreue in 11 Fällen sowie Betrugs in 9 Fällen sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit endete am 19.08.2009.
3. Am 13.11.2008 verurteilte das AG Y. (N03), rechtskräftig seit dem 21.11.2008, den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 10 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit endete am 20.11.2011.
4. Am 20.11.2009 bildete das AG Aachen (N04), rechtskräftig seit dem 04.12.2009, nachträglich aus den Strafen zu Ziff. 3 und acht Einzelstrafen aus der Strafe zu Ziff. 4 nachträgliche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Aussetzung zur Bewährung. Die verbleibenden Einzelstrafen aus Ziff. 4 wurden auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen zurückgeführt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 25.03.2013 erlassen.
5. Am 01.03.2011 verurteilte das AG Aachen (N05), rechtskräftig seit dem 12.09.2012, den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Strafrest ist unter dem 07.08.2013 bis zum 15.08.2016 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 24.04.2018 erlassen.
6. Am 15.01.2019 verurteilte das AG Aachen (N06), rechtskräftig seit dem 23.01.2019, den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
II.
In der Sache hat das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:
Die geschädigten Zeugen Q. und X. waren zum Tatzeitpunkt die Vermieter der Tochter des Angeklagten. Der Angeklagte führte in der Vergangenheit einige Arbeiten für die Zeugen durch. Diese Arbeiten wurde jeweils von den Zeugen in bar vergütet. Am 07.12.2023 übergab der Geschädigte X. dem Angeklagten an seiner Wohnanschrift in Much, Ober dem Garten 14, einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.700 EUR in bar damit dieser absprachegemäß eine Solaranlage für den Balkon besorgt. Eine Solaranlage lieferte in der Folge nicht. Der Angeklagte war von Beginn an nicht willens, eine solche Anlage zu bestellen bzw. den Betrag zurückzuerstatten. Vielmehr war er bereits ab dem Folgetag nicht mehr für die Geschädigten erreichbar.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Der Sachverhalt steht nach Durchführung der Hauptverhandlung aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und G. zur Überzeugung des Gerichts fest.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er im Dezember 2023 insgesamt 2.700,00 EUR von den Zeugen P. erhalten habe. Am 07.12.2023 habe er 1.500,00 EUR und am 11.12.2023 1.200,00 EUR in bar erhalten. Allerdings sei dieser Betrag nicht für eine Solaranlage bestimmt gewesen, sondern die Zeugen haben seine zuvor in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen an der Dachrinne und den Dachfenstern bezahlt. Denn er habe in der Vergangenheit verschiedene Arbeiten für die Zeugen durchgeführt. Die jeweiligen Rechnungen seien den Zeugen auch übergeben worden. Aus denen ergebe sich, dass noch Restbeträge offen gewesen seien. Zwar habe es Gespräche über eine Solaranlage gegeben, aber eine Einigung sei dann nicht mehr zustande gekommen.
Das Gericht folgt dieser Einlassung des Angeklagten allerdings nicht. Sie ist als bloße Schutzbehauptung zu werten und durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat, so wie unter II. festgestellt, begangen hat, hat das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeug:innen S. und G. gewonnen.
Die Zeugin G. hat die Taten wie festgestellt geschildert. Sie hat bekundet, dass die Tochter des Angeklagten, die zum damaligen Zeitpunkt Mieterin war, ein gutes Wort für ihren Vater eingelegt habe. Daraufhin habe der Angeklagte zwei Aufträge für sie durchgeführt. Zunächst habe der Angeklagte im Juni 2023 Dachfenster eingebaut und im September 2023 Arbeiten an der Dachrinne durchgeführt. Weiter bekundete die Zeugin, dass sie die Aufträge mündlich beauftragt haben und die Zahlungen jeweils in bar erfolgt seien. Am 03.06.2023 habe die Tochter des Angeklagten einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR für ihren Vater erhalten und ein weiterer Betrag in Höhe von 1.532,00 EUR sei an den Angeklagten an diesem Tag in bar übergeben worden. Am 26.09.2023 sei ein Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR und 1.228,00 EUR jeweils in bar an den Angeklagten für die durchgeführten Dachrinnenarbeiten gezahlt worden. Weiter bekundete die Zeugin, dass sie für die durchgeführten Arbeiten nie eine Rechnung erhalten habe und sie die vorgelegte Rechnung erstmals im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Amtsgericht Schleiden erhalten habe. Sie hat auch angegeben, dass sie nie eine Rechnung haben wollte, da sie dies nicht bei der Steuer absetzen könne, da sie nicht die Eigentümer des Hauses waren. Der Angeklagte habe in der Folge im Dezember 2023 ein Angebot für eine Solaranlage unterbreitet, die er kostenungünstig erwerben könne. Sie haben dem Angeklagten dann am 07.12.2024 1.200,00 EUR und 1.500,00 EUR in bar für die Solaranlage übergeben. Eine Solaranlage habe der Angeklagte in der Folge nicht geliefert. In der Folge habe der Angeklagte sich auch nicht mehr gemeldet und auf Anrufe und Nachrichten nicht reagiert.
Die Zeugin G. konnte sich noch an das von ihr Bekundete erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass sie das von ihr Geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin G. spricht vor allem die Qualität ihrer Aussage. Die Zeugin schilderte zahlreiche Details zum Kerngeschehen, aber auch eine Vielzahl nebensächlicher Details. Bei ihrer Aussage durchbrach sie wiederholt die Handlungschronologie, um nebensächliche Details zu schildern, und kehrte dann wieder zum Bericht über das eigentliche Tatgeschehen zurück. Insbesondere konnte die Zeugin sich an die genauen Zahlungen und an den Angeklagten und deren Umstände erinnern. An den Bekundungen der Zeugin hat das Gericht keine Zweifel. Die Zeugin hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass sie nie eine Rechnung von dem Angeklagten erhalten habe und die im Dezember getätigten Zahlungen ausschließlich für die Solaranlage bestimmt gewesen seien. Auch gibt sie frei zu, dass sie sich die Zahlungen nicht quittieren haben lassen, da sie dem Angeklagten vertraut haben.
Die Angaben der Zeugin P. werden durch die Aussagen des Zeugen X. bestätigt. Dieser hat die Tat in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin P. geschildert. Zwar konnte der Angeklagte sich an die genauen Daten der Zahlungen nicht mehr erinnern. Allerdings konnte er über die Bekundungen der Zeugin P. weitere Angaben machen. So hat der Zeuge bekundet, dass der Angeklagte ihm zunächst ein Angebot über 8.000,00 EUR gemacht habe, dieses habe er aber abgelehnt und habe nur die Solaranlage bestellt. Auch gab der Zeuge an, dass der Angeklagte nach der Übergabe des Geldes - nach den Bekundungen der Tochter - erkrankt sei und die Tochter des Angeklagten immer wieder betont habe, dass ihr Vater alles bestellt habe.
Dass der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, schließt das Gericht aus. Der Zeuge gab vorhandene Erinnerungslücken frei zu und versuchte nicht um jeden Preis Antworten zu produzieren.
Die Angaben der Zeugen werden auch durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Gesprächsverlauf zwischen dem Zeugen P. und dem Angeklagten bestätigt. Der die Angaben der Zeugen stützt, dass diese sich vor dem 07.12.2024 über den Kauf einer Solaranlage ausgetauscht haben und der Angeklagte in der Folge für die Zeugen nicht mehr erreichbar war.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich bei der konkreten Strafzumessung (§ 46 StGB) zulasten des Angeklagten ausgewirkt, dass
er strafrechtlich bisher schon mehrfach in Erscheinung getreten ist, auch wenn die letzte Verurteilung fast 5 Jahre zurückliegt
die nicht unerhebliche Schadenshöhe.
Unter umfassender Abwägung aller aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält das Gericht ausgehend vom benannten Strafrahmen eine
Geldstrafe von 70 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war entsprechend der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten auf 80,00 Euro festzusetzen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ehefrau des Angeklagten in Teilzeit arbeitet.
VI.
Gegen den Angeklagten war gemäß §§ 73, 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 7.500,00 EUR als Wertersatz anzuordnen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Z.