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Amtsgericht Siegburg·206 Cs 104/22·07.08.2023

Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTierschutzstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Das Gericht stützte den festgestellten Sachverhalt auf den Strafbefehl und sprach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 20 € aus. Die Verurteilung erfolgte nach den im Tenor genannten Vorschriften (§ 17 Nr.1, Nr.2 Buchst. b TierSchG). Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen Verstoßes gegen das TierSchG zu einer Geldstrafe verurteilt; Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nach § 17 Nr.1, Nr.2 Buchstabe b) TierSchG kann strafrechtlich verfolgt und mit einer Geldstrafe geahndet werden.

2

Die Bemessung einer Geldstrafe erfolgt durch Festsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des einzelnen Tagessatzes; die Gesamtgeldstrafe ergibt sich aus beiden Faktoren.

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen; hierfür gilt § 465 StPO.

4

Ein Urteil kann auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt gestützt werden, sofern dieser den entscheidungserheblichen Feststellungen entspricht.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO§ 17 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

§ 17 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG

Rubrum

1

G r ü n d e :(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl.

3

Angewendet wurden die im Tenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.