Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Das Gericht stützte den festgestellten Sachverhalt auf den Strafbefehl und sprach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 20 € aus. Die Verurteilung erfolgte nach den im Tenor genannten Vorschriften (§ 17 Nr.1, Nr.2 Buchst. b TierSchG). Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen Verstoßes gegen das TierSchG zu einer Geldstrafe verurteilt; Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nach § 17 Nr.1, Nr.2 Buchstabe b) TierSchG kann strafrechtlich verfolgt und mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Die Bemessung einer Geldstrafe erfolgt durch Festsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des einzelnen Tagessatzes; die Gesamtgeldstrafe ergibt sich aus beiden Faktoren.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen; hierfür gilt § 465 StPO.
Ein Urteil kann auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt gestützt werden, sofern dieser den entscheidungserheblichen Feststellungen entspricht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
§ 17 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b) TierSchG
Rubrum
G r ü n d e :(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl.
Angewendet wurden die im Tenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.