Verurteilung wegen Verstoßes gegen Führungsaufsicht: Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen zweifachem Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach §145a StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à 5 EUR verurteilt. Sie erschien trotz Belehrung nicht zu vereinbarten Vorsprachen; die Feststellungen stützen sich auf den Konkretisierungsbeschluss und den Bericht der Bewährungshelferin. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht gesundheitliche Beeinträchtigungen mildernd und zahlreiche Vorstrafen strafschärfend.
Ausgang: Angeklagte wegen Verstoßes gegen Führungsaufsicht in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 EUR verurteilt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach §145a StGB liegt vor, wenn der Verpflichtete trotz Kenntnis der Weisungen und entsprechender Belehrung den konkret angeordneten Pflichten nicht nachkommt.
Zur Feststellung eines Verstoßes gegen Führungsaufsicht können der Konkretisierungsbeschluss des Gerichts und glaubhafte, nachvollziehbare Angaben der Bewährungshelferin als genügende Beweismittel herangezogen werden.
Bei der Strafzumessung sind erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Täters strafmildernd zu berücksichtigen, während wiederholte einschlägige Vorstrafen strafschärfend zu gewichten sind.
Die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Einzelgeldstrafen ist bei mehreren Verstößen zulässig; die konkrete Höhe der Tagessatzstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 145a, 53 StGB
Gründe
I.
Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 48 Jahre alte Angeklagte Ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist ledig und hat eine Tochter, bei der sie zurzeit lebt. Die Angeklagte leidet unter COPD.
Die Angeklagte ist seit Jahren drogenabhängig. Sie bezieht eine Rente von 460 EUR und wird durch ihre Tochter finanziell unterstützt.
Die Angeklagte ist bislang 28 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 28.05.1993 verwarnte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen sowie Beleidigung die Angeklagte und verurteilte sie zur Erbringung von Arbeitsleistungen (Az. 28 Ds – 72 Js 470/93 – 55/93 -).
2.
Am 03.06.1997 verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu sechs Monaten Jugendstrafe mit Bewährung (Az. 28 Ls – 72 Js 48/97 – 15/97).
3.
Am 13.11.1997 verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Heroin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn DM (Az. 19 Ds 90 Js 734/97 (306/97)).
4.
Am 19.05.1998 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn DM (Az. 75 Cs 86 Js 728/98 (207/98)).
5.
Am 03.09.1998 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn DM (Az. 19 Cs 86 Js 1448/98 (211/98)).
6.
Am 15.09.1999 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn DM (Az. 75 Ds 86Js 902/99 (267/99)).
7.
Am 12.02.2001 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung (Az. 68 Ls 92 Js 939/00 P (8/00)).
8.
Am 11.12.2002 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung (Az. 86 Js 1505/02 V 75 Ds 432/02).
9.
Am 14.05.2003 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (Az. 90 Js 1496/02 66 LS H 9/03).
10.
Am 25.10.2006verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro (337 Js 2071/06 203 Cs 289/06).
11.
Am 19.04.2007 verurteilte Siegburg die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro (Az. 337 Js 234/07 203 Cs 103/07).
12.
Am 24.01.2008 verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro (773 Js 561/07 267 Ls 44/07).
13.
Am 09.10.2008 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro (Az. 337 Js 1514/08 75 Cs 620/08).
14.
Am 30.12.2008 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zehn Euro (Az. 337 Js 2400/08 75 Cs 779/08).
15.
Mit Beschluss vom 20.04.2009 bildete das Amtsgericht Bonn eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe i.H.v. 150 Tagessätzen zu je zehn Euro. Einbezogen wurden die Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn vom 30.12.2008 und die Entscheidung vom Amtsgericht Bonn 09.10.2008.
16.
Am 08.06.2009 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung (337 Js 905/09 75 Ds 227/09).
17.
Am 26.10.2010 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat mit Bewährung (Az 337 Js 1482/09 74 Ds 482/09).
18.
Am 03.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen und wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen mit Bewährung (Az. 337 Js 123/11 84 Ds 515/11).
19.
Am 10.10.2014 verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen und Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro (Az. 337 Js 1533/14 207 Ds 307/14).
20.
Am 09.04.2015 verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je fünf Euro (Az.337 Js 318/15 201 Ds 32/15).
21.
Am 09.12.2015 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro (920 Js 1006/15 706 Cs 437/15).
22.
Am 01.04.2016 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je fünf Euro unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 09.04.2015 (337 Js 1154/15 706 Ds 219/15).
23.
Am 02.05.2016 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je fünf Euro (337 Js 1154/15 706 Ds 219/15).
24.
Am 14.12.2017 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zwei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung (Az. 339 Js 2023/16 711 Ds 273/16).
25.
Am 04.05.2021 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung (920 Js 1133/20 708 Ds 259/20).
26.
Am 20.01.2022 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Körperverletzung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro (Az. 665 Js 44/22 716 Cs 19/20).
27.
Am 26.01.2022 verurteilte das Amtsgericht Bonn die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro (556 Js 1589/21 712 Cs 76/22).
28.
Mit Beschluss vom 20. sechstens 1022 bildete das Amtsgericht Bonn eine nachträgliche Gesamtstrafe i.H.v. 100 Tagessätzen zu je zehn Euro unter Einbeziehung der Entscheidungen vom Amtsgerichts Bonn vom 26.01.2022 und vom 20.01.2022.
II.
Das Gericht konnte folgende Feststellungen treffen:
Die Angeklagte steht gemäß Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.10.2019 – 121 StVK 281/19 – seit dem 12.12.2019 unter Führungsaufsicht. Durch Konkretisierungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 13.03.2023 ist der Angeschuldigten aufgegeben worden, jeden ersten Montag eines Monats in der Sprechstunde in der Zeit von 14:30 Uhr bis 17:45 Uhr in der Führungsaufsichtsstelle persönlich vorzusprechen. In Kenntnis der Beschlüsse und trotz entsprechender Belehrung über die Konsequenzen etwaigen Verstöße erschien die Angeschuldigte in den Monaten April und Mai 2023 nicht in der Sprechstunde der Führungsaufsichtsstelle.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
Zu ihrem Werdegang hat die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung berichtet. Die strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16.02.2024, den die Angeklagte als richtig bestätigt hat.
Die Angeklagte ließ sich in der Sache dahingehend ein, dass sie aufgrund ihrer Krankheit häufig Angstzustände habe und nicht vor die Tür gehen könne. Die habe das der Bewährungshelferin auch mitgeteilt. Bei der vorigen Bewährungshelferin habe sie nur anrufen brauchen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Sie bemühe sich, Termine wahrzunehmen und in Verbindung zu bleiben.
Die Einlassung kann widerlegt werden durch den nachvollziehbar erstatteten Bericht der Bewährungshelferin. Diese erklärte, keine Anrufe erhalten zu haben. Die Angeklagte habe sich nicht entschuldigt und auch kein Attest für ihren Gesundheitszustand vorgelegt.
Ferner beruhen die Feststellungen zu II. auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss des Landgerichts Bonn, Bl. 3 ff. d.A. sowie dem verlesenen Strafantrag Bl. 1 f. d.A.
IV.
Die Angeklagte hat sich deshalb in beiden Fällen wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß §§ 145a, 53 StGB verstoßen.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei der Bemessung der Strafe ist von dem Strafrahmen des § 145a StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten strafmildernd insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten gesundheitlich angeschlagen war und sie sich jedenfalls zum Ende der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt hat. Zu ihrem Lasten sind die vielzähligen Vorstrafen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht eine
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 EUR,
gebildet aus Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu je 5 EUR, für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO
I.