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Amtsgericht Siegburg·202 Ds 71/20·18.03.2021

Diebstahl in 47 Fällen – Freiheitsstrafe 1 Jahr 2 Monate, zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen 47-fachen Diebstahls von Kupferkabeln verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte die Kabel verkauft (Erlös 17.344,45 EUR), dieser Betrag wurde als Wertersatz eingezogen. Gerichtlich gewürdigt wurden Geständnis, wirtschaftliche Notlagen der Eltern und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung.

Ausgang: Angeklagter wegen 47-fachen Diebstahls verurteilt; Freiheitsstrafe 1 Jahr 2 Monate zur Bewährung ausgesetzt und Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.344,45 EUR angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB erstreckt sich auf den durch die Tat erlangten Betrag und kann in der Höhe begrenzt werden; hiervon kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 StPO abgesehen werden.

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Bei mehreren selbständigen Diebstahlsdelikten sind Einzelstrafen zu bemessen und diese unter Berücksichtigung der Tatgewichte und der persönlichen Verhältnisse zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen.

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Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht nach Abwägung der persönlichen Verhältnisse und des Tatgeschehens der Überzeugung ist, dass künftig ohne Vollstreckung keine Straftaten zu erwarten sind.

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Geständnis, erkennbare Reue und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung sowie mildernde persönliche Umstände (fehlende Vorbelastung, familiäre Bindungen, wirtschaftliche Not) sind strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, mindern aber nicht zwangsläufig die Einziehungsentscheidung bei erheblichem Schaden.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 73c StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 421 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 2 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Ein Betrag in Höhe von 17.344,45 EUR unterliegt der Einziehung von Wertersatz des durch die Tat Erlangtem.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, 73c StGB

Rubrum

1

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2

1 Jahr und 2 Monatenverurteilt.

3

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

4

Ein Betrag in Höhe von 17.344,45 EUR unterliegt der Einziehung von Wertersatz des durch die Tat Erlangtem.

5

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

6

Angewendete Vorschriften:

7

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, 73c StGB

Gründe

9

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der am 22.8.1988 geborene Angeklagte ist verheiratet und hat einen 4 jährigen Sohn. Er hat eine Lehre im Bereich Garten- und Landschaftsbau absolviert und ist nunmehr im Tiefbau als Ungelernter tätig.

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Zum Tatzeitpunkt im Frühjahr 2019 befand sich der Angeklagte gerade in seinem dritten Ausbildungsjahr.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht vorbelastet.

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II.

15

Im Zeitraum vom 16.2.2019 bis zum 14.9.2019 entwendete der Angeklagte in 47 Fällen von dem Lagergelände der Firma E2 GmbH in V jeweils unterschiedliche Mengen Kupferkabel, indem er auf das Betriebsgelände fuhr und das Kabel von einer dort lagernden Rolle abschnitt. Wegen der Einzelheiten zu den Taten wird auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen. Er transportierte das Kabel ab, um es zu verkaufen. Sämtliche entwendeten Kabelstücke verkaufte er an die Firma N OHG weiter, insgesamt 13.700 kg Kupferkabel für insgesamt 17.344,45 EUR.

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Der Angeklagte beging die Taten, da er seine in wirtschaftliche Not geratenen Eltern finanziell unterstützen wollte.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme.

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IV.

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Angewendet wurden die im Urteilstenor angeführten Bestimmungen.

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V.

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Die Strafe ist tat- und schuldangemessen. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht die vollumfänglich geständige, von Reue getragene Einlassung berücksichtigt. Überdies handelte der Angeklagte auch, um seine bedürftigen Eltern zu unterstützen. Daneben ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Überdies hat er in der Hauptverhandlung die Bereitschaft gezeigt, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

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Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der E GmbH ein hoher Schaden entstanden ist.

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Das Gericht hält folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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Für die Fälle 2, 7, 12, 13, 16, 17, 18, 24, 26, 41, 42, 43, 44, 47 (Gewicht bis 200 kg): eine Einzelstrafe von jeweils 3 Monaten,

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für die Fälle 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 14, 15, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 45, 46 (Gewicht zwischen 200 und 500 kg): eine Einzelstrafe von jeweils 4 Monaten und

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für die Fälle 4, 11, 19, (Gewicht ab 500 kg) eine Einzelstrafe von jeweils 5 Monaten.

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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht diese Einzelstrafen zu der ausgeurteilten Gesamtstrafe zusammengefasst.

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VI.

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Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Angeklagte die Straftaten unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Notsituation begangen hat und künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bislang nicht in Erscheinung getreten, verheiratet, Vater eines 4 jährigen Sohnes und lebt in geordneten Verhältnissen.  Die Lebenssituation der Eltern ist mittlerweile ebenfalls geordnet und stabilisiert.

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VII.

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Der durch den Angeklagten erlangte Betrag in Höhe von 17.344,45 EUR war einzuziehen. Von einer diesen Betrag übersteigenden Einziehungsentscheidung wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 StPO abgesehen.

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VIII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.