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Amtsgericht Siegburg·201 Ds 125/13·26.03.2014

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Untreue (27 Fälle) – Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde nach umfassendem Geständnis wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen (davon 2 Versuche) verurteilt; die Taten betrafen insgesamt etwa 110.000 EUR. Das Amtsgericht berücksichtigte Geständnis, Schadenswiedergutmachung sowie persönliche Verhältnisse als mildernde, aber Schaden und kriminelle Energie als erschwerende Umstände. Es bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 464, 465 StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen zu 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Untreue liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich wiederholt Vermögensvorteile zu verschaffen; dies kann zur Qualifikation der Tat führen.

2

Ein umfassendes Geständnis und eingeleitete Schadenswiedergutmachung sind strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Hoher Gesamtschaden und erhebliche kriminelle Energie sind erheblich strafschärfende Umstände, die im Rahmen der Einzelstrafen zu berücksichtigen sind.

4

Bei mehreren Einzelstrafen bildet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe durch Zusammenrechnung und Abwägung der strafzumessenden Umstände.

5

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und das Gericht von dessen Besserungspotential ausgeht (Aussetzung zur Bewährung).

Relevante Normen
§ 465 StPO§ StGB §§ 263 Abs. 1 Nr. 3, 266§ 267 Abs. 4 StPO§ 464 StPO§ 263 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 266 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen, davon in 2 Fällen im Versuch zu einer

            Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

§§ 263 I Nr. 3, 266, 22, 23, 53, 56 StGB

Rubrum

1

                         G r ü n d e :             (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2

                           I.

3

Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Frau hat zwei nicht vom Angeklagten stammenden Kinder in die Ehe eingebracht. Der Angeklagte verfügt über das Abitur und einen Studienabschluss als Diplomverwaltungswirt. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos und lebt von Krankengeld in Höhe von 1.300,00 Euro, während seine Frau nicht berufstätig ist.

4

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits zweimal in Erscheinung getreten.

5

Im Jahr 2011 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und am 25.07.2013 durch das Amtsgericht LL wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 6 Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

6

                              II.

7

Nach dem umfassenden Geständnis des Angeklagten steht fest, dass dieser als Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit auf verschiedene Wege Geld in die eigene Tasche wirtschaftete. Insgesamt handelte es sich um einen Betrag in einer Höhe von etwa 110.000,00 Euro.

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Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Fälle:

9

FallLeistungsempfänger (Bedarfsgemeinschaft)ZugriffszeitManipulationsmethodeSchadens-summeFundstelle im SH JC
1A Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx09.01.2012 – 01.03.2012323.528,99 €Bl. 4-21
2B Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx22.02.2012 – 29.10.201238.430,95 €Bl. 22-30
3C Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx17.01.2012 – 11.05.201228.154,56 €Bl. 31-39
4D Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx06.01.201221.017,01 €Bl. 40 - 48
5E Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx11.01.2012 – 12.01.201235.639,91 €Bl. 49 - 54
6F Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx06.01.201223.326,40 €Bl. 55 - 60
7G Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx04.09.201214.162,46 €Bl. 61 - 75
8H Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx16.07.2012 – 24.07.201235.741,43 €Bl. 76 - 87
9I Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx16.02.2012 – 03.08.20121 und 33.610,24 € (Überweisung auf Konto des Kunden)Bl. 88 - 100
10J Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx13.06.2012 – 21.06.20121 und 24.730,00 €Bl. 101 - 109
11K Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx11.01.20121 und 24.551,52 €Bl. 110 - 122
12L Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx06.08.2012 – 07.08.201215.290,07 €Bl. 123 - 131
13M Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx27.02.2012 -06.08.20121 und 33.352,86 €Bl. 132 - 141
14N Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx17.01.201213.090,80 €Bl. 142 - 151
15O Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx27.11.20121 und 36.976,56 €Bl. 152 - 162
16P Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx16.02.2012 – 22.02.20121 und 22.053,52 €Bl. 163 - 170
17Q Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx02.01.2012 – 05.01.201233.954,82 €Bl. 171 - 180
18AB Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx10.01.201213.830,70 €Bl. 181 - 189
19AC Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx04.01.2012 – 27.01.20121 und 22.093,00 €Bl. 190 - 199
20AD Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx13.01.201214.382,70 €Bl. 200 - 208
21AE Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx19.01.2012 – 22.03.2012316.281,34 € (Überweisung fehlgeschlagen)Bl. 209 - 226
22AF Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx19.01.20121 und 33.400 € (Überweisung fehlgeschlagen)Bl. 227 - 239
23AG Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx11.09.2012 – 13.09.20121 und 27.252,50 €Bl. 240 - 249
24AH Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx01.10.2012 – 16.10.201212.496,06 €Bl. 250 - 255
25AI Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx26.09.2012 – 04.01.20131 und 39.440,17 €Bl. 256 - 272
26AJ Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx13.02.2012 – 26.10.201214.682,13 €Bl. 273 - 279
27AK Bg-Nr. xxxxBGxxxxxxxx01.03.2012 – 13.11.201224.339,09 €Bl. 280 - 289
10

                              III.

11

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar gemacht.

12

In Ansehung der geständigen Einlassung des Angeklagten, der bereits angelaufenen Schadenswiedergutmachung und des Umstandes, dass der Angeklagte infolge der Tagen seinen Job verloren hat und finanziell ruiniert sein dürfte einerseits, auf der anderen Seite des hohen Schadens und der erheblichen kriminellen Energie des Angeklagten hat das Gericht für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, für die Fälle 21 und 22 eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten und im Übrigen eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für jede der Taten als tat- und schuldangemessen angesehen.

13

Daraus hat das Gericht unter nochmaliger Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von

14

               1 Jahr und 3 Monaten

15

gebildet.

16

                           IV.

17

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und das Gericht der Auffassung ist, dass der Angeklagte durch die Verurteilung allein hinreichend beeindruckt sein wird.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.