Feststellung: Keine Beschlüsse in Eigentümerversammlung zu TOP 4 und 5
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegburg stellte fest, dass in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2020 zu TOP 4 (Jahreshausgeldabrechnung 2019) und TOP 5 (Neu-/Weiterwahl einer Hausverwaltung) keine Beschlüsse gefasst worden sind. Das Feststellungsbegehren wurde stattgegeben; die Beklagte trägt die Kosten. Der Streitwert wurde auf 5.883,71 EUR (§ 49 GKG) festgesetzt, aufgeteilt nach den wirtschaftlichen Interessen der einzelnen TOPs.
Ausgang: Feststellungsbegehren, dass zu TOP 4 und TOP 5 keine Beschlüsse gefasst wurden, vom Gericht stattgegeben; Streitwert 5.883,71 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsbegehren, das zum Gegenstand hat, dass überhaupt kein Beschluss gefasst worden ist, ist von der wirtschaftlichen Interessenlage her mit einer Beschlussanfechtungsklage gegen einen positiv gefassten Beschluss gleichzusetzen.
Für ein derartiges Feststellungsbegehren rechtfertigt sich kein Abschlag bei der Streitwertbemessung gegenüber dem Streitwert einer Beschlussanfechtung.
Soweit § 49 GKG nicht anwendbar sein sollte, ist der Streitwert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO) zu ermitteln.
Der Streitwert eines Feststellungsbegehrens kann aus den wirtschaftlichen Beträgen der einzelnen strittigen Tagesordnungspunkte (z. B. Nachzahlungs- und Guthabenbeträge, Vergütungsposten) zusammengesetzt werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2020 unter TOP 4 (Jahreshausgeldabrechnung 2019) und TOP 5 (Neu-/Weiterwahl einer Hausverwaltung) keine Beschlüsse gefasst worden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.883,71 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 GKG.
Rubrum
Der Wert des Feststellungsbegehrens, dass überhaupt kein Beschluss gefasst worden ist, ist von der wirtschaftlichen Interessenlage her identisch mit dem Wert einer Beschlussanfechtungsklage gegen einen positiv gefassten Beschluss. Ein Abschlag für den Feststellungsantrag rechtfertigt sich damit - ebenso wie bei dem Feststellungsbegehren, dass ein Beschluss nichtig sei, nicht (vgl. zu § 49a GKG a.F.: Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 49a GKG Rn. 166). Zu unterscheiden ist das Begehren insbesondere von der isolierten Anfechtung eines Negativbeschlusses, bei der die Durchsetzung des gesamten Interesses des Klägers noch von einer (weiteren) Klage auf Durchführung der abgelehnten Maßnahme abhängt.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man von einer Unanwendbarkeit des § 49 GKG ausginge, so dass der Streitwert nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen wäre.
Der Streitwert setzt sich im Einzelnen zusammen aus:
3.883,71 € für die Feststellung bzgl. TOP 4 (Jahreshausgeldabrechnung, Summe der Beträge bzgl. Nachzahlung und der Guthabenauszahlung) und
2.000,00 € für die Feststellung bzgl. TOP 5 (Verwalterbestellung)
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.
C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.