Aufrechterhaltung des Arrestbefehls; Verwerfung des Widerspruchs
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Siegburg hat den am 27.12.2013 erlassenen Arrestbefehl aufrechterhalten und den Widerspruch des Arrestbeklagten verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Arrestbeklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinweise zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil sind im Urteilstext enthalten.
Ausgang: Widerspruch des Arrestbeklagten verworfen; Arrestbefehl aufrechterhalten, Kosten dem Arrestbeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerspruch gegen einen Arrestbefehl ist zu verwerfen, wenn das Gericht die fortbestehenden arrestrechtlichen Voraussetzungen feststellt.
Ein Arrestbefehl kann durch Urteil aufrechterhalten und dieses Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Werden der Widerspruch gegen den Arrest und das Begehren des Arrestbeklagten verworfen, kann das Gericht die Verfahrenskosten dem Arrestbeklagten auferlegen.
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und ihre Verlängerung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Tenor
Der Arrestbefehl vom 27.12.2013 wird aufrechterhalten und der Widerspruch des Arrestbeklagten wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: …... €
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.