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Amtsgericht Siegburg·150 C 43/13·26.12.2013

Dinglicher Arrest wegen Instandhaltungsrücklage und Kontoguthaben angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte dinglichen Arrest zur Sicherung von Forderungen aus einer Instandhaltungsrücklage und von Kontoguthaben. Das Gericht hielt den Antrag für gerechtfertigt, nachdem Urkunden und eine eidesstattliche Versicherung den Anspruch glaubhaft machten. Es sah den Arrestgrund (§ 917 ZPO) als gegeben und ordnete Arrest in das gesamte Vermögen sowie Pfändung bestimmter Forderungen und Kontoguthaben an; die Abwendungsbefugnis und Hemmung der Vollziehung durch Hinterlegung wurden geregelt.

Ausgang: Antrag auf dinglichen Arrest wegen Forderungen auf Instandhaltungsrücklage und Kontoguthaben als gerechtfertigt stattgegeben; Arrest in gesamtes Vermögen angeordnet und bestimmte Forderungen gepfändet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des dinglichen Arrests nach §§ 916 ff. ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht und ein Arrestgrund nach § 917 ZPO vorliegt.

2

Eine Glaubhaftmachung kann durch Vorlage von Urkunden, Kontoauszügen, Abrechnungen und eidesstattliche Versicherungen erfolgen.

3

Ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne Arrest die Geltendmachung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

4

Die Pfändung nach § 930 Abs. 1 ZPO kann sich auf Forderungen des Arrestschuldners gegen Drittschuldner, Kontenguthaben, Auszahlungen von Anlage- und Spareinlagen sowie auf Zutritt zu Bankschließfächern erstrecken.

5

Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis richtet sich nach § 923 ZPO; die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung gehemmt werden.

Relevante Normen
§ 916 ff. ZPO§ 917 ZPO§ 930 Abs. 1 ZPO§ 923 ZPO

Tenor

1. Gegen den Antragsgegner wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners angeordnet wegen Forderungen der Antragstellerin auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von …,.. Euro, sowie des Guthabens auf den Konto yxz der K in Höhe von …,.. Euro.

2. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch den Antragsgegner in Höhe von …,.. Euro gehemmt.

4. In Vollziehung des Arrest wird gepfändet die angebliche Forderung des Antragsgegners gegen

a) Die aaaaaa,

b) die bbbbbb,

c) die cccccc;

(1) auf Zahlung von Kontenguthaben seiner sämtlichen Girokonten einschließlich der Ansprüche auf Gutschriften der eingehenden Beträge, wobei mitgepfändet werden die zu erwartenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Antragsgegners an die nachbenannten Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredites, sofern dieser vom Antragsgegner in Anspruch genommen werden sollte,

(2) auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten oder sonstige Anlagen.

(3) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten, nicht zweckgebundenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft,

(4) auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind,

(5) auf Zutritt zu den auf den Antragsgegner lautenden Bankschließfächer und auf Mitwirkung des Drittschuldners, ggfl. auch allein zur Öffnung der Bankschließfächer und Entnahme des Inhalts,

bis zur Höhe der unter Ziffer 1. genannten Beträge in Höhe von …,.. Euro. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Eine Leistung durch den Drittschuldner an den Antragsgegner darf nicht erfolgen.

Der Verfahrenswert wird auf …,.. EUR festgesetzt

Rubrum

1

Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.

2

Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage mehrerer Urkunden (insbesondere Protokoll der Eigentümerversammlung vom 10.12.13 und 09.05.12 sowie Hausgeldabrechnung vom 25.11.13, Wirtschaftsplan von 31.10.13 sowie verschiedener Kontoauszüge) sowie durch eidesstattliche Versicherung des B vom 23.12.2013 glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von …,.. Euro gegen die gegnerische Partei besteht.

3

Sie hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Geltendmachung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

4

Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin wurde glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte durch Anlage von Treuhand- statt Fremdkonten sowie durch Vorlage von teilweise denselben Sparbüchern bei verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften versucht hat, die wahren Vermögenslagen zu verschleiern. Insoweit wird auch auf den Inhalt der Akten 150 C 40/13 Bezug genommen.

5

Das Gericht hat gemäß § 930 Abs. 1 ZPO die von dem Verfügungsbeklagten bezeichnete Forderung gepfändet.

6

Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.

7