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Amtsgericht Siegburg·150 C 160/09·06.05.2010

WEG: Zahlung durch Notar zweckgebunden auf Wohngeld — Klage abgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtVerrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft forderte von einem Mitglied 3.467,44 € aus Abrechnungen 2004/2005. Zuvor hatte ein dinglicher Arrest gegen die Voreigentümerin bestanden; der Notar zahlte daraufhin 20.177,94 € an die WEG. Das Gericht hielt diese Zahlung für zweckgebunden auf Wohngeldrückstände, eine Verrechnung zugunsten von Kostenerstattungsansprüchen war unzulässig. Daraufhin wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben; Klage auf 3.467,44 € abgewiesen, weil die Notarzahlsumme zweckgebunden auf Wohngeldrückstände war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aufgrund eines dinglichen Arrestes geleistete Zahlung ist auf die im Arrest bezeichneten Ansprüche zweckgebunden zu verrechnen; eine Verrechnung auf andere Forderungen ist unzulässig.

2

Die Zweckbindung einer Zahlung kann sich aus dem Arrestbeschluss und der identischen Summe der gezahlten Beträge ergeben, sodass ein gesonderter Verwendungszusatz bei der Überweisung nicht erforderlich ist.

3

Die Bestandskraft von Wohngeldabrechnungen erstreckt sich nicht auf die Art und Weise der Verwendung bereits eingegangener Zahlungen; die Verwendung einer Zahlung für Prozesskostenerstattungsansprüche berührt nicht die materiell-rechtliche Bindung der Zahlung.

4

Ist eine Zulässigkeit der Verrechnung auf andere Forderungen zu verneinen, steht dem Schuldner das entsprechende Guthaben gegen die empfangende Partei zu und ein weitergehender Zahlungsanspruch entfällt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Wohnungseigentumsgesetz (WEG)§ 91 ZPO§ 708, 711 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Der Beklagte ist Mitglied der in diesem Verfahren klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird auf Zahlungen aus den Kalenderjahren 2004 und 2005 wegen rückständiger Wohngelder in Anspruch genommen, die sich nach Ansicht der Klägerseite aus bestandskräftig beschlossenen Abrechnungen der Jahre 2004 und 2005 ergeben.

2

In diesem Zeitraum wurde von Beklagtenseite der Erwerb einer Vielzahl von Wohnungen von der Voreigentümerin T1 vorgenommen.

3

Diese Voreigentümerin war mit erheblichen Wohngeldzahlungen – mit insgesamt einem Betrag von 20.177,94 Euro – in Rückstand geraten.

4

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hatte das Amtsgericht T einen dinglichen Arrest gegenüber der Voreigentümerin ausgebracht, der über den Gesamtbetrag von 20.177,94 Euro lautete und ausdrücklich darauf Bezug nahm, dass dieser Betrag die von der WEG-Verwaltung im Vorverfahren geltend gemachten, rückständigen Wohngeldansprüche der in diesem Verfahren klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft darstellten.

5

Unstreitig ist der Betrag von 20.177,94 Euro später über den die Eigentumsübertragung abwickelnden Notar an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt worden.

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Diese trägt nunmehr vor, zu Recht nicht den Gesamtbetrag auf die rückständigen Wohngeldzahlungen verrechnet zu haben, da unter anderem bereits von dem Beklagten einzelne Wohngeldvorauszahlungen auf diese Wohnungen getätigt worden seien und im übrigen eine Zweckbestimmung des gezahlten Betrages nicht genannt worden sei.

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Deshalb seien entsprechende Teilbeträge auf gegenüber der Voreigentümerin T1 bestehende Ansprüche auf Prozesskostenerstattung vorgenommen worden.

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Eventuelle Einwendungen des Beklagten hiergegen seien irrelevant, da die Abrechnungsspitzen der Betriebskostenabrechnungen 2004 und 2005 bestandskräftig beschlossen worden seien.

9

Unter Berufung auf das zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitigen Zahlenwerk beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.467,44 Euro nebst Zinsen zu zahlen, worauf im schriftlichen Vorverfahren ein entsprechendes Versäumnisurteil gegenüber der Beklagtenseite erging.

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Nach dem der Beklagte Einspruch hiergegen eingelegt hat, beantragt die Klägerseite nunmehr,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass aus dem insoweit eindeutigen Text des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts T sich zwangsläufig eine Zweckbestimmung des unstreitig gezahlten Betrages von 20.177,94 Euro ergebe.

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Eine anderweitige Verrechnung von Teilbeträgen dieser Summe auf Kostenerstattungsansprüche, die der Klägerseite gegenüber der Voreigentümerin zugestanden hätten, sei unzulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klageforderung ist nicht gerechtfertigt , so dass das Versäumnisurteil aufzuheben war, denn mit der Zahlung des Betrages von 20.177,94 Euro zu Lasten des Beklagten an die Klägerin war nach Ansicht des Gerichtes die Zweckbestimmung verbunden, diesen Betrag ausschließlich auf bestehende Wohngeldrückstände der Voreigentümerin zu verrechnen, nicht aber auf anderweitige Forderungen gegenüber der Voreigentümerin T1.

19

Bereits der Text des im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach altem Recht im Vorverfahren 3 II 56/05 WEG erlassenen dinglichen Arrestes besagt, dass der Betrag von 20.177,94 Euro als Gegenleistung für geltend gemachte Wohngeldansprüche der Klägerin dieses Verfahrens dem dinglichen Arrest unterworfen wird. Daraus ergibt sich zwangslos, dass – wird gerade diese Summe auf den Cent genau aus dem von Seiten des Beklagten zu Gunsten der Voreigentümerin geleisteten Kaufbetrages an die Wohnungseigentümer überwiesen -, eine Verrechnung auf andere Forderungen als Wohngeldansprüche unzulässig ist.

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Eine ausdrückliche Bezeichnung des Verwendungszweckes anlässlich der Überweisung durch den die Eigentumsübertragung abwickelnden Notars bedurfte es nicht mehr.

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Unstreitig hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aber Teilbeträge des oben genannten Betrages auf Kostenerstattungsansprüche, die der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Voreigentümerin der. Sondereigentumseinheiten des Beklagten zustanden, verrechnet – damit stand zur Tilgung der in diesem Verfahren geltend gemachten Abrechnungsspitzen, deren Schuldner unstreitig der Beklagte ist, eben dieser Betrag von 3.467,44 Euro nicht mehr zur Verfügung. Dies ist unzulässig und der Betrag ist deshalb dem Beklagten wieder gutzubringen.

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Infolgedessen kann die Klägerseite sich nicht erfolgreich auf die Bestandskraft der Betriebskostenabrechnung 2004 und 2005 berufen, die zwischenzeitlich eingetreten ist. Diese Abrechnungen beinhalten lediglich die Verrechnung eines Teilbetrages der von Beklagtenseite gezahlten Summe von 20.177,94 Euro und weisen deshalb einen entsprechend höheren Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Beklagten aus.

23

Die Art und Weise der Bezahlung der Prozesskostenerstattungsansprüche der Klägerseite gegen die Voreigentümerin T1 ist nicht integraler Bestandteil der Wohngeldabrechnung und damit von dessen Bestandskraft umfaßt. Somit steht weiterhin der der Höhe nach unstreitige Betrag von 3467,44 € zugunsten des Beklagten zur Verfügung.

24

Da – wie oben dargelegt – eine Tilgung der Kostenerstattungsansprüche durch Verrechnung mit einem Teilbetrag der Zahlung von 20.177,94 Euro unzulässig war, steht dem Beklagten aus der der Klägerseite bereits zugeflossenen Summe ein rechnerischer Guthabenbetrag über eben die hier streitige Klageforderung zu, so dass eine weitere Zahlungsverpflichtung des Beklagten in dieser Höhe nicht gegeben ist.

25

Das Versäumnisurteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 und 711 ZPO.