Klage gegen Rechtsanwältin wegen Abrechnung und Herausgabe der Handakte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer ehemaligen Rechtsanwältin Rückerstattung zu viel berechneter Gebühren, Herausgabe der Handakte und Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Das Amtsgericht Siegburg wies die Klage ab: Die Abrechnung entsprach dem RVG und der gerichtlich festgesetzte Streitwert war maßgeblich; die Handakte wurde bereits in Kopie herausgegeben. Mangels Hauptanspruch entfallen Erstattungs- und Zinsansprüche.
Ausgang: Klage der Mandantin auf Rückerstattung, Herausgabe der Handakte und Kostenerstattung vom Amtsgericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abrechnung nach dem RVG ist als Gegenstandswert der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Streitwert maßgeblich (§ 32 Abs. 1 RVG).
§ 23 Abs. 1 RVG kann der Anwendung des § 31b RVG entgegenstehen, sodass abweichende Regelungen nicht zu einer niedrigeren Bemessung führen.
Die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bemisst sich am Umfang, der Schwierigkeit und dem Tätigkeitsaufwand; bei erstmaliger Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung kann eine 1,0-Geschäftsgebühr angemessen sein.
Ein Herausgabeanspruch auf die Handakte ist jedenfalls erfüllt, wenn der Anwalt den gesamten Akteninhalt in Kopie übergeben hat; ein dadurch erloschener Anspruch berechtigt nicht zu weiteren Ersatzforderungen.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen sind nur zu erstatten, wenn ein durchgreifender Hauptanspruch besteht; fehlt dieser, entfallen entsprechende Erstattungsansprüche.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war für die Klägerin als Rechtsanwältin tätig. Die Klägerin wurde in dem Rechtsstreit p ./. l beim Landgericht t auf Zahlung von 102.450,00 € in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 20.01.2014 eine Zahlungsvereinbarung mit der Gegenseite abzuschließen. Die Klägerin wusste, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos war. Am 27.01.2014 bestellte sich die Beklagte für die Klägerin in dem Rechtsstreit p ./. l mittels Verteidigungsanzeige entsprechend ihrem Auftrag. Die Beklagte stellte entsprechend ihrem Auftrag keine Sachanträge und führte auftragsgemäß mit der Gegenseite Verhandlungen zur Erledigung des Rechtsstreits. Am 11.09.2014 einigten sich die Parteien, unter Mitwirkung der Beklagten, durch Vergleich und teilten dies durch Schreiben vom 15.09.2014 dem Landgericht t mit. Dem Landgericht t gegenüber wurde erklärt, dass eine Einigung erzielt worden sei und der Rechtsstreit, durch Fristabkürzung der Klageerwiderung auf den 15.09.2014, durch ein Versäumnisurteil beendet werden solle. Das Versäumnisurteil wurde am 16.09.2014 erlassen und der Streitwert auf 102.450,00 € festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Versäumnisurteils des Landgerichts t wird auf die als Anlage K14 zur Akte gereichte Kopie derselben (Bl. 43 d. A.) verwiesen.
Ihre Tätigkeit in diesem Verfahren rechnete die Beklagte letztendlich mit Schlussrechnung vom 03.11.2014 in Höhe von 5.389,51 € ab, wobei bereits geleistete Vorschusszahlungen berücksichtigt wurden und ein Gegenstandswert von 102.450,00 € zugrunde gelegt wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Schlussrechnung wird auf die als Anlage K18 zur Akte gereichte Kopie derselben (Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.
Vom 12.10.2014 bis zum 30.10.2014 führte die Beklagte ein weiteres Mandat im Auftrag der Klägerin in der Sache l ./. m u. a zur Betreibung der Verkehrsunfallregulierung., welches am 30.10.2014 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gekündigt wurde. In dieser Sache hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2014 den gegnerischen Haftpflichtversicherer angeschrieben, den Verkehrsunfall angezeigt und ihn aufgefordert, die Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wir auf die zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 80 d.A.) verwiesen. Auf dieses Schreiben reagierte die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 14.10.2014 und forderte eine Vollmacht an. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 129 d.A.) verwiesen. Die Klägerin übergab der Beklagten außerdem das Sachverständigengutachten des Sachverständigen n, wovon sich die Beklagte eine Kopie für die Handakte fertigte sowie weitere Unterlagen. Ihre Tätigkeit in diesem Verfahren rechnete die Beklagte mit Rechnung vom 04.11.2014 ab. Sie legte eine 1,0 Geschäftsgebühr zugrunde. Die Rechnung endete mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 481,95 €. Abzüglich des klägerischen Guthabens aus dem oben genannten Rechtsstreits in Höhe von 1.110,49 € verblieb noch ein Betrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 628,54 €, welchen die Beklagte am 06.11.2014 auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin überwies. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung vom 04.11.2014 wird auf die zur Akte gereicht Kopie derselben (Bl. 58 d..A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.10.2014 verlangte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten Herausgabe der Handakten in der Sache l ./. m und setzte hierfür eine Frist bis zum 10.11.2014.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 (Bl. 121 d. A.) überließ die Beklagte sowohl dem Gericht als auch der Klägerin einen kompletten Aktenauszug in der Sache l ./. m.
Die Klägerin ist der Ansicht, in der Sache p ./. l habe die Beklagte in ihrer Rechnung einen falschen Gegenstandswert zugrunde gelegt. Anstatt des vom Gericht festgesetzten Streitwertes von 102.450,00 € habe sie vielmehr lediglich einen Gegenstandswert zugrunde legen dürfen, der 20 % von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert betrage.
Hinsichtlich der Abrechnung in dem Rechtsstreit l ./. m ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte habe anstatt einer 1,0 Geschäftsgebühr lediglich eine Geschäftsgebühr von nicht mehr als 0,3 berechnen dürfen.
Am 08.09.2015 wurde erstmals mündlich verhandelt und die folgenden Anträge gestellt.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.198,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.2014 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Handakte im Sinne von § 50 BRAO in der Sache l ./. m u. a., dortiges Az.: U-114/2014MB, betreffend den Verkehrsunfall vom 26.09.2014, herauszugeben.
3.
die Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.303,65 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.10.214 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der weiteren Sitzung zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016 ist der Klägervertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zum Termin erschienen. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter erneut Klageabweisung sowie ein Urteil nach Lage der Akten beantragt. Die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2016 wurde an die jeweiligen Prozessbevollmächtigten übersandt.
Die Beklagte behauptet, sie habe in der Sache l ./., m u.a. mit Schreiben vom 12.10.2014 den gegnerischen Haftpflichtversicherer angeschrieben, den Verkehrsunfall angezeigt und ihn aufgefordert, die Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 80 d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer D gemäß Beweisbeschluss vom 15.10.2015 (Bl. 164 d. A.).
Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer D vom 23.11.2015 (Bl. 170 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Im Hinblick auf die Abrechnung in dem Rechtsstreit p ./. l besteht kein Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die in der Schlussrechnung vom 03.11.2014 vorgenommene Abrechnung ist korrekt, insbesondere wurde der richtige Gegenstandswert zugrunde gelegt. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist für die Festsetzung der Gebühren der Rechtsanwälte der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert maßgeblich, wenn ein solcher festgesetzt wird. Vorliegend wurde durch das Landgericht t ein Streitwert in Höhe von 102.450,00 € festgesetzt. Somit war dieser Wert auch durch die Beklagte als Gegenstandswert in ihrer Rechnung zugrunde zu legen. Einer Anwendung des § 31b RVG steht außerdem die Vorschrift des § 23 Abs. 1 RVG entgegen.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückerstattung in der Sache l./. m u.a.
Im Hinblick auf die Höhe der Abrechnung in der Sache l ./. m u. a. ist die abgerechnete 1,0 Geschäftsgebühr angemessen. Hiervon ist das Gericht aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer D vom 23.11.2015 überzeugt. Bei der abgerechneten Gebührennummer 2300 VV RVG eröffnet sich ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. In der Gesetzesbegründung wird die Gebühr von 1,3 als Regelgebühr bezeichnet. Die Beklagte hat eine 1,0 Geschäftsgebühr abgerechnet. Vorliegend sollte die Beklagte in einer Verkehrsunfallsache den Anspruch erstmalig geltend machen gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung. Aus dem Schreiben vom 12.10.2014 ergibt sich außerdem, dass durch die Beklagte auch eine Überprüfung hinsichtlich einer Vorfinanzierungsmöglichkeit vorgenommen wurde, da der Hinweis erfolgte, dass eine solche gerade nicht bestehe. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass auch Rechtsfragen durchdacht wurden und gegenüber der Versicherung kundgetan wurden, was das vorliegende Schreiben von einfachsten Schreiben unterscheidet. Es entspricht der regelmäßigen Übung der Rechtsanwaltskammer D in der Verkehrsunfallschadenregulierung grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr als angemessen zugrunde zu legen. Diese wurde von der Beklagten sogar unterschritten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Handakte in der Sache l ./. m.
Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestanden hat, ist er mittlerweile jedenfalls erfüllt. Im laufenden Verfahren hat die Beklagte der Klägerin den gesamten Inhalt der Handakte durch Kopien überlassen. Somit ist der Anspruch jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt. Darauf hat die Klägerin prozessual nicht mehr reagiert. Die Klage ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.198,72 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, t, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht t zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.