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Amtsgericht Siegburg·124 C 7/16·13.04.2016

Teilurteil: Anspruch auf Abschleppkosten – Erstattung von Heimtransport anerkannt

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung restlicher Abschleppkosten und hat diese Forderung aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Das Gericht erkennt einen Anspruch in Höhe von 423,14 € aus § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 VVG und PflVG an. Es stellt fest, dass das Abschleppen zum Wohnort als erforderlich i.S.v. § 249 BGB erstattungsfähig ist, weil alternative Abholkosten voraussichtlich nicht günstiger gewesen wären. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Abschleppkosten in Höhe von 423,14 € wird vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Erstattungsfähige Abschleppkosten können aus abgetretenen Ansprüchen nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG sowie dem PflVG geltend gemacht werden.

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Erforderliche Kosten i.S.v. § 249 BGB können auch Aufwendungen für den Abschlepptransport zum Wohnort des Geschädigten umfassen, soweit dies sachgerecht ist und höhere Folgeaufwendungen vermieden werden.

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Die Schadensminderungspflicht verpflichtet grundsätzlich zum Abschleppen nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt; hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten höhere Abhol- oder Folgekosten entstehen oder spezielle Sachkunde nur in einer bestimmten Werkstatt vorhanden ist.

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Erfolgt keine konkrete Darlegung des Kostenaufwands durch die Parteien, kann das Gericht den voraussichtlichen notwendigen Aufwand nach pflichtgemäßem Ermessen feststellen und schätzen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 1 PflVG§ 249 BGB§ 254 II BGB§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 423,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.01.2016 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 423,14 € begründet.

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Die Klägerin hat in dieser Höhe einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Abschleppkosten. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, 1 PflVG.

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Es handelt sich bei der Beauftragung des Abschleppens des in Much verunfallten Fahrzeugs nach Wuppertal, dem Wohnort des Geschädigten, um erforderliche Kosten im Sinne von § 249 BGB.

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Zwar gebietet es die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 II BGB) gebietet grundsätzlich, das Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt zu schleppen. Als geeignet in diesem Sinne ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zur "Heimatwerkstatt" kann sich der Geschädigte nicht berufen, denn bei Fahrzeugen der Serienproduktion spielen solche subjektiven Komponenten für die Sachgerechtigkeit der Überprüfung und Reparatur keine Rolle. Ein Abschleppen zum Heimatort kann allerdings zu ersetzen sein, wenn andernfalls entsprechende oder höhere Kosten für Fahrten zum späteren Abholen des Fahrzeugs entstehen würden oder wenn bei besonderen Fahrzeugen (z. B. Oldtimer) die erforderliche Sachkunde für die Reparatur nur in der Heimatwerkstatt zu erwarten (OLG Köln, NZV 1991, 429).

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Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderunspflicht nicht vor. Hätte der Geschädigte das Fahrzeug nicht zu seinem Heimatort schleppen lassen, wären Kosten dafür angefallen, dass der Geschädigte selbst und/oder ein von ihm Beauftragter zur Mercedes-Fachwerkstatt nach Siegburg oder Bonn gefahren und das Fahrzeug nach Wuppertal gebracht hätte. Der mit der Abholung verbundene Zeit- und Kostenaufwand wäre nicht unerheblich gewesen, denn entweder wäre die Fahrt nach Wuppertal mit einem Fahrzeug und zwei Personen (damit das Fahrzeug für die Hinfahrt und das abzuholende Fahrzeug nach der Abholung gefahren werden können), die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi - mit den entsprechenden Kosten bzw. Zeitaufwand - oder mit einem Abschleppfahrzeug erforderlich gewesen. Konkret trägt keine der Parteien zu dem Kostenaufwand vor, das Gericht hält einen Aufwand von etwa 400,00 € aber für wahrscheinlich.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

14

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

15

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.