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Amtsgericht Siegburg·124 C 134/15·09.11.2016

Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens nach Zurücknahme der Erinnerung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und reichte eine berichtigte Kostenberechnung ein, zog die Erinnerung jedoch nach nachträglicher Ausgleichung der Differenzkosten zurück. Das Gericht betonte, dass die Korrektur der Gebühren ohne Erinnerung durch Nachtragsliquidation möglich gewesen wäre. Aus billigem Ermessen auferlegte es dem Kläger die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Beschluss ist vollstreckbar.

Ausgang: Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Kläger auferlegt; Beschluss vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Erinnerung kann das Gericht im billigen Ermessen die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Zurückziehenden auferlegen.

2

Kosten, die auf einem fehlerhaften Gebührenansatz beruhen, sind grundsätzlich durch Nachtragsliquidation und nicht durch Erinnerung geltend zu machen, sofern die Nachtragsliquidation ohne weiteres möglich ist.

3

Die nachträgliche Anmeldung von Differenzkosten kann die Erinnerung entbehrlich machen und begründet, insbesondere bei Zurücknahme der Erinnerung, die Veranlassung zur Kostentragung durch den Einreichenden.

4

Gegen eine Kostenentscheidung steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt; ist dieser Wert nicht erreicht, bleibt die Erinnerung der vorgesehenen Rechtsbehelf.

Tenor

werden die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss ist vollstreckbar.

Streitwert: 250€

Gründe

2

Mit  Schriftsatz vom 14.07.2016 hat der Klägervertreter  Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. I vom 22.06.16 eingereicht und eine neue Kostenberechnung eingereicht, da er versehentlich auf der Basis alter Gebührensätze seine Kosten angemeldet hatte. Diese Kosten hätten ohne weiteres im Wege der Nachtragsliquidation und nicht durch Erinnerung festgesetzt werden können . Mit Schreiben vom 15.08.16 hat er die nachträgliche Ausgleichung der Differenzkosten angemeldet. Mit Schreiben vom 23.08.16 hat er die Erinnerung zurückgezogen. Die nachträglich angemeldeten Differenzkosten wurden mit Beschluss vom 25.08.16 ausgeglichen und festgesetzt.

3

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, nachdem die Erinnerung  zurückgenommen worden ist.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Q, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

6

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Q oder dem Landgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

7

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

8

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

9

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Q einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

10

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Q eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.