Erstattung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht prüft, welche Gutachterkosten aus Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten erforderlich und angemessen sind. Das Grundhonorar wird anerkannt, mehrere Nebenkosten (u.a. überhöhte Verbringungskosten, Porto-/Kommunikationspauschalen, Probefahrt) werden gekürzt. Der Kläger erhält 63,63 EUR, der Rest wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 63,63 EUR verurteilt, übrige Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Erstattungsfähig sind nur diejenigen Sachverständigenkosten, die nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen liegen; maßgeblich ist die Perspektive des verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten.
Die vom Geschädigten tatsächlich gezahlten Aufwendungen können ein Indiz für die Erforderlichkeit darstellen; eine Rechnung entfaltet Indizwirkung jedoch nur, wenn sie nicht deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt.
Bei der Schätzung erforderlicher Nebenkosten nach § 287 ZPO können die Regelungen des JVEG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden; pauschalierte bzw. übersetzte Beträge für Fahrt-, Porto- oder Telekommunikationskosten sind bei erkennbarer Überhöhung zu kürzen.
Kosten für überhöhte Verbringungsleistungen und für Probefahrten sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte deren Notwendigkeit substantiiert darlegt; offensichtliche Unverhältnismäßigkeiten rechtfertigen eine Kürzung oder Abweisung.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 63,63 EUR aus der Rechnung der J GbR in C vom 22.04.2016 mit der Rechnungsnummer D0416-RJB freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72% und die Beklagte zu 28% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Freistellungsanspruch in Höhe von insgesamt 63,63 EUR gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 VVG BGB wegen der aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.04.2016 in F entstandenen Sachverständigenkosten.
Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig.
Dem Kläger ist durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall aufgrund der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Schaden i.H.v. 562,63 EUR entstanden.
Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 2005, 356). Nach diesen Grundsätzen durfte der Zedent die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten. Insbesondere lag bei kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.682,54 EUR netto kein Bagatellschaden vor.
Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, 1450). Maßgeblich ist demnach, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151). Ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH DAR 2016, 451).
Nach diesen Grundsätzen ist das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar in Höhe von 403,- EUR netto nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger die Rechnung vom 22.04.2016 in Höhe von 578,10 EUR nicht bezahlt, so dass diese Rechnung keine Indizwirkung entfaltet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Grundhonorar für den Kläger deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen gelegen hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte den dem Kläger in Rechnung gestellten Betrag bis auf 79,10 EUR erstattet hat, wobei ein Teil der nicht erstatteten Kosten auch auf Nebenkosten entfallen. Der nicht erstattete Restbetrag ist im Vergleich zum Rechnungsbetrag in Höhe von 578,10 EUR nicht erheblich. Für den Kläger ist nicht erkennbar gewesen, dass die Rechnung hinsichtlich des Grundhonorars um weniger als 10 % überhöht sein könnte.
Die dem Kläger in Rechnung gestellten Nebenkosten sind hingegen teilweise deutlich überhöht, was auch für den Kläger bereits bei Auftragserteilung erkennbar gewesen ist. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Porto und Telekommunikation handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH DAR 2016, 451). Der Kläger konnte daher allein deshalb erkennen, dass der vom Sachverständigen berechnete Pauschbetrag für Porto und Kommunikation in Höhe von 15 EUR netto den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreitet. Im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO können die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH DAR 2016, 451). Die Porto- und Kommunikationskosten werden im Hinblick auf die geschätzten Kosten für die Übersendung des Gutachtens an den Kläger auf 2,- EUR netto geschätzt, § 287 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens weitere Telekommunikationskosten entstanden sein könnten. Die Fahrtkosten sind mit Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG und einer tatsächlichen Fahrstrecke von 114km in Höhe von 28 EUR nicht übersetzt. Auch die Fotokosten von 2 EUR pro Foto sind mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG noch als angemessen zu beurteilen. Gleiches gilt schließlich für die Schreibkosten unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG.
Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:
| Grundhonorar | 403,- EUR |
| Fotokosten (10 x 2,00 EUR) | 20,00 EUR |
| Kommunikationspauschale | 2,00 EUR |
| Schreibkosten (11 x 1,80 EUR) | 19,80 EUR |
| Fahrtaufwand | 28,00 EUR |
| Zwischensumme | 472,80 EUR |
| 19 % Umsatzsteuer | 89,83 EUR |
| Gesamtsumme | 562,63 EUR |
| Zahlung der Beklagten | - 499,00 EUR |
| Zur Zahlung offener Betrag | 63,63 EUR |
Bezüglich der ansonsten geltend gemachten Kosten besteht kein Anspruch. Weder die über die geleisteten Verbringungskosten hinaus geltend gemachten Kosten sind erstattungsfähig, noch die Reparaturüberprüfung in Form einer Probefahrt. Diese Positionen waren ganz offensichtlich nicht zur Schadensbehebung erforderlich. Insofern bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich der Verbringungskosten sind die in Rechnung gestellten 149 EUR netto bei einer Verbringung zwischen F und A dermaßen überhöht, dass selbst einem Laien auffallen muss, dass es sich dabei nicht um einen angemessenen Betrag handelt. Die erfolgte Regulierung ist insofern ausreichend. Auch die Kosten für die Reparaturüberprüfung sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern es vorliegend erforderlich war, eine Probefahrt durchzuführen. Ausweislich des Gutachtens hat es sich um einen verhältnismäßig geringen Schaden an der Stoßstange gehandelt. Hier dürfte offensichtlich sein, dass eine Probefahrt nicht nötig, zumal eine solche auch im Rahmen der Verbringung hätte durchgeführt werden können, sodass nicht zusätzliche Kosten anfallen. Auch insofern war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 227,95 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.