Haftung beim rechtsseitigen Überholen an Kreuzung (§ 17 StVG) – Klägerin obsiegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Unfall beim rechtsseitigen Überholen an einer Kreuzung. Das Gericht hält den Beklagten zu 1. für den Unfallverursacher und die Beklagten gesamtschuldnerisch nach §17 Abs.2 StVG für schadensersatzpflichtig. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; die Beklagten haften wegen verbotswidrigen Rechtsüberholens, die geltend gemachten Kosten einschließlich UPE-Aufschlägen und Gutachterkosten werden ersetzt.
Ausgang: Klage in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.782,25 EUR nebst Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Halters bzw. Versicherers nach § 17 Abs. 2 StVG besteht, wenn der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht; der Anspruch besteht gesamtschuldnerisch gegen Halter und Versicherer.
Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage verstößt grundsätzlich gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO und begründet regelmäßig den Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung.
Der Anscheinsbeweis des Überholenden entfällt nur, wenn dieser substantiiert darlegt und beweist, dass das vorausfahrende Fahrzeug bereits erkennbar links eingeordnet oder seine Abbiegeabsicht eindeutig angekündigt war (vgl. § 6 Abs. 7 S. 1 StVO).
Bei fiktiver Abrechnung sind übliche UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nach ständiger Rechtsprechung zu ersetzen; auch notwendige Gutachterkosten sind zu erstatten.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als deliktischer Schadensersatz ersetzt werden, soweit sie erforderlich und typischerweise anfallen.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.782,25 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundachtzig Euro und fünfundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2022 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486,- € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N01 am 23.6.2022 um 13.35 die "W.-straße" in Y. in Fahrtrichtung K.. Auf der Kreuzung der "W.-straße" mit den Straßen "L.-straße" (links) und "O.-straße" (rechts) kollidierte die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vorne rechts mit dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw mit dem Kennzeichen N02, welches rechts am klägerischen Fahrzeug vorbeifuhr und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Vor der Kreuzung verfügt die W.-straße über eine Fahrspur für die Geradeaus- und Linksabbiegerverkehr und eine Rechtsabbiegerspur in Richtung der "O.-straße". Die Schäden am Fahrzeug des Beklagten sind hinten links. Die Klägerin und der Beklagte zu 1. trafen nicht an der Unfallstelle, sondern erst hinter der xxxbrücke in K. in einer Bushaltestelle wieder aufeinander. Dort wurde der Unfall polizeilich aufgenommen.
Die Klägerin fordert von den Beklagten insgesamt 3.320,20 € Schadensersatz. Diese setzen sich zusammen aus 2.509,46 € Reparaturkosten laut Gutachten des Ingenieurbüros Keip, 780,74,- € Gutachterkosten und 30,- € Unfallkostenpauschale. Die Beklagte zu 2. regulierte die Reparaturkosten in Höhe von 1.122,58 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 390,- € und die Unfallpauschale in Höhe von 15,- €. Der nicht regulierte Teil ergibt die Klageforderung.
Die Klägerin behauptet, an dem Unfalltag sei sie auf dem Weg zur Arbeit gewesen, die seinerzeit um 14.00 Uhr beim E. in K. begonnen habe. Sie habe über die W.-straße nach K. reinfahren und dann am xxxwerk vorbei zum Parkhaus des E. gewollt. Hinter der Unfallkreuzung habe der Verkehr gestockt und sei zum Stehen gekommen. Obwohl sie Grün gehabt habe, sei sie nicht in die Kreuzung eingefahren, um die Kreuzung nicht zu blockieren, falls es Rot würde.
Nachdem der Verkehr hinter der Kreuzung wieder angefahren sei und sie weiterhin Grünlicht gehabt habe, sei sie wieder angefahren. In dem Moment sei der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug auch schon mit ihrem Fahrzeug kollidiert. Er habe dann
mit seinem Fahrzeug schräg vor ihrem Auto gestanden, irgendwas geschimpft und sei dann nach links in die Straße "R." eingefahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an Sie 1.792,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2022 zu zahlen und die Klägerin von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 486,00 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Am Unfalltag sei der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw die W.-straße in Fahrtrichtung K. gefahren. Die Klägerin habe dieselbe Straße in derselben Richtung befahren und im Kreuzungsbereich W.-straße/O.-straße angehalten, weil sie nach links abbiegen wollte. Der linke Blinker sei in Tätigkeit gewesen. Der Beklagte zu 1) sei an dem stehenden Fahrzeug der Klägerin vorbeigefahren, als diese ihr Fahrzeug plötzlich nach rechts herüberzogen habe, weil sie offensichtlich ihre Fahrt geradeaus habe fortsetzen wollen. Hierbei sei sie gegen den vorbeifahrenden Pkw des Beklagten zu 1) gestoßen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. in der Sitzung vom 15.5.2023. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst eingereichter Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Beklagten haften gemäß § 17 Abs. 2 StVG als Gesamtschuldner allein für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1. hat den Unfall schuldhaft verursacht, weil das Fahrzeug der Klägerin mit seinem Fahrzeug unter Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage rechts überholt hat. An der Unfallstelle gibt es in Fahrtrichtung der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge nur einen Fahrstreifen für die Geradeausfahrt und einen für Rechtsabbieger. Der für Rechtsabbieger ist grds. nicht dafür vorgesehen, Fahrzeuge auf dem Geradesausstreifen rechts zu überholen.
Rechts überholen ist zudem grundsätzlich untersagt und verkehrswidrig. Für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1. streitet daher der Beweis des ersten Anscheins. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis dahingehend nicht geführt, dass sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bereits erkennbar nach links eingeordnet und ihre Absicht nach links abzubiegen angekündigt hatte und deshalb ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 StVO rechts überholt werden konnte. Die Aussage der Zeugin A. war diesbezüglich unergiebig. Der Beweis kann auch nicht durch ein angebotenes Sachverständigengutachten erbracht werden. Anhand der Unfallschäden kann allenfalls die Stellung der Fahrzeuge zueinander, nicht aber ihre Stellung in der Unfallörtlichkeit rekonstruiert werden. Hinzu kommt, dass das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen (streifenden Schaden vorne rechts bei Klägerin/eingedrückter Schaden bei dem Beklagten hinten links) zumindest auch zum klägerischen Vortrag passt, dass der Beklagte zu 1. sie mit seinem Fahrzeug rechts überholt, sie quasi geschnitten habe und die Fahrzeug dann kollidiert seien.
Der Ersatzanspruch der Klägerin besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Die bloße Bezugnahme der Beklagten auf den Prüfbericht ersetzt keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag. Darüber hinaus sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nach ständiger Rechtsprechung der Abteilung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu erstatten. Auch die geltend gemachten Gutachterkosten sind nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Zinsen werden nur die gesetzlichen Prozesszinsen geltend gemacht. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus Delikt.
Die Kostenentscheidung und die prozessualen Nebenbestimmungen folgen aus § 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.782,25 EUR festgesetzt.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
T.