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Amtsgericht Siegburg·122 C 114/16·11.09.2016

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Gegenstandswert am Wiederbeschaffungswert bemessen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte im vereinfachten Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitfrage war, ob der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren am Wiederbeschaffungswert oder nur am Wiederbeschaffungsaufwand zu bemessen ist. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Freistellung in Höhe von 241,22 EUR und stellte fest, dass der Gegenstandswert nach dem vom Mandanten verfolgten Anspruch (Wiederbeschaffungswert) zu bestimmen ist. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung nach §§ 313a, 495a ZPO.

Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 241,22 EUR wird stattgegeben; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gehören zum ersatzfähigen Schadensumfang nach § 249 BGB; ihre Höhe richtet sich nach dem RVG und bemisst sich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.

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Für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist das Begehren des Mandanten im Zeitpunkt der Mandatsbeauftragung maßgeblich.

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Verlangt der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Sache, ist bei der Gegenstandswertbemessung der Wiederbeschaffungswert (nicht lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand) zugrunde zu legen; die Wahl zwischen Anrechnung des Restwerts und Herausgabe ändert hieran nichts.

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Ein Urteil im vereinfachten Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung nach §§ 313a, 495a ZPO ergehen, wenn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a, 495a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 1 PflVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht YYim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 12.09.2016 durch die XX

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte G in Höhe von 241,22 EUR freizustellen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.

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II.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung der weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 241,22 EUR, bemessen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 13.248,00 EUR, d.h. unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs und nicht lediglich des Wiederbeschaffungsaufwands.

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Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Differenzhypothese). Es ist anerkannt, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden gehören. In welcher Höhe die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, richtet sich nach dem RVG. Nach § 2 Abs. 1 RVG bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist richtet sich nach dem Begehren des Mandanten im Zeitpunkt der Mandatsbeauftragung (Klees in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 2 Rn. 16 ff.). Dem Gegenstandswert zugrunde zu legen ist demnach, worin sich die Parteien auf Grundlage der von ihnen jeweils nachgewiesenen Rechtsprechung einig sind, die Höhe des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens.

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Der Mandant erwartet dabei eine umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten. Bei einem Verkehrsunfall umfasst dies auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes vom Schädiger zu verlangen. Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er nämlich die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471). Beide Varianten betreffen lediglich die Abrechnungsmodalität (BGH NJW 2007, 67; OLG Düsseldorf aaO). Bei Verlangen des Wiederbeschaffungswertes Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Sache ist aber wie bei anderen Zug-um-Zug-Forderungen auch ersichtlich nicht nur die Differenz für den Gegenstandswert maßgeblich. Im Falle der Anrechnung des Restwertes gilt vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine andere Abrechnungsmodalität handelt, nichts anderes (AG Waldbröl, Urteil vom 04. Mai 2016 – 15 C 42/16 –, Rn. 4, juris; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 21. Januar 2016 – 36 C 677/15 –, Rn. 7, juris; AG Norderstedt, Urteil vom 05. Februar 2016 – 43 C 145/15 –, Rn. 4, juris; AG Recklinghausen, Urteil vom 19. Juli 2016 – 51 C 86/16 –, Rn. 4, juris).

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 241,22 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

19

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht XY, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

20

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht XY zu begründen.

21

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht XY durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

22

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.