Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf: Rückzahlung wegen mangelhaften Motorradspiegels
KI-Zusammenfassung
Der Kläger trat vom Kaufvertrag über Motorradspiegel zurück, weil der Spiegel während der Fahrt am Gelenk brach. Das Gericht stellte fest, dass nach § 477 BGB innerhalb eines Jahres ein Mangel vermutet wird und die Beklagte die Vermutung nicht widerlegt hat. Folge war die Verpflichtung zur Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe, Annahmeverzug der Beklagten und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 59,90 EUR gegen Rückgabe der Spiegel sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben; Beklagte im Annahmeverzug.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass ein binnen eines Jahres nach Gefahrübergang zutage tretender Zustand bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war; der Verkäufer hat den vollen Gegenbeweis zu führen.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Verkäufer trotz angemessener Fristsetzung die Nacherfüllung nicht vornimmt.
Befindet sich der Verkäufer mit der Rücknahme der Kaufsache in Verzug, liegt Annahmeverzug gemäß § 293 BGB vor, wenn der Käufer die Abholung anbietet und die Auslieferung nicht erfolgt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 286, 437 Nr.3 BGB ersetzt werden, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung in Verzug geraten ist.
Zinsansprüche auf zurückgezahlte Kaufpreisbeträge ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB ab dem Zeitpunkt des Verzugs bzw. der Fälligkeit.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Spiegel 5579-5580-5581-5582 Abstand 42 mm carbonlook links (Artikel-Nr.: 189083-004) und Spiegel 5579-5580-5581-5582 Abstand 42 mm carbonlook rechts (Artikel-Nr.: 189083-005).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziff. 1 genannten Spiegel in Annahmeverzug befindet
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 90,96 EUR freizustellen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung ergibt sich aus §§ 313a, 495a ZPO.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 59,90 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache aus §§ 346 Abs. 1, 348, 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB.
Der Kläger hat vorliegend mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger war gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, weil der gelieferte Motorradspiegel carbonlook links (Artikel-Nr.: 189083-004) nicht vertragsgemäß im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB und darüber hinaus auch nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 BGB war.
Unter Anwendung der Vermutung des § 477 BGB ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Spiegel bereits bei Gefahrübergang einen Mangel im Sinne von § 434 BGB aufgewiesen hat. Nach § 477 BGB wird im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, soweit sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 BGB oder § 475b BGB abweichender Zustand zeigt. Die Vermutung des § 477 BGB greift bereits dann ein, wenn dem Käufer im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20 –, BGHZ 232, 1-31, Rn. 72). Die Vermutungswirkung greift auch dann, wenn offen ist, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruht. Zur Widerlegung der Vermutung des § 477 BGB hat der Verkäufer den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass der binnen einem Jahr nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C-497/13, a.a.O., Rn 73 ff.), etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang - zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15 –, BGHZ 212, 224-248, Rn. 59). Hierfür ist die Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend, erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen. Es ist damit die volle richterliche Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Vorliegend handelt es sich unstreitig um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Mangel, das Abbrechen des Spiegels am Gelenk während der Fahrt, zeigte sich im Oktober 2022 und mithin innerhalb von einem Jahr nach Übergabe des Spiegels. Die Beklagte konnte die Vermutung nicht widerlegen, da die Beklagte vorliegend nicht dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt hat, dass der Mangel auf eine andere Ursache zurückzuführen ist.
Da die Beklagte der Aufforderung zur Nacherfüllung unter Fristsetzung bis zum 23.12.2022 nicht nachkam, konnte der Kläger vom Vertrag zurücktreten. Das Einschreiben mit Rückschein ist der Beklagten vorliegend auch am 13.12.2023 nach § 130 BGB zugegangen. Den Kläger trifft vorliegend die Beweislast des Zugangs. Vorliegend hat der Kläger den Beweis erbracht. Der Kläger hat einen Rückschein der Deutschen Post AG vorgelegt, welcher den Zugang des Schreibens auf den 13.12.2022 datiert und als Empfänger des eingelieferten Schreibens den Geschäftsführer der Beklagten ausweist (vgl. Bl. 18- 20 d.A.). Das Gericht verkennt im Rahmen seiner Entscheidung nicht, dass der Gegenbeweis zulässig ist, dass das bezeugte mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmt. Der Vortrag der Beklagten genügt den strengen Anforderungen eines solchen Nachweises nicht. Die Beklagte trägt vor, das der Geschäftsführer das Schreiben nie erhalten habe und auch die Unterschrift nicht von ihm stamme. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert und auch nicht unter Beweis gestellt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB
II.
Der Klageantrag zu 2 ist begründet. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Angebots zur Abholung im vorgerichtlichen Schreiben vom 17.01.2023 im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB.
III.
Der Anspruch auf Freistellung der ihr für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 437 Nr. 3 BGB folgt aus dem Verzug der Beklagten mit der Nacherfüllung. Der Höhe nach sind diese Kosten von 90,96 auf Seite 6 der Klageschrift zutreffend berechnet.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 59,90 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.