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Amtsgericht Siegburg·121 C 121/17·25.09.2017

Klage auf Erstattung restlicher Reparaturkosten nach Verkehrsunfall (125,43 €)

ZivilrechtSchadensersatzrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht entscheidet auf Grundlage der Akten ohne mündliche Verhandlung und gibt die Klage zu 125,43 € statt. Es stellt fest, dass die nach § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten sich an einem Sachverständigengutachten und den Erkenntnis‑ und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu messen haben.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 125,43 € wegen ersatzfähiger Reparaturkosten in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Reparaturkosten gegen den Versicherer folgt aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, wenn die Kosten erforderlich sind.

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Nach § 249 BGB sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und notwendig erscheinen; dabei sind die Erkenntnis‑ und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen (Wirtschaftlichkeitsgebot).

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Verlässt sich der Geschädigte auf ein von ihm beauftragtes Sachverständigengutachten und erteilt daraufhin den Reparaturauftrag, trägt er das damit verbundene Prognoserisiko; die tatsächlich durchgeführte Reparatur kann daher erstattungsfähig sein, auch wenn sich einzelne Maßnahmen ex post als nicht erforderlich erweisen.

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Ein in einen Freistellungsanspruch umgewandelter Zahlungsanspruch entsteht nach § 250 BGB; eine Fristsetzung gemäß § 250 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn der Zahlungsverweigerer die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 125,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 125,43 € gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

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Die Beklagten haften unstreitig dem Grunde nach für den Verkehrsunfall vom 09.01.2017 in Sankt Augustin.

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Der Klägerin ist aufgrund dieses Verkehrsunfalls ein Schaden in Form von Reparaturkosten in Höhe von 2.434,70 € entstanden, § 249 BGB. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 76). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; BGHZ 63, 182). Diese nach § 249 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i.S.d. § 249 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was erforderlich ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182; Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 76). Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn (BGHZ 63, 182; Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 76).

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Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin die Reparaturkosten in Höhe von 2.434,70 € von den Beklagten ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob sich diese Kosten ex post als nicht erforderlich erweisen sollten. Die Reparatur ist unstreitig durchgeführt worden. Die Beklagten können nicht einwenden, der Radwechsel für die Trockenkabine für 50,- € netto, die Fahrzeugwäsche für 45,- € netto und die neue Fensterschachtabdichtung für 10,40 € netto, d.h. insgesamt 105,40 € netto bzw. 124,43 € brutto seien nicht erforderlich gewesen. Denn die Klägerin hat nach ihren Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten alles getan, um den der S. erteilten Reparaturauftrag auf die erforderlichen Maßnahmen zu beschränken. Die Klägerin hatte den Kfz-Sachverständigen F. zuvor damit beauftragt, ein Gutachten über den durch den Unfall vom 09.01.2017 eingetretenen Schaden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. Dabei durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Kfz-Sachverständige sich nicht von unsachlichen Erwägungen bei der Erstellung des Gutachtens leiten lässt. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kfz-Sachverständige F. das Gutachten in einer unsachlichen Weise erstellt haben könnte. Die von der S. durchgeführte Reparatur entspricht den Vorgaben des Kfz-Sachverständigen F.. Sowohl der Radwechsel für die Trockenkabine für 50,- € netto als auch die Fahrzeugwäsche für 45,- € netto sind im Gutachten des Kfz-Sachverständigen F. vom 12.01.2017 als erforderliche Kosten aufgeführt. Auch die von der S. in Rechnung gestellten Kosten für eine neue Fensterschachtabdichtung ist im Gutachten des Kfz-Sachverständigen F. vom 12.01.2017 bereits als „mögliche Reparaturkostenausweitung“ aufgeführt. Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass der Einbau einer neuen Fensterschachtabdichtung nicht erforderlich gewesen sein könnte.

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Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin die Rechnung der S. vom 19.01.2017 nicht bezahlt hat. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten sind nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant. Zwar bildet nicht die Höhe der von einem durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). Denn die zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Geschädigten, insbesondere seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). Die Situation der Klägerin ist jedoch nicht mit derjenigen eines Geschädigten vergleichbar, der die der Höhe nach streitigen Kosten eines Sachverständigengutachtens ersetzt bekommen haben möchte. Die Klägerin möchte von den Beklagten die Kosten der tatsächlich ausgeführten Reparatur ihres Fahrzeuges ersetzt bekommen. Ihre möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten haben sich schon darin niedergeschlagen, dass sie den Reparaturauftrag auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen F. vom 12.01.2017 erteilt haben. Wie oben gezeigt, ist das damit verbundene Prognoserisiko vom Geschädigten zu tragen.

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Die Beklagten haben bislang von den Reparaturkosten lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 2.309,27 € erstattet, so dass ein Restbetrag in Höhe von 125,43 € zur Zahlung offen geblieben ist. Die Klägerin ist berechtigt, die Zahlung dieses Restbetrages an sich zu verlangen, obwohl sie die Rechnung vom 19.01.2017 noch nicht bezahlt haben. Denn der ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, § 250 BGB. Eine Fristsetzung gemäß § 250 Satz 1 BGB war entbehrlich, da die Beklagten mit dem Schreiben vom 12.04.2017 eine weitere Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

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Den Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Insbesondere können die Beklagten nicht verlangen, dass ihnen die Klägerin etwaige Rückforderungsansprüche gegen die S. abtritt, § 255 BGB. Denn die Klägerin hat diese Ansprüche unstreitig bereits an die Beklagte abgetreten. Die Beklagten haben den entsprechenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30.08.2017 nicht bestritten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Streitwert:              125,43 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Z.