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Amtsgericht Siegburg·12 C 312/94·23.08.1994

Rückforderung von Maklerprovision: Hausmeister als Verwalter, Anspruch entfällt

ZivilrechtMietrechtMaklerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung gezahlter Maklerprovisionen wegen fehlendem Provisionsanspruch. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte durch den Hausmeistervertrag Verwaltertätigkeiten wahrnahm und damit gemäß § 2 Abs. 2 WohnvermittlG kein Provisionsanspruch besteht. Demnach ist die Rückzahlungspflicht gegeben; die Klage wird insoweit stattgegeben, weitergehende Ansprüche abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Maklerprovision insoweit stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.160 DM nebst 4% Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Vermittlungsprovisionen nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, wenn der Empfänger die Provision zu Unrecht erhalten hat.

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Ist der Wohnungsvermittler Verwaltertätigkeiten an der vermieteten Wohnung zuzurechnen, steht ihm nach § 2 Abs. 2 WohnvermittlG kein Provisionsanspruch zu.

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Verwaltertätigkeiten liegen vor, wenn der Vermittler Aufgaben wahrnimmt, die dem Vermieter obliegen; hierfür genügt auch geringfügige verwaltende Tätigkeit, die erkennen lässt, dass vorrangig die Interessen des Vermieters vertreten werden.

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Zur Annahme einer Verwaltertätigkeit können u. a. die Entgegennahme von Mängelanzeigen, Beaufsichtigung von Reparaturen, Ausstellung von Mietverträgen sowie Übergabe und Abnahme von Wohnungen ausreichen.

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Ein Anspruch auf Verzinsung der zu Unrecht erlangten Zahlung richtet sich nach §§ 284 Abs. 1, 288 BGB; ein darüber hinausgehender Zinssatz ist vom Anspruchsteller zu beweisen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 5 WohnvermittlG§ 2 Abs. 2 WohnvermittlG§ 284 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.160,00 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 21.03.94 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO -

Rubrum

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Der Klägerin steht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 5 WohnvermittlG ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision gegen den Beklagten zu, da er diese zu Unrecht erhalten hat. Gern. § 2 Abs. 2 WohnvermittlG. Steht dem Wohnungsvermittler kein Provisionsanspruch zu, wenn er Verwalter der vermieteten Räume ist. Verwalter ist dabei, wer

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Tätigkeiten vornimmt, die in Bezug auf das vermietete Objekt dem Vermieter obliegen (s. Mansees, BMR 86, 345).

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Dafür genügt auch eine verwaltende Tätigkeit geringfügiger Art, die erkennen läßt daß der Vermittler vorrangig Interessen des Vermieters wahrnimmt (LG Frankfurt, WuM 81, 23), so daß Zweifel an seiner Eigenschaft als neutraler

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Vermittler bestehen (LG Frankfurt, a.a.O; LG Bonn NJW—RR 86, 181)..

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Ausreichend sind daher u. a. die Entgegennahme von Mängelanzeigen bzw. Reparaturwünschen der Mieter, die Beaufsichtigung von Arbeiten am Mietobjekt oder die Übergabe bzw. die Abnahme der Wohnung u. Ein- bzw. Auszug der Mieter (s. Mansees, a.a.O. S. 345 m. w. Nachw.).

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Wie der mit dem Beklagten geschlossene Hausmeistervertrag zeigt, obliegen dem Beklagten in mehrfacher Hinsicht Verwaltungsaufgaben. So ergibt sich daraus etwa die Zuständigkeit für die Durchführung kleinerer technischer Reparaturen sowie für "Verwalterhilfsarbeiten" wie die Zuteilung der Waschküchenbenutzung an die Mieter oder die Sorge für die Einhaltung der Hausordnung. Darüber hinaus ist der Beklagte im erheblichen Umfang in die Wohnungsvermietung eingeschaltet, da ihm die Ausstellung von Mietverträgen, die Übergabe und Abnahme von Wohnungen und die Entgegennahme von Mietbewerbungen übertragen worden ist. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, den Beklagten als Verwalter der vermieteten Wohnung anzusehen, so daß er zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Provision verpflichtet ist.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 BGB, jedoch nur i. M. von 4 %‚ da die Klägerin eine Unrechtannahme zu einem höheren Zinssatz nicht bewiesen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die

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Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708

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Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 1.160,00 DM