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Amtsgericht Siegburg·118 C 69/07·10.05.2007

Klage auf Rückzahlung aus Schenkkreis wegen §817 Satz 2 BGB abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 3.750 € Rückzahlung aus einer Teilnahme an einem Schenkkreis. Das Gericht sieht die Zahlungen als wegen Sittenwidrigkeit rechtsgrundlos an, stellt aber fest, dass § 817 Satz 2 BGB den Rückforderungsanspruch ausschließt, weil die Klägerin selbst am sittenwidrigen Spiel beteiligt war. Eine behauptete Unkenntnis überzeugt nicht; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung aus Schenkkreis abgewiesen; Anspruch nach § 812 BGB durch § 817 Satz 2 BGB wegen eigener sittenwidriger Teilnahme ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen, die im Rahmen eines nach dem Schneeballprinzip aufgebauten Schenkkreises erbracht werden, sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB nichtig und grundsätzlich rechtsgrundlos im Sinne des Bereicherungsrechts.

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Ein Rückforderungsanspruch nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistende seinerseits gegen die guten Sitten verstoßen hat (§ 817 Satz 2 BGB).

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§ 817 Satz 2 BGB ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und verhindert, dass sich ein am sittenwidrigen Rechtsgeschäft Beteiligter aus dessen Nichtigkeit zu seinen Gunsten schadlos hält.

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Die bloße Behauptung mangelnder Einsicht oder „Naivität“ reicht nicht zur Abwendung des Ausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB, wenn der Leistende erkennbar das Risiko der Teilnahme an dem sittenwidrigen System eingegangen oder selbst als Initiator aufgetreten ist.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 817 Satz 2 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,- €

abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit einer Schenkkreisveranstaltung am 09.07.2003 im Garten der Frau I in I2 geltend.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagten bei dieser Gelegenheit in einem Umschlag 3.750,- € übergeben zu haben. Auf die Behauptung der Beklagten hin, ihr sei nur ein Betrag von 1.250,- € übergeben worden, fordert die Klägerin die restlichen 2.500,- € hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Tochter, der Zeugin T, die bei der Veranstaltung (vertreten durch die Klägerin) ihrerseits 2.500,- € an die Beklagte übergeben hat.

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Die Klägerin hebt darauf ab, dass ihr die Hintergründe des "Spiels" damals in keiner Weise bewusst gewesen seien. Die Idee des Schenkens und Beschenktwerdens habe ihr gefallen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.750,- € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2003 zu zahlen, hilfsweise ab dem 16.10.2006.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin über die Hintergründe und Risiken des "Spiels" voll informiert gewesen sei. Eine gegenteilige Annahme sei abwegig. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin (von dieser nicht bestritten) in L selber einen Schenkkreis gegründet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht schlüssig und mithin unbegründet.

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Einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 I 1 1. Alternative BGB steht § 817 Satz 2 BGB entgegen.

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Unter voller Bezugnahme auf BGH NJW 2006 Seite 45 ff ergibt sich vorliegend für die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Grundsatz ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich ihrer erbrachten "Schenkung" von 3.750,00 Euro. Mit diesem Betrag wurde die Beklagte von der Klägerin im Rahmen eines Schenkkreises bedacht, der nach dem "Schneeballprinzip" aufgebaut ist und sich damit als sittenwidrige Vereinbarung im Sinne des § 138 I BGB darstellt, so dass die Zahlung rechtsgrundlos erbracht worden ist.

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Nach der klaren Regelung des § 817 Satz 2 BGB ist der solchermaßen aus Leistungskondiktion begründete Rückzahlungsanspruch der Klägerin jedoch ausgeschlossen, wenn ihr als Leistender gleichfalls ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Dies ist hier zu bejahen, wobei zur näheren Begründung wiederum auf die zitierte BGH-Entscheidung verwiesen werden kann.

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Der Ansicht des BGH, dass in diesem Fall § 817 Satz 2 BGB gleichwohl im Ergebnis nicht zur Anwendung komme, da anderenfalls die Nichtigkeitsfolge aus § 138 I BGB sowie der entsprechende Schutzzweck der Norm nicht greifen würde und man insoweit anderenfalls die Initiatoren derartiger Spiele zum Weitermachen geradezu ermuntern würde, überzeugt indessen in keiner Weise.

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Zunächst ist festzustellen, dass sich § 817 Satz 2 BGB als eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Wer selber mit dem betreffenden Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen hat, soll nicht aus der sich insoweit ergebenden Nichtigkeitsfolge dieses Geschäfts für sich selber Vorteile ziehen dürfen. D.h. wer selber (sehenden Auges und in dem Bewusstsein des entsprechenden Risikos) in dem Bereich dubioser Geschäfte agiert und sich hieran beteiligt, soll dies mit vollem eigenem Risiko tun und sich nicht mit der Begründung eben dieser Sittenwidrigkeit anschließend selber schadlos halten können. Die von dem Gesetzgeber wohl abgewogene Regelung des § 817 Satz 2 BGB stellt damit das genaue Gegenteil einer heute "modernen" und auch die Grundlage der betreffenden BGH-Entscheidung bildenden "Vollkaskomentalität" dar, indem man als an einem (für beide Seiten) sittenwidrigen Geschäft Beteiligter nicht allein auf den Sittenverstoß des Anderen seinerseits rekurrieren darf, sondern sich den eigenen Verstoß in rechtlich relevanter Weise entgegenhalten lassen muss.

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Wenn sich § 817 Satz 2 BGB aber solchermaßen als spezielle Ausprägung des

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§ 242 BGB darstellt, ist ein gerade auf diese Norm zu stützender Ausschluss der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB in sich widersinnig.

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Auch kann nicht argumentiert werden, dass § 817 Satz 2 BGB die Nichtigkeitsfolge des § 138 I BGB eliminiert. Er lässt diese Nichtigkeitsfolge vielmehr nur – aus guten Gründen – nach beiden Seiten greifen.

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Letztlich betreibt der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Schenkkreisproblematik nicht Rechtsanwendung, sondern (sogar erklärtermaßen) Rechtspolitik, wobei ihm dies als rechtsanwendender Instanz indessen nicht zusteht, und zwar auch nicht unter dem Aspekt höchstrichterlicher Rechtsfortbildung.

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Die rechtspolitischen Erwägungen des BGH vermögen im übrigen auch in keiner Weise zu überzeugen.

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Die der Entscheidung des BGH zu Grunde gelegte Sicht der Dinge ist lebensfremd und wird der Wirklichkeit dieser Spiele – wie sie sich dem Abteilungsrichter in zahlreichen Prozessen dargestellt hat – in keiner Weise gerecht.

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Der BGH geht im Grundsatz von "bösen Initiatoren" und "unbedarften Schenkern" aus, wobei letztere durch Nichtanwendung des § 817 Satz 2 BGB zu schützen sind.

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Die Realität sieht indessen durchaus anders aus.

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Jeder Teilnehmer der Schenkkreise schenkt ausschließlich und alleine deshalb, um baldmöglichst selber in die Position des zu Beschenkenden zu gelangen und wird mit der systemimmanenten Notwendigkeit zur Anwerbung weiterer Mitspieler damit im Ergebnis auch wieder selber zum "Initiator". Er nimmt in dem Spiel unausweichlich eine Doppelrolle als Schenker und (potentiell) Beschenkter ein, was sich in der Prozesswirklichkeit im Rahmen der von dem BGH ausgelösten Prozesslawine auch in der stets wechselnden Beteiligteneigenschaft der betreffenden Personen – die mal als Kläger, mal als Beklagter und mal als Zeuge auftreten – widerspiegelt.

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Dabei sind die Detailregelungen und Detailabläufe dieser Spiele auch so ausgestaltet gewesen, dass man im Rahmen einer einzelnen Veranstaltung sowohl Schenker als auch Beschenkter sein konnte, indem es zu Abtretungen betreffender Spielanteile und Spielerpositionen und zu "Quereinstiegen" gekommen ist, ferner auch häufig zu mehrfacher Teilnahme an ein und demselben Durchlauf.

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In dieser absolut durchmischten Situation den abstrakten Schenker vor dem abstrakten Beschenkten schützen zu wollen, ist in keiner Weise veranlasst und die betreffende Motivation des BGH nicht im Ansatz nachvollziehbar.

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Eine Unterbindung derartiger Spiele ist – rechtspolitisch betrachtet – viel eher dadurch zu gewährleisten, dass man alle Zahlungen da belässt, wo sie hingeflossen sind und damit die einzelnen Teilnehmer in ihrer wechselnden (personenidentischen) Funktion als Schenker und Beschenkter jeweils auf ihrem "Schaden" sitzen lässt.

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Dies sind indessen keine juristischen, sondern – wie bereits ausgeführt – den Gerichten als rechtsanwendender Instanz verwehrte rechtspolitische Überlegungen.

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Rechtlich ist festzuhalten, dass sich in der betreffenden Situation des Schenkkreises ein für die Klägerin erkennbares und ihrerseits bewusst eingegangenes Risiko verwirklicht hat, das letztlich die Sozialschädlichkeit des Spiels ausmacht und nach dem in § 817 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers von dem in eigenen Angelegenheiten unverantwortlich Handelnden selber getragen werden soll. Dabei kann die von der Klägerin bewusst in den Vordergrund gestellte angebliche eigene Naivität nicht als ernstzunehmender Parteivortrag gewertet werden, zumal sich dies nicht damit in Übereinstimmung bringen lässt, dass die Klägerin unstreitig in L selber als Initiatorin eines Schrenkkreises aufgetreten ist.

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Nach allem unterliegt die Klage daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO der Abweisung.