Klage auf Rückzahlung aus Schenkkreis abgewiesen (§ 817 S.2 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 2.500 € aus einer Zahlung im Rahmen eines Schenkkreises. Das Gericht stellt zwar Rechtsgrundlosigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) fest, verneint jedoch den Rückforderungsanspruch, weil § 817 Satz 2 BGB eingreift: der Kläger habe selbst an dem sittenwidrigen Geschäft mitgewirkt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 2.500 € aus Schenkkreis als unbegründet abgewiesen; Rückforderung durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. BGB) besteht nicht, wenn die Leistung auf einem sittenwidrigen Geschäft beruht und der Leistende selbst an der Sittenwidrigkeit mitgewirkt hat, § 817 Satz 2 BGB greift ein.
§ 817 Satz 2 BGB ist als spezielle Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstehen; wer selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat, kann sich aus der Nichtigkeit des Geschäfts nicht zu eigenen Vorteilen verhelfen.
Die Nichtigkeitsfolge des § 138 I BGB wird durch § 817 Satz 2 BGB nicht aufgehoben; vielmehr sind die Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit so auszulegen, dass Mitwirkende das eigene Risiko der Teilnahme tragen.
Bei Schenkkreisen nach dem "Schneeball-Prinzip" kann die Zahlung zwar rechtsgrundlos sein, der Rückforderungsanspruch des Teilnehmers ist jedoch ausgeschlossen, wenn dessen eigenes Verhalten die Sittenwidrigkeit begründet und er das mitgetragene Risiko erkannt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung in der C Mühle in S am 16.08.2003 übergab der Kläger nach seiner Behauptung an die insoweit in der Empfangsposition stehende Beklagte einen Betrag von 2.500,- €, dessen Rückzahlung er vorliegend geltend macht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.500,- Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht schlüssig und mithin unbegründet.
Einem Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 I 1 1.Alternative BGB steht § 817 Satz 2 BGB entgegen.
Unter voller Bezugnahme auf BGH NJW 2006 Seite 45 ff ergibt sich vorliegend für den Kläger unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Grundsatz ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich seiner erbrachten "Schenkung" von 2.500,- €. Mit diesem Betrag wurde die Beklagte von dem Kläger im Rahmen eines Schenkkreises bedacht, der nach dem "Schneeball-Prinzip" aufgebaut ist und sich damit als sittenwidrige Vereinbarung i. S. d. § 138 I BGB darstellt, so dass die Zahlung rechtsgrundlos erbracht worden ist.
Nach der klaren Regelung des § 817 Satz 2 BGB ist der solchermaßen aus Leistungskondiktion begründete Rückzahlungsanspruch des Kläger jedoch ausgeschlossen, wenn ihm als Leistendem gleichfalls ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Dies ist hier zu bejahen, wobei zur näheren Begründung wiederum auf die zitierte BGH-Entscheidung verwiesen werden kann.
Der Ansicht des BGH, dass in diesem Fall § 817 Satz 2 BGB gleichwohl im Ergebnis nicht zur Anwendung komme, da anderenfalls die Nichtigkeitsfolge aus § 138 I BGB sowie der entsprechende Schutzzweck der Norm nicht greifen würde und man insoweit die Initiatoren derartiger Spiele zum Weitermachen geradezu ermuntern würde, überzeugt indessen in keiner Weise.
Zunächst ist festzustellen, dass sich § 817 Satz 2 BGB als eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Wer selber mit dem betreffenden Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen hat, soll nicht aus der sich insoweit ergebenden Nichtigkeitsfolge dieses Geschäfts für sich selber Vorteile ziehen dürfen. D.h. wer selber (sehenden Auges und in dem Bewusstsein des entsprechenden Risikos) in dem Bereich dubioser Geschäfte agiert und sich hieran beteiligt, soll dies mit vollem eigenem Risiko tun und sich nicht mit der Begründung eben dieser Sittenwidrigkeit anschließend selber schadlos halten können. Die von dem Gesetzgeber wohl abgewogene Regelung des § 817 Satz 2 BGB stellt damit das genaue Gegenteil einer heute "modernen" und auch die Grundlage der betreffenden BGH-Entscheidung bildenden "Vollkaskomentalität" dar, indem man als an einem (für beide Seiten) sittenwidrigen Geschäft Beteiligter nicht allein auf den Sittenverstoß des Anderen seinerseits rekurrieren darf, sondern sich den eigenen Verstoß in rechtlich relevanter Weise entgegenhalten lassen muss.
Wenn sich § 817 Satz 2 BGB aber solchermaßen als spezielle Ausprägung des
§ 242 BGB darstellt, ist ein gerade auf diese Norm zu stützender Ausschluss der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB in sich widersinnig.
Auch kann nicht argumentiert werden, dass § 817 Satz 2 BGB die Nichtigkeitsfolge des
§ 138 I BGB eliminiert. Sie lässt diese Nichtigkeitsfolge vielmehr nur – aus guten Gründen – nach beiden Seiten greifen.
Letztlich betreibt der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Schenkkreisproblematik nicht Rechtsanwendung, sondern (sogar erklärtermaßen) Rechtspolitik, wobei ihm dies als rechtsanwendender Instanz indessen nicht zusteht, und zwar auch nicht unter dem Aspekt höchstrichterlicher Rechtsfortbildung.
Die rechtspolitischen Erwägungen des BGH vermögen im übrigen auch in keiner Weise zu überzeugen.
Die der Entscheidung des BGH zu Grunde gelegte Sicht der Dinge ist lebensfremd und wird der Wirklichkeit dieser Spiele – wie sie sich dem Abteilungsrichter in zahlreichen Prozessen dargestellt hat – in keiner Weise gerecht.
Der BGH geht im Grundsatz von "bösen Initiatoren" und "unbedarften Schenkern" aus, wobei letztere durch Nichtanwendung des § 817 Satz 2 BGB zu schützen sind.
Die Realität sieht indessen durchaus anders aus.
Jeder Teilnehmer der Schenkkreise schenkt ausschließlich und alleine deshalb, um baldmöglichst selber in die Position des zu Beschenkenden zu gelangen und wird mit der systemimmanenten Notwendigkeit zur Anwerbung weiterer Mitspieler damit im Ergebnis auch wieder selber zum "Initiator". Er nimmt in dem Spiel unausweichlich eine Doppelrolle als Schenker und (potentiell) Beschenkter ein, was sich in der Prozesswirklichkeit im Rahmen der von dem BGH ausgelösten Prozesslawine auch in der stets wechselnden Beteiligteneigenschaft der betreffenden Personen – die mal als Kläger, mal als Beklagter und mal als Zeuge auftreten – widerspiegelt.
Dabei sind die Detailregelungen und Detailabläufe dieser Spiele auch so ausgestaltet gewesen, dass man im Rahmen einer einzelnen Veranstaltung sowohl Schenker als auch Beschenkter sein konnte, indem es zu Abtretungen betreffender Spielanteile und Spielerpositionen und zu "Quereinstiegen" gekommen ist, ferner auch häufig zu mehrfacher Teilnahme an ein und demselben Durchlauf.
In dieser absolut durchmischten Situation den abstrakten Schenker vor dem abstrakten Beschenkten schützen zu wollen, ist in keiner Weise veranlasst und die betreffende Motivation des BGH nicht im Ansatz nachvollziehbar.
Eine Unterbindung derartiger Spiele ist – rechtspolitisch betrachtet – viel eher dadurch zu gewährleisten, dass man alle Zahlungen da belässt, wo sie hingeflossen sind und damit die einzelnen Teilnehmer in ihrer wechselnden (personenidentischen) Funktion als Schenker und Beschenkter jeweils auf ihrem "Schaden" sitzen lässt.
Dies sind indessen keine juristischen, sondern – wie bereits ausgeführt – den Gerichten als rechtsanwendender Instanz verwehrte rechtspolitische Überlegungen.
Rechtlich ist festzuhalten, dass sich in der betreffenden Situation des Schenkkreises ein für den Kläger als Mehrfachspieler erkennbares und seinerseits bewusst eingegangenes Risiko verwirklicht hat, das letztlich die Sozialschädlichkeit des Spiels ausmacht und nach dem in § 817 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers von dem in eigenen Angelegenheiten unverantwortlich Handelnden selber getragen werden soll.
Nach allem unterliegt die Klage daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO der Abweisung.