Kündigung des Erdgas-Sondervertrags wegen Umstellung des Vertragswerks als wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, die Kündigung seines seit 1991 bestehenden Erdgas-Sondervertrags durch die Beklagte sei unwirksam. Zentral ist, ob die Lieferantin Altverträge kündigen darf, weil sie ihr Vertragswerk wegen problematischer Preisänderungsklauseln umstellt. Das Gericht hält die Kündigung für form‑ und fristgerecht sowie materiell gerechtfertigt und weist die Klage ab. Ein weitergehender Feststellungsanspruch entfällt mangels Feststellungsinteresses (§256 ZPO).
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung abgewiesen; Kündigung zum 30.9.2009 als wirksam festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die ordentliche Kündigung eines Liefervertrags ist wirksam, wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und die formellen Anforderungen gewahrt sind.
Ein Energieversorger darf sein Vertragswerk wegen berechtigter rechtlicher Bedenken gegen bestimmte Klauseln neu strukturieren und Altverträge kündigen; dies ist nicht per se willkürlich oder sachfremd.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse fehlt, insbesondere weil der Kläger durch Abschluss eines neuen Vertrags für den geltend gemachten Zeitraum rechtlich Klarheit geschaffen hat (§ 256 ZPO).
Behauptungen, die zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung (z. B. besondere Begründungsanforderungen oder Gehörsverletzungen) begründen sollen, bedürfen substantiierten Vortrags; bloße Verweise oder unbewiesene Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 275,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Zwischen den Parteien bestand ein Gas-Lieferungs-Vertrag (Sondervertrag) vom 22.10./6.11.1991. Anfang 2005 widersprach der Kläger einer seitens der Beklagten vorgenommenen (weiteren) Preisanhebung.
Mit Schreiben vom 29.6.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Vertragsform des mit dem Kläger bestehenden Sondervertrages ab dem 1.7.2009 nicht mehr verwende und kündigte den Vertrag zum 30.9.2009. Ein ihm unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines neuen Sondervertrages mit anderen Konditionen lehnte der Kläger ab.
Ab dem 1.9.2009 wird der Kläger im Rahmen der Grundversorgung (zu höheren Preisen als bislang) mit Gas beliefert. Der Kläger hat den Vertrag mit der Beklagten seinerseits zum 31.12.2009 gekündigt und per 1.1.2010 einen neuen Sondervertrag mit einem anderen Gaslieferanten abgeschlossen.
Der Kläger hält die Kündigung der Beklagten für unwirksam. Er argumentiert in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die beabsichtigte neue Vertragsform gegenüber Neukunden verwenden möge. Ein Kündigungsbedürfnis ihm gegenüber ergebe sich hieraus jedoch nicht. Darüber hinaus sei es nach herrschender Rechtsprechung so, dass sich der Versorger im Rahmen einer ordentlichen Kündigung nur darauf berufen könne, dass eine Preisänderungsklausel durch ein Gericht als unwirksam festgestellt worden sei, was auch im Kündigungsschreiben selber (hier vorliegend nicht erfolgt) angeführt sein müsse.
Der Kläger beantragt,
wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Erdgasbezugsvertrag zur Kundennummer xxxxxxx durch das Kündigungsschreiben der Beklagten nicht zum 30.9.2009 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt darauf ab, dass die in dem Vertrag mit dem Kläger geltende Preisänderungsklausel nach neuer BGH-Rechtsprechung unwirksam sei. Dies sei der Grund dafür, das betreffende Vertragswerk nicht mehr zu verwenden, was in Bezug auf Altverträge deren Kündigung bedinge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag des Klägers wird dahingehend interpretiert, dass dieser die Feststellung beantragt, der angeführte (ursprüngliche) Gaslieferungsvertrag mit der Beklagten sei durch deren Kündigung vom 29.6.2009 nicht beendet worden, sondern bestehe fort.
Insoweit, als von diesem Feststellungsantrag solchermaßen auch eine Fortsetzung über dem 1.1.2010 hinaus umfasst ist, ist die Klage in Ermangelung eines Feststellungsinteresses des Klägers gemäß § 256 ZPO im Hinblick auf den klägerseits zu diesem Termin erfolgten Abschluss eines neuen Gas-Sondervertrages mit einem anderen Anbieter bereits unzulässig.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.6.2009 ist wirksam und hat zu einer Beendigung des ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Gas-Lieferungs-Vertrages zum 30.9.2009 geführt.
Die in dem Vertrag der Parteien insoweit vereinbarte 3-monatige Kündigungsfrist ist gewahrt und die Kündigung der Beklagten insgesamt in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist auch materiell wirksam.
Der betreffende Vertrag ist weder "unkündbar" – was auch klägerseits eingeräumt wird -, noch ist eine derartige Kündigung aus energierechtlichen Gesichtspunkten mit Wirksamkeitsvoraussetzungen behaftet, die die Beklagte vorliegend nicht gewahrt hätte.
Die Beklagte hat die Kündigung nicht willkürlich und aus sachfremden Erwägungen ausgesprochen, sondern erklärtermaßen im Hinblick darauf, dass die in dem Vertragsverhältnis geregelte Vertragsänderungsklausel nach neuer Rechtsprechung des BGH zu Problemen führt und deshalb eine grundlegende Umformung und Neustrukturierung des Regelwerks anzustreben ist mit der Konsequenz, dass keine Neuabschlüsse zu den betreffenden Konditionen mehr erfolgen und der Vertragsbestand durch Kündigung in die neuen Vertragsstrukturen überführt werden solle.
In letzterer Hinsicht ist von Seiten der Beklagten dem Kläger ein Änderungsangebot unterbreitet worden, was dieser indessen abgelehnt hat.
Es stellt eine rechtlich anzuerkennende Wahrung der eigenen Rechtsposition der Beklagten dar, wenn diese bestrebt ist, ihr Vertragswerk von angreifbaren Preisanpassungsklauseln – die ihrerseits nicht isoliert gesehen werden können, sondern Teil eines vertraglichen Gesamtkomplexes sind – zu befreien, was zwingend mit dem Ausspruch von Kündigungen betreffend Altverträge verbunden ist.
Zusätzliche Kriterien – wie klägerseits angeführt, jedoch nicht belegt – gelten insoweit nicht, d. h. dass die Kündigung mit Schreiben vom 23.6.2009 nicht weiteren Anforderungen zu genügen hatte, insbesondere keinen weiteren Begründungsanforderungen unterlag und damit im Ergebnis als wirksam anzusehen ist.
Im Hinblick hierauf ist dem Feststellungsantrag nicht zu entsprechen und unterliegt die Klage mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11,711 Satz 1 ZPO der Abweisung.