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Amtsgericht Siegburg·118 C 431/06·01.01.2007

Bewilligung öffentlicher Zustellung nach Verweigerung des Auswärtigen Amts (§185 Nr.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte, als im Ausland tätiger Diplomat, konnte die Klageschrift nicht über das Auswärtige Amt zugestellt werden, da dieses ein Zustellungsersuchen ablehnte. Das Gericht stellte fest, dass die Weigerung rechtswidrig ist und ein förmliches ZRHO-Verfahren nicht Voraussetzung für ein Zustellungsersuchen nach §183 I Nr.3 ZPO ist. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung bewilligte das Gericht die öffentliche Zustellung nach §185 Nr.2 ZPO.

Ausgang: Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift wegen verweigerter Mitwirkung des Auswärtigen Amts gemäß §185 Nr.2 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Zustellung nach §185 Nr.2 ZPO ist zu gewähren, wenn die erforderliche Förmlichkeit der Zustellung wegen Verweigerung der Mitwirkung einer zuständigen Behörde nicht herstellbar ist.

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Ein Zustellungsersuchen des Prozessgerichts gemäß §183 I Nr.3 ZPO setzt nicht voraus, dass zuvor ein Verfahren nach der ZRHO durchgeführt worden ist.

3

Bei §183 I Nr.3 ZPO liegt kein Anknüpfungspunkt für die Anwendung der ZRHO vor, soweit es sich um einen innerstaatlichen Vorgang handelt und keine Beteiligung eines fremden Staates mit Hoheitsrechten gegeben ist.

4

Wortlaut, Zweck und Systematik der Neuregelung des Auslandszustellungsrechts in der ZPO zielen auf Entbürokratisierung und beschleunigte Verfahren, weshalb die direkte Einschaltung der inländischen Behörden durch das Prozessgericht zulässig ist.

Relevante Normen
§ 183 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 185 Abs. 2 ZPO§ 185 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 183 ZPO§ ZRHO Nr. 2§ 183 Nr. 3 ZPO

Tenor

Gemäß § 185 Nr. 2 ZPO wird die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 23.06.2006 nebst richterlicher Verfügung vom 26.09.2006 an den Beklagten bewilligt.

Rubrum

1

Der Beklagte wird vorliegend auf Begleichung anwaltlicher Kosten im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Tätigkeit der Kläger als seiner damaligen Bevollmächtigten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens in Anspruch genommen. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als Diplomat im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätig, wobei er zur Zeit bei der Deutschen Botschaft in Freetown/Liberia eingesetzt ist.

2

Der Abteilungsrichter hat zweimal versucht, in Entsprechung zu § 183 I Nr. 3 ZPO die Klage dem Beklagten über das Auswärtige Amt in Berlin zustellen zu lassen.

3

Das Auswärtige Amt weigert sich, dem Zustellungsersuchen Folge zu leisten, indem es dem Abteilungsrichter über das von ihm eingeschaltete Bundesministerium der Justiz, dieses wiederum über das Landesjustizministerium Nordrhein-Westfalen hat mitteilen lassen, dass es an einem erforderlichen Ersuchen entsprechend ZRHO ermangele und eine Weiterleitung der zuzustellenden Klage an den Beklagten deshalb nicht in Betracht komme.

4

Damit sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung der Klageschrift an den Beklagten gemäß § 185 Nr. 2 ZPO gegeben.

5

Im Hinblick auf die verweigerte Mitwirkung des Auswärtigen Amtes beim Zustellungsakt ist eine an sich vorliegend gebotene Zustellung nach § 183 I Nr. 3 ZPO im Sinne des § 185 I Nr. 3 ZPO nicht möglich. Dem Prozessgericht stehen keine Zwangsmittel zur Durchsetzung der Zustellungsverpflichtung des Auswärtigen Amtes zu.

6

Entgegen der Ansicht des Auswärtigen Amtes und der dem Abteilungsrichter zudem "auf dem Dienstweg" mitgeteilten gleichlautenden Rechtsmeinung der Bundes- und nordrhein-westfälischen Landesjustizverwaltung setzt ein Zustellungsersuchen nach § 183 I Nr. 3 ZPO kein vorgeschaltetes Verfahren entsprechend der ZRHO voraus, so dass die Verweigerung der Zustellung durch das Auswärtige Amt sich als rechtswidrig darstellt.

7

Der Wortlaut der Vorschrift des § 183 I Nr. 3 ZPO gibt für die Ansicht des Auswärtigen Amtes nichts her, spricht vielmehr eindeutig für eine direkte Einschaltung der Behörde durch das Prozessgericht im Zustellungsverfahren.

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Auf der Sinn und Zweck der Regelung und der systematische Zusammenhang führen zu dem gleichen Ergebnis, in dem danach bei den drei Zustellungsvarianten des § 183 ZPO nur diejenige der Nummer 2 der ZRHO zur Anwendung bringt. Im Fall des § 183 Nr. 3 ZPO ist nämlich die Beteiligung eines fremden Staates unter Tangierung von dessen Hoheitsrechten als Anknüpfungspunkt für die Anwendung er ZRHO nicht gegeben, vielmehr handelt es sich um einen rein innerstaatlichen deutschen Vorgang.

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Schließlich entspricht dieses Ergebnis auch der Intention der Neuregelung des Auslands-Zustellungsrechts in der ZPO im Sinne einer Verschlankung und Entbürokratisierung mit entsprechendem Beschleunigungseffekt vor dem Hintergrund der stetig zunehmenden Zahl von Prozessen mit Auslandsbeteiligung im zusammenrückenden Europa und im Globalisierungszeitalter.