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Amtsgericht Siegburg·118 C 25/10·28.04.2011

Rückforderung wegen überhöhter GOÄ-Abrechnung: Analogie zulässig, Kumulierung ausgeschlossen

ZivilrechtSchuldrecht (Ungerechtfertigte Bereicherung)ÄrzteabrechnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von anteiligen Arzthonoraren, die sie für eine multifunktionale Elektrode bezahlt hat. Streitpunkt sind die Berechtigung der Analogie der GOÄ-Ziffer 2570 und die mehrfache Berechnung der Ziffer 2598. Das Gericht erkennt eine Analogie für Nr. 2570 an, schließt jedoch kumulative Berechnung der Nr. 2598 aus; daher wird Teilrückzahlung zugesprochen. Entscheidungsgrund ist das eingeholte Sachverständigengutachten.

Ausgang: Klage teils stattgegeben: Beklagter zur Rückzahlung von 1.065,47 EUR nebst Zinsen verurteilt, insoweit Klage begründet, sonstige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die analoge Anwendung einer GOÄ-Ziffer ist zulässig, wenn das konkrete Verfahren in Ziel, Art und Aufwand mit der beschriebenen Leistung vergleichbar ist.

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Eine kumulative Berechnung weiterer GOÄ-Ziffern ist unzulässig, soweit der mit der analog herangezogenen Ziffer abgegoltene operative Aufwand bereits den zusätzlichen Aufwand erfasst.

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Ansprüche auf Rückzahlung wegen überhöhter ärztlicher Liquidation können aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB geltend gemacht werden.

4

Verzugszinsen sind zu gewähren, wenn der Schuldner in Verzug gerät; der Zinsbeginn richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.065,47 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 Euro und die Klägerin ihrerseits durch Sicherheitsleistung von 175,00 Euro abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 

Rubrum

1

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.065,47 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.

2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9.

4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 Euro und die Klägerin ihrerseits durch Sicherheitsleistung von 175,00 Euro abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 09. und 11.07.2008 von dem Beklagten im Z in T medizinisch behandelt, und zwar mit einer Multifunktionselektrode, die neben der gepulsten Radiofrequenz-Stimulation auch eine gezielte Adhäsiolyse und Applikation von Substanzen über ein Innenvolumen ermöglicht. Hierüber rechnete der Beklagte unter dem 17.07.2008 mit in Höhe von insgesamt 1.628,70 Euro ab (Blatt 7 der Akten), wobei die Rechnungssumme von der Klägerin ausgeglichen wurde.

8

Nach entsprechender Information seitens ihrer Krankenversicherung moniert die Klägerin nunmehr den Ansatz der GOÄ-Ziffer 2570 mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 zum Betrag von insgesamt 918,02 Euro in der Liquidation sowie die 4-fache Berechnung von GOÄ-Ziffer 2598 mit Steigerungsfaktor 2,3 zum Gesamtbetrag von 750,72 Euro. Sie argumentiert insoweit, dass seitens des Beklagten einmal die Ziffer 2570 GOÄ für die Implantation der Elektrode angesetzt wird und dann nochmals die Ziffer 2598 gewissermaßen für deren Inbetriebnahme, was beides von der GOÄ nicht gedeckt sei. Entsprechend der Berechnung gemäß Anlage K2 (Blatt 8 der Akten) macht die Klägerin Rückzahlung des auf die streitigen Positionen von ihr erbrachten Betrages unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.349,07 Euro nebst

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              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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              seit dem 12.05.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

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              in Höhe von 186,24 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hebt darauf ab, dass im Gegensatz zu der üblichen Elektrostimulation des Rückenmarks, welche auch über die GOÄ von 838, 2570 und 2598 abgerechnet werden könne, die gepulste Elektrostimulation mit einem stärkeren elektrischen Feld arbeite, jedoch ohne Temperaturanstieg (maximal 42,0 °C), so dass keine Gewebezerstörung erfolge. Insofern bestehe eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Verfahren, indem es sich bei beiden um minimalinvasive High-End-Techniken handele, so dass für die Elektrodenuntersuchung und Elektrodenbehandlung mit dem PASHA CATH die genannten Gebührenziffern analog zur Abrechnung kämen. Die bei der Klägerin durchgeführte Stimulation der Elektrode durch gepulsten Strom zur Unterbrechung der Schmerzleitung sei absolut vergleichbar mit dem zu GOÄ Ziffer 2598 beschriebenen Verfahren, und zwar mit dem einzig bestehenden Unterschied, dass letzteres durch Hochfrequenzstrom unter Hitzentwicklung erfolge. Das im Streit stehende Verfahren sei damit sowohl bei der Zielsetzung als auch hinsichtlich Art und Aufwand, bei gleichzeitig aber für die Klägerin gegebenem höheren Vorteil durch das Ausbleiben der teilweise schädlichen Wärmeentwicklung mit vermiedener zusätzlicher Schmerzbelastung vergleichbar und damit analogiefähig, wie in der Liquidation zugrundegelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2010 das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. y vom 20.10.2010 (Blatt 175 ff der Akten) nebst Ergänzungsgutachten vom 20.01.2011 (Blatt 231 ff der Akten) eingeholt, auf welche verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Gemäß § 812 I 1 1. Alternative BGB kann die Klägerin von dem Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 1.065,47 Euro verlangen, um den die streitgegenständliche ärztliche Liquidation des Beklagten überhöht ist.

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Vorliegend geht es um die Berechtigung des Ansatzes der GOÄ Ziffer 2598 einerseits und 2570 andererseits, wobei der zusätzliche Streitpunkt, ob die Nummer 2570 gegebenenfalls mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 oder 2,3 zur Berechnung gelangt, inzwischen behoben ist, indem der Beklagte sich letztlich gegen eine Berechnung mit dem Faktor 2,3 nicht mehr wehren will.

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Die beklagtenseits gewählte Therapie hat in der geltenden Fassung der GOÄ als neues Verfahren noch keinen selbständigen Niederschlag gefunden. Das sich hiernach ergebende Abrechnungsproblem ist in voller Übereinstimmung mit den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. y lösen, auf die das Gericht umfassend Bezug nimmt.

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Danach ist es so, dass der Sachverständige die von dem Beklagten reklamierte Analogiefähigkeit der GOÄ-Ziffer 2570 für die streitgegenständliche Therapie eindeutig und mit überzeugender Begründung bejaht, wobei wegen der Einzelheiten auf das Gutachten Bezug genommen wird. Auf der anderen Seite schließt der Sachverständige die kumulative Berechnung auch der GOÄ-Ziffer 2598 in diesem Fall jedoch mit ebenso stichhaltiger Begründung aus, da der insoweit entfalteter operativer Aufwand bei analoger Heranziehung der Ziffer 2570 dort schon mit enthalten ist und in der Berechnung seinen Niederschlag gefunden hat.

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Unter Bezugnahme auf die rechnerischen Darlegungen in dem Verhandlungsprotokoll vom 15.04.2011 ergibt sich danach eine Überzahlung der Klägerin von 1.065,47 Euro, hinsichtlich derer die Klage mithin begründet ist.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus Verzug.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin aus den bereits mit richterlicher Hinweisverfügung vom 18.01.2010 dargelegten Gründen nicht verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.