Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen fehlendem Ursachennachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparaturkosten nach einer Kollision auf einer Parkplatzzufahrt. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug der Klägerin durch den streitigen Unfall beschädigt wurde und ob die geltend gemachten Reparaturpositionen kausal damit zusammenhängen. Das Gericht wies die Klage ab, weil kein sicherer Schadensermittlung- und Kausalitätsnachweis erbracht wurde; ein Gutachten ergab allenfalls eine mögliche Beschädigung der Stoßfängerhalterung.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall wegen fehlendem Nachweis von Schaden und Kausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall muss der Kläger die konkreten Schäden sowie deren ursächliche Entstehung durch das streitige Ereignis substantiiert darlegen und beweisen.
Ein vorgelegter Kostenvoranschlag begründet Ersatzansprüche nur insoweit, als die aufgeführten Reparaturpositionen nach der Beweiswürdigung dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet werden können.
Bloße Möglichkeitssätze oder unbestimmte Feststellungen des Sachverständigen genügen nicht zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich Kausalität und Schadenumfangs.
Abgetretene Ersatzansprüche unterliegen denselben Nachweisanforderungen wie originäre Ansprüche und sind entsprechend zu belegen.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.12.2008 auf der S-Allee in Sankt Augustin ereignet hat. Unfallbeteiligte waren das Fahrzeug PKW Renault, amtliches Kennzeichen XXX, dessen Halterin die Klägerin ist, sowie der Daimler Benz der Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen XYZ, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) ist.
Die Beklagte zu 2) befuhr am Unfalltag die S-Allee in Sankt Augustin und suchte die Einfahrt zum Parkplatz des B-Marktes. Hinter ihr fuhr der Zeuge N mit dem oben genannten PKW Renault. Im Bereich der Einfahrt zum Parkplatz kollidierten beide Fahrzeuge. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des PKW Renault.
Die Beklagte habe am Unfalltag die Einfahrt zum Parkplatz verpasst und deshalb hinter der Einfahrt ihr Fahrzeug angehalten. Der Zeuge N, der die S-Allee hinter der Beklagten zu 2) befahren habe, habe seinerseits das Fahrzeug der Klägerin in einigem Abstand hinter dem Wagen der Beklagten zu 2) angehalten. Diese habe ihr Fahrzeug dann zurückgesetzt und sei gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren, obwohl der Zeuge N noch durch Hupen auf sich aufmerksam gemacht habe.
Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei bei dem Unfall unter anderem im Bereich des Stoßfängers, des Kühlergrills und des rechten Nebelscheinwerfers beschädigt worden. Sie beziffert die Reparaturkosten auf netto 1.760,25 Euro.
Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich Kostenpauschale von 25,00 Euro, Mahnkosten und Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
1.785,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2008 zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin
von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
229,55 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin Eigentümerin des PKW Renault ist.
Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe bei Erreichen der Einfahrt zu dem Parkplatz normal abgebremst und sei dann in die Einfahrt abgebogen. Dabei sei der von dem Zeugen N geführte Wagen von hinten gegen ihr Fahrzeug gestoßen.
Die Beklagten bestreiten desweiteren, dass der PKW Renault bei dem Zusammenstoß irgendwelche Schäden erlitten habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von zwei Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge N eventuelle Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung des von ihm geführten Fahrzeuges an die Klägerin abgetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug zurückgesetzt und gegen das von dem Zeugen N gefahrene Fahrzeug gestoßen ist oder ob umgekehrt der Zeuge N auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgefahren ist. Denn auf Grund der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Kollision zu irgendwelchen Schäden an dem Fahrzeug der Klägerin geführt hat.
Ausweislich des Kostenvoranschlages, den die Klägerin der Berechnung ihres Schadens zu Grunde gelegt hat, betreffen die Reparaturarbeiten den Austausch des Stoßfängers, des Kühlergrills und des Nebelscheinwerfers vorne rechts sowie den Aus- und Einbau der Scheinwerfer. Aus dem mündlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. - Ing. U ergibt sich, dass ein Teil dieser Schäden nicht bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sein kann. Da der Wagen der Beklagten zu 2) – was die beiden Zeugen T und N bestätigt haben – frontal gegen den PKW Renault gestoßen ist, hat der Kontakt der beiden Fahrzeuge im Bereich der Stoßfänger stattgefunden. Ein Anstoß an den darüber liegenden Frontscheinwerfer scheidet deshalb genauso aus wie eine Beschädigung des rechten Nebelscheinwerfers, der zurückliegend in den Stoßfänger integriert ist. Ebenso kann bei dem Unfall der Schaden am Kühlergrill nicht entstanden sein, da es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen dabei um einen nach vorn vorgezogenen Schaden handelt, der einer Beschädigung durch den eventuell zurücksetzenden PKW der Beklagten zu 2) nicht zugeordnet werden kann. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass im Bereich des Stoßfängers eine Reihe weiterer Beschädigungen vorliegen, die jedenfalls mit den Arbeiten des Kostenvoranschlages beseitigt wären. Ob diese Schäden ebenfalls Grundlage des Kostenvoranschlages sind, lässt sich nicht (mehr) feststellen, da der Klägervertreter nach Befragung des Sachverständigen darauf hingewiesen hat, dass der Wagen nach der hier streitigen Kollision neue Beschädigungen im Bereich des Stoßfängers erlitten habe. In welchem Umfang diese Schäden zu den hier geltend gemachten Reparaturkosten gehören, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Sachverständige erklärt hat, dass auch diese Schäden nicht durch den hier streitigen Anstoß verursacht worden sein können.
Der einzige Schaden, der dem hier streitigen Unfall zugeordnet werden kann, ist ein Bruch der Stoßfängerhalterung. Der Klagevortrag und insbesondere die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung enthält keine Hinweise darauf, dass ein solcher Schaden Gegenstand des vorgelegten Kostenvoranschlages ist. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Klägerin sich die Aussagen der Zeugen T und N zu eigen macht, wonach nach dem Unfall bei einem Werkstattbesuch festgestellt worden sei, dass die Stoßstangenhalterung gebrochen sei. Auch insoweit ist jedoch nicht bewiesen, dass dieser Schaden durch den hier streitigen Unfall verursacht worden sind.
Der Sachverständige hat lediglich festgestellt, dass ein solcher Schaden bei der Kollision verursacht worden sein kann, ohne dass dies technisch nachweisbar ist. Vielmehr ist auch denkbar, dass ein solcher Anstoß keinerlei Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen verursacht, wie dies hier etwa offenbar auch bei dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) so gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen T und N ergibt sich nicht, dass der Schaden an der Stoßfängerhalterung durch den Unfall mit der Beklagten zu 2) verursacht worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Stoßstange, wie von der Zeugin T bekundet, nach dem Unfall bewegt werden konnte, ist denkbar, dass es sich dabei um eine Altschaden handelt, der bei dem hier streitgegenständlichen Unfall schon eingetreten war. Dafür, dass dies mehr als eine bloße theoretische Möglichkeit ist, spricht, dass der Wagen ausweislich der Lichtbilder Blatt 49 und 50 der Gerichtsakten unmittelbar nach dem Unfall Kontaktspuren im Bereich der linken Stoßfängerecke und einen Schaden des rechten Frontscheinwerfers hatte und darüber hinaus nach den Angaben der Zeugen T und N das Lampenglas des rechten Nebelscheinwerfers beschädigt war. Da diese Schäden nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht bei der hier streitigen Kollision entstanden sein können, muss es vorher einen Anstoß im Frontbereich gegeben haben, der bereits zu diesen nicht unerheblichen Schäden geführt hat. Auch die Aussage des Zeugen N, die Stoßstange sei vor der Kollision „bombenfest“ gewesen, beweist nicht, dass der Schaden auf die Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) zurückzuführen ist. Denn der Zeuge hat keine Erklärung dazu abgegeben, wie er dies vor dem Unfall festgestellt hat. Da nach der Erklärung der Zeugin T das Wackeln der Stoßstange nur bei Bewegen durch den Zeugen N festgestellt worden ist, kann auch ein vorher schon entstandenen Schaden unentdeckt geblieben sein, so lange nicht durch Bewegen die Festigkeit der Stoßstange überprüft worden ist. Auch die Erklärung der Zeugen, es habe vor dem hier streitigen Unfall keinen Anstoß im Frontbereich gegeben, überzeugt nicht, da die festgestellten Schäden im Bereich Stoßfänger, Frontscheinwerfer und Nebelscheinwerfer belegen, dass es vor dem hier streitigen Unfall einen Anstoß im Frontbereich des Fahrzeugs gegeben haben muss.
Damit steht nicht fest, dass der PKW Renault bei der hier streitigen Kollision irgendwelche Schäden erlitten hat, so dass ein Ersatzanspruch der Klägerin aus eigenem oder abgetretenem Recht nicht festgestellt werden kann. Ob sich das darüber hinaus auch daraus ergibt, dass ein Teil der Schäden, die der Klageforderung zu Grunde liegen, nicht kompatibel sind und die Klägerin zu den nicht kompatiblen Schäden keine plausiblen Angaben gemacht hat (vgl. insoweit OLG Köln, Versicherungsrecht 99, 865; a.A. OLG Düsseldorf DAR 08, 344), kann hier dahingestellt bleiben.
Da der Klägerin in der Hauptsache kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, ist die Klage auch wegen der geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.760,25 Euro