Teilweise stattgegeben: Zahlung von 25 € nebst Zinsen, Rest der Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung; das Urteil ergeht ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe gemäß § 495a ZPO. Die Beklagte wird zur Zahlung von 25,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 41.03.2010 verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beklagte zur Zahlung von 25,00 € nebst Zinsen verurteilt; sonstige Klagepunkte abgewiesen, Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann gemäß § 495a ZPO ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe ergehen.
Bei zugesprochenen Zahlungen sind Verzugszinsen bis zur Erfüllung zuzusprechen; als Maßstab können fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz dienen.
Das Gericht kann eine Klage teilweise stattgeben und die übrigen Anträge abweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem prozessualen Erfolg.
Bei teilweisem Obsiegen kann dem unterliegenden Kläger die Kostentragung auferlegt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,00 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 41.03.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Rubrum
Ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe gemäߴ§ 495a ZPO.