Klage auf Rückzahlung nach Widerruf im Fernabsatz – Verbraucherstatus bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von 181,00 € nach Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags über einen TV‑Tuner. Streitpunkt war, ob die Klägerin als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist und damit Widerrufsrechte nach dem Fernabsatzrecht bestanden. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückgewähr nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Kosten, da objektive Umstände (keine Gewerbekennzeichnung, keine Umsatzsteuerausweisung) für Verbrauchereigenschaft sprachen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach Widerruf im Fernabsatz in Höhe von 181,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei einem Fernabsatzgeschäft vom Verbraucher wirksam widerrufen, so wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährverhältnis mit der Pflicht des Unternehmers zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Eine Partei gilt als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wenn das Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde; maßgeblich ist der objektive Inhalt des Geschäfts.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen privaten Handelns trägt derjenige, der sich auf Verbraucherschutzvorschriften beruft.
Fehlende Kennzeichnung als Gewerbetreibender in Bestellformularen und das Fehlen einer gesonderten Umsatzsteuerausweisung sprechen für die Annahme der Verbrauchereigenschaft.
Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten richten sich nach den §§ 286, 288 BGB.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2004 sowie 8,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 181,00 Euro gemäß §§ 312d Abs.1, 346, 355, 357, 433 BGB.
Hiernach ist bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer zum Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn Verbraucher seine auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung widerruft. So erwarb die Klägerin von der Beklagten nach vorheriger Bestellung vom 28.07.2004 über deren Internetseite einen TV- Tuner der Marke Hauppage DEC-3000 für 181,00 Euro. Dieser Vertrag hat sich mit dem Widerruf der Klägerin vom 06.08.2004 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, welches die Beklagten zur Rückgewähr der zuvor gezahlten Kaufpreises verpflichtet.
Die Klägerin handelte zum Zeitpunkt der Bestellung auch als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, da das Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde. Maßgeblich für die - ex ante zu beurteilende - Abgrenzung zwischen privatem und unternehmerischen Handelns ist hierbei nicht der innere Wille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts. Die Beweislast für ein Handeln zu privaten Zwecken trägt derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit von Verbraucherschutznormen beruft (vgl. OLG Gelle, NJW-RR 2004, 1645 (1646); Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 13 Rn 3 mwN).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob bei einer Bestellung von Gegenständen, die üblicherweise privat genutzt werden, nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu privaten Zwecken spricht. Denn vorliegend hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen (§ 138 Abs.3 ZPO), dass die Kanzleiräume der B AG i.G. über einen Anschluss an eine Satelliten-Anlage nicht verfügen, folglich ein Betrieb in den Geschäftsräumen ausschied. Da die Bestellung der Klägerin - entgegen der zunächst erhobenen Behauptung der Beklagten - auch nicht unter der Bezeichnung "Anwalt-AG i.G." und zudem in der Eingabemaske ("Angaben zur Rechnungsadresse") ohne Markierung des Feldes "Gewerbetreibender" erfolgte, konnte auch die Beklagte nicht von einem gewerblichen Zweck ausgehen. Folgerichtig enthält die Rechnung der Beklagten vom 28.07.2004 keine gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer.
Der Anspruch auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten folgt aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 91 Abs.1, 708 Nr.11; 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 ZPO.
Streitwert:181,00 Euro