Themis
Anmelden
Amtsgericht Siegburg·117 C 220/11·18.10.2011

Beseitigungsanspruch wegen Anschüttung an Garagenwand (§ 1004 BGB)

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Entfernung einer von den Beklagten an eine Garagenaußenwand angeschütteten Erdaufschüttung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zentrale Frage ist, ob die Anschüttung eine unerlaubte Eigentumsbeeinträchtigung darstellt oder geduldet werden muss. Das AG Siegburg gab der Klage nach §1004 Abs.1 BGB statt und verurteilte die Beklagten zur Beseitigung sowie zur Zahlung der Anwaltskosten, da keine Einwilligung oder Rechtfertigungsgründe vorlagen. Eine Duldungspflicht nach NachbG oder nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Klage auf Entfernung der Anschüttung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abwehr unzulässiger Eingriffe kann der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 S.1 BGB die Beseitigung einer die rechtliche Herrschaft des Eigentümers beeinträchtigenden Einwirkung verlangen.

2

Schon eine Benutzung oder sonstige tatsächliche Einwirkung Dritter gegen den Willen des Eigentümers (z.B. Anschüttung an eine Außenwand) begründet eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Substanzbeschädigung.

3

Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht, wenn keine wirksame Einwilligung des Eigentümers vorliegt; die Erlaubnisvoraussetzungen des § 20 NachbG NRW (schriftliche Einwilligung und öffentlich-rechtliche Zulässigkeit) sind zu beachten.

4

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann Rechtebeschränkungen nur in zwingenden Ausnahmefällen rechtfertigen; bloßes ästhetisches Interesse des Nachbarn begründet keine Duldungspflicht.

5

Vorsätzliche Verletzungen des Eigentums können einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB begründen, wozu bei erforderlicher Rechtsverfolgung auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gehören können.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 94 Abs. 1 BGB§ 921 BGB§ 7 NachbG NRW§ 903 Satz 1 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück im I-Weg in #### I an der Garagenwand des klägerischen Grundstücks im I2 in #### I befindliche Anschüttung auf einer Länge von ca. 6 m und einer Breite von ca. 60 cm, bei einer Höhe von ca. 70 cm, bestehend aus Basaltpalisaden, zu entfernen. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 277,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I2 in #### I. Den Beklagten gehört das daran angrenzende Grundstück I-Weg in #### I. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten eine Garage. Die Beklagten legten im Sommer 2010 auf ihrem Grundstück parallel zu der Garagenwand ein Beet an, indem an der Garagenwand Erde angeschüttet wurde, die zum Grundstück der Beklagten hin mit Basaltpalisaden befestigt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2010 hatten die Kläger bereits vor der Errichtung des Beetes diesem Vorhaben widersprochen. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01.02.2011 verlangten die Kläger von den Beklagten, die Anschüttung zu beseitigen. Ein von den Klägern beantragtes Schlichtungsverfahren verlief am 16.05.2011 erfolglos.

3

Die Kläger behaupten, die Garagenwand und deren Fundament würden durch die Anschüttung beschädigt, da Feuchtigkeit in die Wand eindringe.

4

Die Kläger beantragen,

5

1.     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück an der Garagenwand des klägerischen Grundstücks befindliche Anschüttung auf einer Länge von ca. 6 m und einer Breite von ca. 60 cm, bei einer Höhe von ca. 70 cm, bestehend aus Basaltpalisaden, zu entfernen,

6

2.     die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 277,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten behaupten, die Kläger hätten für die Errichtung der Garage den natürlichen Geländeverlauf angehoben, damit der Hauseingang und die Garagenzufahrt auf gleicher Höhe lägen. Die Oberkante des Beetes liege nicht über dem von den Klägern geschaffenen Geländeverlauf. Die Beklagten behaupten zudem, eine Fachfirma hätte bei der Errichtung des Beetes eine ordnungsgemäße Abdichtung zur Garagenwand eingebracht.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 28.09.2011 verwiesen.

10

Die Klage ist den Beklagten am 26.07.2011 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet.

13

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der im Tenor näher bezeichneten Anschüttung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

14

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks im I2 in #### I und damit gemäß § 94 Abs. 1 BGB Eigentümer der streitgegenständlichen Garagenaußenwand und deren Fundament. Die Beklagten sind nicht Miteigentümer der Garagenwand entlang der Grundstücksgrenze. Da sich die Garage unstreitig vollständig auf dem Grundstück der Kläger befindet, handelt es sich bei dieser Garagenwand weder um eine Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB noch um eine Nachbarwand i.S.d. § 7 NachbG NRW. Durch die Anschüttung gegen die Garagenwand bzw. gegen deren Fundament wird das Eigentum der Kläger beeinträchtigt. Eine Eigentumsbeeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (Bassenge, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 1004 Rn. 6). Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz ist nicht erforderlich (Bassenge, aaO, § 1004 Rn. 6). Auch bei völliger Unschädlichkeit eines Eingriffs in das Eigentumsrecht besteht ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGHZ 111, 158). Ein Eigentümer hat gemäß § 903 Satz 1 BGB das Recht, Dritte von der Benutzung der Sache auszuschließen. Nach diesen Grundsätzen stellt es eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, dass die Beklagten an die Garagenwand der Kläger Erde angeschüttet haben, um ein Beet anzulegen. Dabei kann es dahinstehen, ob durch diese Anschüttung irgendein Schaden an der Garagenwand oder an deren Fundament entstehen könnte. Denn ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger liegt bereits deswegen vor, weil die Beklagten die Außenwand gegen den Willen der Kläger für ihre Zwecke nutzen.

15

Die Beklagten haben das Beet selbst anlegen lassen und sind damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

16

Die Kläger sind nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet.

17

Eine solche Duldungspflicht ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW. Nach dieser Vorschrift darf der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand schriftlich einwilligt und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist. Zwar handelt es sich bei der Garagenwand entlang der Grundstücksgrenze um eine Grenzwand i.S.d. § 19 NachbG NRW und bei dem Beet um einen Anbau i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 2 NachbG NRW. Die Beklagten haben diese Wand zur Abstützung ihres Beetes mitbenutzt, indem sie an der Garagenwand Erde angeschüttet haben, die nur zum Grundstück der Beklagten hin mit Basaltpalisaden befestigt wurde. Die Kläger haben jedoch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW der Anschüttung schriftlich zugestimmt. Stattdessen haben die Kläger bereits mit dem Schreiben vom 29.03.2010 der Errichtung des Beetes widersprochen.

18

Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Dieses Rechtsinstitut, das eine Ausprägung von § 242 BGB für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn darstellt, kann nur in zwingenden Ausnahmefällen zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte bestehende Rechte, etwa aus § 1004 BGB, beschränken oder ausschließen (BGH NJW-RR 2001, 232; Bassenge, aaO, § 903 Rn. 13). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmeregelung liegen nicht vor. Die Beklagten haben kein ausreichendes Interesse an dem Verbleib des Beetes an der Garagenaußenwand der Kläger. Insbesondere sind sie nicht darauf angewiesen, ein Beet an dieser Stelle anzulegen. Unstreitig dient das Beet dazu, den aus Sicht der Beklagten wuchtigen Anblick der Garagenwand zu beseitigen. Den Beklagten ist es jedoch zumutbar, ihr eigenes Grundstück, etwa durch bewegliche Blumenkübel o.ä. so zu gestalten, dass sie nicht unmittelbar auf die Garagenwand blicken müssen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Kläger für die Errichtung der Garage den natürlichen Geländeverlauf angehoben haben, damit der Hauseingang und die Garagenzufahrt auf gleicher Höhe liegen. Selbst wenn die Kläger den Geländeverlauf angehoben haben sollten, wären die Beklagten nicht darauf angewiesen, die Garagenwand bzw. deren Fundament für eine Anschüttung zu nutzen. Die Kläger haben hingegen ein berechtigtes Interesse daran, die gesamte Garagenaußenwand nach ihren eigenen Vorstellungen – mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten – zu gestalten und insbesondere zu streichen.

19

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 277,03 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben das Eigentum der Kläger vorsätzlich verletzt, indem sie an die Garagenwand der Kläger ein Beet angelegt haben.

20

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und wegen der Voll­streckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

22

Streitwert:              2.000,- € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)