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Amtsgericht Siegburg·117 C 217/12·23.10.2012

Feststellungsklage zur Auslegung eines Urteilstenors: Entfernung von Basaltpalisaden und Erde

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen festzustellen, dass aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 19.10.2011 keine Verpflichtung zur Entfernung der in den Boden eingelassenen Basaltpalisaden und der eingefüllten Erde folgt. Streitgegenstand ist die Auslegung des Urteilstenors. Das Amtsgericht erklärt den Tenor dahin gehend, dass sowohl die beschriebenen Basaltpalisaden als auch die als Anschüttung verstandene Erde zu entfernen sind. Die Klage wird abgewiesen und die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Feststellungsklage der Kläger, keine Verpflichtung zur Entfernung der Palisaden/Erde geltend zu machen, wird abgewiesen; Kläger sind zur Entfernung verpflichtet und tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zweifeln an der Fassung eines Urteilstenors ist der wahre Sinn durch Auslegung zu ermitteln; dabei ist für die Auslegung in erster Linie der Tenor maßgeblich, Tatbestand und Entscheidungsgründe sind ergänzend heranzuziehen.

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Ein Tenor, der die Entfernung einer "Anschüttung" anordnet, umfasst auch die Bestandteile dieser Anschüttung, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe diese als einheitliches Konstrukt (z. B. Basaltpalisaden nebst Erde) darstellen.

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Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn über die Reichweite eines rechtskräftigen Urteils Streit besteht und den Klägern keine einfachere oder bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht.

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Kosten- und Vollstreckungsfolgen von Entscheidungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften; insb. können Kostenentscheidungen nach § 91 ZPO sowie Vollstreckbarkeitsregelungen nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO getroffen werden.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Rubrum

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Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks I2 in #### I. Den Klägern gehört das daran angrenzende Grundstück I-Weg in #### I. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger eine Garage. Die Kläger legten im Sommer 2010 auf ihrem Grundstück parallel zu der Garagenwand ein Beet an, indem an der Garagenwand Erde angeschüttet wurde, die zum Grundstück der Kläger hin mit Basaltpalisaden befestigt wurde. Die Beklagten erhoben unter dem 09.06.2011 Klage bei dem Amtsgericht F, Az. xyz, u.a. mit dem Antrag, die Kläger gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die auf dem Grundstück der Kläger befindliche Anschüttung an der Garagenwand zu entfernen. Mit dem Urteil des Amtsgerichts F vom 19.10.2011, Az. xyz, wurde der Klage stattgegeben, wobei der Hauptsachetenor u.a. wie folgt lautete:

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„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück im I-Weg in #### I an der Garagenwand des klägerischen Grundstücks im I2 in #### I befindliche Anschüttung auf einer Länge von ca. 6 m und einer Breite von ca. 60 cm, bei einer Höhe von ca. 70 cm, bestehend aus Basaltpalisaden, zu entfernen.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts F vom 19.10.2011, Az. xyz (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen. Nachdem das Urteil vom 19.10.2011 rechtskräftig geworden war, erließ das Amtsgericht F auf Antrag der Beklagten am 08.06.2012 einen Beschluss, mit dem die Beklagten ermächtigt wurden, die im Urteil vom 19.10.2011 bezeichnete Handlung auf Kosten der Kläger vornehmen zu lassen. Zudem wurde den Klägern aufgegeben, auf die den Beklagten durch die Vornahme der Handlung voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuss in Höhe von 3.000,- € an die Beklagten zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts F vom 08.06.2012, Az. xyz (Bl. 116 f. der Beiakte) verwiesen. Die gegen diesen Beschluss von den Klägern eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgenommen, da sie nicht fristgemäß eingelegt worden war.

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Die Kläger sind der Ansicht, der Tenor des Urteils vom 19.10.2011 sei nicht verständlich. Aus diesem Tenor würde sich zudem weder die Verpflichtung der Kläger ergeben, die eingelassenen Basaltpalisaden auf ihrem Grundstück zu beseitigen, noch die Verpflichtung, die eingefüllte Erde zu entfernen.

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Die Kläger beantragen,

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1.       festzustellen, dass die Kläger aus dem Tenor des Urteils des Amtsgerichtes F, Aktenzeichen xyz, verkündet am 19.10.2011 nicht verpflichtet sind, die auf ihrem Grundstück in geordnete Reihe zu ca. 1/3 in den Boden eingelassenen Basaltpalisaden im Bereich der Garage der Beklagten zu entfernen,

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2.       ferner festzustellen, dass sich aus dem Urteil des Amtsgerichtes F (Az: xyz) nicht ergibt, dass die Erde entfernt werden muss, die sich in dem neben der Garagenseitenwand der Beklagten errichteten Hochbeet befindet.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2012 verwiesen.

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Die Akte des Amtsgerichts F mit dem Aktenzeichen xyz ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Durch das Urteil des Amtsgerichts F vom 19.10.2011, Az. xyz, besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Die Kläger haben zudem ein Feststellungsinteresse. Ihnen steht keine einfachere oder bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Insbesondere können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht mit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO verfolgen. Eine Vollstreckungsgegenklage ist darauf gerichtet, die Vollstreckbarkeit eines Titels zu beseitigen. Den Klägern geht es aber darum, die Reichweite des Vollstreckungstitels feststellen zu lassen. Ein solcher Streit ist mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen (BGH NJW 1997, 2320; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 256 Rn. 8b). Zwischen den Parteien besteht ein Streit darüber, wie der Urteilstenor vom 19.10.2011 auszulegen ist. Im Gegensatz zu den Klägern sind die Beklagten der Auffassung, die Kläger seien aufgrund des Urteils vom 19.10.2011 verpflichtet, die Basaltpalisaden und die Erde im Bereich der Garagenwand zu entfernen. Die Beklagten beabsichtigen zudem, die Zwangsvollstreckung mithilfe des Beschlusses des Amtsgerichts F vom 08.06.2012, Az. xyz, durchzuführen.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger sind aufgrund des Urteils des Amtsgerichts F vom 19.10.2011, Az: xyz, verpflichtet, die auf ihrem Grundstück in geordnete Reihe zu ca. 1/3 in den Boden eingelassenen Basaltpalisaden im Bereich der Garage der Beklagten zu entfernen.

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Wenn die Fassung eines Urteilstenors Anlass zu Zweifeln gibt, muss der wahre Sinn des Tenors durch Auslegung ermittelt werden (Stöber, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 704 Rn. 5). Dabei ist für die Auslegung in erster Linie der Tenor maßgeblich; Tatbestand und Entscheidungsgründe dürfen jedoch ergänzend herangezogen werden (Stöber, aaO, § 704 Rn. 5; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 704 Rn. 6). Im Tenor des Urteils vom 19.10.2011 ist ausdrücklich ausgeführt, dass Basaltpalisaden entfernt werden müssen. Dabei ist im Tenor ausreichend genau beschrieben, welche Konstruktion aus Basaltpalisaden gemeint ist. Neben der genauen Lage sind im Tenor auch die Ausmaße der Konstruktion mit einer Länge von ca. 6 m, einer Breite von ca. 60 cm und einer Höhe von ca. 70 cm angegeben. Aus diesen genauen Maßangaben ist ersichtlich, dass kein ungeordneter Haufen von Basaltpalisaden gemeint ist, auch wenn im Tenor sprachlich ungenau von einer „Anschüttung […] bestehend aus Basaltpalisaden“ die Rede ist.

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Die Kläger sind aufgrund des Urteils des Amtsgerichts F vom 19.10.2011, Az: xyz, außerdem verpflichtet, die Erde zu entfernen, die sich in dem neben der Garagenseitenwand der Beklagten errichteten und durch die Basaltpalisaden befestigten Hochbeet befindet.

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Zwar wird im Tenor des Urteils vom 19.10.2011 nicht ausdrücklich erwähnt, dass auch die Erde entfernt werden muss. Jedoch sind die Kläger in dem Tenor ausdrücklich dazu verpflichtet worden, eine Anschüttung zu entfernen. Wie oben gezeigt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass mit dem Begriff „Anschüttung“ nicht die Basaltpalisaden im Sinne eines kein ungeordneten Haufens gemeint sind, auch wenn nicht ausdrücklich definiert wurde, aus was die Anschüttung stattdessen besteht. Dies ergibt sich jedoch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.10.2011, in denen ausgeführt wird, dass mit dem Begriff „Anschüttung“ sowohl die Basaltpalisaden als auch die Erde zwischen Basaltpalisaden und Garagenwand bezeichnet werden. So werden Basaltpalisaden und Erde im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen als einheitliches Konstrukt angesehen und bezeichnet. So findet sich in den Entscheidungsgründen auf Seite 4 des Urteils der Obersatz, durch die Anschüttung gegen die Garagenwand bzw. gegen deren Fundament werde das Eigentum der [Beklagten] beeinträchtigt. In der Subsumtion unter diesen Obersatz wird ausgeführt, es stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, dass die Beklagten an die Garagenwand der Kläger Erde angeschüttet haben, um ein Beet anzulegen. Im darauffolgenden Satz wird ergänzt, dass es dabei dahinstehen könne, ob durch diese Anschüttung irgendein Schaden an der Garagenwand oder an deren Fundament entstehen könnte. Dabei bezieht sich die Formulierung „diese Anschüttung“ auf die Erde zwischen Basaltpalisaden und Garagenwand. Zudem ist auch im ersten Absatz des Tatbestandes auf Seite 2 des Urteils und im zweiten Absatz auf Seite 5 in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt worden, dass die streitgegenständliche Anschüttung aus Erde besteht, die mit Basaltpalisaden befestigt wurde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO.

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Streitwert:              2.000,- € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)