Unterlassungsklage gegen Nachbar-Kameras abgewiesen wegen fehlender Überwachungsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Entfernung bzw. Unterlassung von Dachkameras der Nachbarn und rügte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständiger) festgestellt, dass die Kameras zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auf das Klägergrundstück gerichtet waren. Eine bloße Möglichkeit der Überwachung begründet ohne konkreten Nachweis keinen Unterlassungsanspruch; nachgereichte, nicht zugelassene Beweismittel blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Klage auf Entfernung/Unterlassung der Nachbarkameras als unbegründet abgewiesen; kein nachgewiesener Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Möglichkeit, durch Nachbarkameras beobachtet werden zu können, begründet nicht ohne konkreten Nachweis einer tatsächlichen Beobachtung oder Aufnahme einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Interesse des Grundstückseigentümers, sein eigenes Grundstück zur Abwehr von Beschädigungen zu überwachen, kann gegenüber dem subjektiven Unsicherheitsgefühl des Nachbarn vorrangig sein, soweit die Überwachung auf das eigene Grundstück beschränkt bleibt.
Für die Feststellung einer rechtswidrigen Überwachung ist eine konkrete, durch Beweis belegte Einstellung der Kamera erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Nach Eingang eines nachträglichen, nicht zugelassenen Schriftsatzes (§ 296a ZPO) ist dessen Inhalt ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme bzw. Glaubhaftmachung nicht vorgetragen sind.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks "B" in I; die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks "T". Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das Luftbild Blatt 62 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Seit dem 27.02.2004 sind im Dachfenster des Hauses der Beklagten zwei Kameras installiert. Ob die Kameras auf das Grundstück des Klägers gerichtet sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, mit dem Kameras würden sein Grundstück und sämtliche Besucher beobachtet und aufgezeichnet: zumindest seien die Beklagten bei entsprechender Kameraeinstellung dazu in der Lage, was zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers führe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die im Dachfenster ihres Hauses ."T" in I angebrachten Kameras zu beseitigen,
hilfsweise,
es zu unterlassen, die in dem Dachfenster angebrachten Kameras auf
das Grundstück des Klägers zu richten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, mit den Kameras werde lediglich das eigene Grundstück überwacht, da es dort in der Vergangenheit mehrfach zu Beschädigungen und Verunreinigungen gekommen sei
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.07.2004 hat der Kläger ergänzend vor getragen. dass ihm anonym die Festplatte des Beklagten zugegangen sei, die die Kameraaufzeichnungen enthalte und dokumentiere. dass mit den Kameras tatsächlich das Anwesen des Klägers gefilmt werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber weder mit ihrem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet: Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest. dass die Beklagten mit der Installation der Kameras auf ihrem Grundstück in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. Wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt hat, waren die Kameras, jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung, nicht: auf das Grundstück des Klägers gerichtet; daher war weder ein Beobachten noch ein Filmen des Grundstücks des Klägers oder der darauf anwesenden Personen möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung der Kameras zu anderen Zeitpunkten als der Besichtigung durch den Sachverständigen abweichend eingestellt und auf das Grundstück des Klägers gerichtet waren, haben sich ebenfalls nicht feststellen lassen. Vielmehr hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass die von ihm vorgefundene Kameraeinstellung identisch ist mit der Einstellung, die der Kläger fotografisch festgehalten und als Anlage zur Klageschrift dokumentiert hat. Eine Veränderung dieser Einstellung ist nicht bewiesen. Vielmehr hat die Zeugin S, die Lebensgefährtin des Klägers, ausgesagt, dass die Stellung der Kameras während der gesamten Aufstellung unverändert geblieben sei; auch der Zeuge U konnte keine Veränderung der Kameraeinstellung bestätigen.
Damit steht als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Kameras auf das Grundstück des Klägers gerichtet sind und die dort anwesenden Personen aufnehmen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kann nur davon ausgegangen werden, dass durch eine Veränderung der Kameraeinstellung - welche gegebenenfalls jedoch leicht zu bewerkstelligen ist - das Grundstück des Klägers in deren Blickfeld rückt und somit von dem Beklagten beobachtet und aufgenommen werden kann. Da der Kläger nie feststellen kann, ob die Kameras auf sein Grundstück gerichtet sind, liegt darin für ihn sicherlich eine subjektive Beeinträchtigung; einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers stellt die bloße Möglichkeit der Überwachung mit der damit verbundenen Unsicherheit jedenfalls unter Berücksichtigung der hier vor liegenden Umstände noch nicht dar. Denn die Beklagten haben ihrerseits ein erhebliches Interesse daran, ihr eigenes Grundstück zu überwachen und vor Übergriffen zuschützen. Wie die von den Beklagten eingereichten Lichtbilder zeigen, ist es auf ihrem Grundstück zu erheblichen Beschädigungen durch Unbekannte gekommen. Daher haben die Beklagten ein schützenswertes Interesse daran, potenzielle Täter abzuschrecken beziehungsweise aufzunehmen, um weitere Schäden an ihrem Eigentum zu verhindern. Solange sie dabei nur ihr eigenes Grundstück beobachten und aufnehmen, hat dieses Interesse nach Auffassung des Gerichts Vorrang vor dem Interesse des Klägers, bereits die bloße Möglichkeit der 'Beobachtung seines Grundstücks ohne Nachweis, dass dies tatsächlich geschieht, abzuwehren.
Weder die vom Kläger zitierte noch die darüber hinaus ersichtliche Rechtsprechung führt zu einem anderen Ergebnis. So hat auch das Landgericht Itzehoe in seiner Entscheidung in NJWRR 1999 Seite 1394 darauf abgestellt ob tatsächlich eine Beobachtung des fremden Grundstücks stattfindet; ebenso hat das Landgericht Braunschweig in NJW 1~98 Seite 2457 ausdrücklich ausgeführt, dass die Möglichkeit der Beobachtung erst im Zusammenhang mit einer diesbezüglichen konkreten Androhung einen Unterlassungsanspruch auslöst. Dasselbe gilt für Entscheidungen, die sich mit dem Aufstellen von Kameraattrappen befassen, deren Unzulässigkeit sich erst daraus ergibt, dass sie gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtet werden und daher zumindest die konkludente Androhung des Überwachens beinhalten (vergleiche AG Winsen/Luhe in Schiedsamtszeitung 2004 Seite 54 und AG Weddig in WUM 1998 Seite 342), Auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin in NJW 1988 Seite 346 beinhaltet insofern einen anderen Sachverhalt, als dort feststand, dass die Einrichtung von Videokameras gerade dazu bestimmt war, dass Nachbargrundstück überwachen zu können. Dem gegenüber steht vorliegend nur fest, dass die Beklagten ihr eigenes Grundstück beobachten wollen, sodass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben ist.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2004 kann nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist weder nach § 156 Abs. 2 ZPO geboten, noch nach Abs. 1 veranlasst. lnsbesondere ist ein Wiederaufnahmegrund nach §§ 156 Abs. 2, 579. 580 ZPO nicht glaubhaft gemacht. So fehlt schon die Vorlage der Festplatte als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO, sodass weder von der Existenz der Festplatte ausgegangen werden kann noch davon, dass sie zu den Kameras der Beklagten gehört noch das darauf das Grundstück des Klägers zu sehen ist. Unklar bleibt auch, auf welchen Zeitraum sich die Aufnahmen der Festplatte beziehen sollen, sodass ebenfalls nicht festzustellen ist, ob mit der Festplatte ein Eingriff nach Schluss der mündlichen Verhandlung bewiesen werden soll oder die Richtigkeit des bisherigen Klagevortrages. Schließlich enthält der Schriftsatz vom 26.07.2004 nur dunkle Angaben zu der Herkunft der Festplatte, sodass zumindest nicht auszuschließen ist, dass sie aus einer Straftat gegen die Beklagten stammt. Ob daraus ein Beweisverwertungsverbot resultiert, hängt von der Intensität des Eingriffs in die Rechtsgüter der Beklagten ab und kann anhand der Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz in keiner Weise beurteilt werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher auch nicht im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11.711 ZPO, .
Streitwert: 1.500,00 ~