Verkehrsunfall: Vorfahrtsverstoß vs. Geschwindigkeitsüberschreitung; Mietwagen nur Normaltarif
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Unfall an einer vorfahrtgeregelten Einmündung vollen Schadensersatz von Fahrer und Haftpflichtversicherer. Das Gericht stellte eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten, aber auch eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers (70 statt 50 km/h) fest und verteilte die Haftung mit 2/3 zu Lasten der Beklagten. Mietwagenkosten wurden nur in Höhe des zugestandenen Normaltarifs ersetzt, weil der Kläger weder Schwacke-Werte noch unfallbedingte Mehrleistungen substantiiert darlegte. Insgesamt wurden 605,32 EUR nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nach Verkehrsunfall nur in Höhe von 605,32 EUR (2/3-Quote) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Zusammenstoß im Einmündungsbereich kann eine unfallursächliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten zu einer Haftungsquote nach § 17 StVG führen, auch wenn der Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen ausgelöst wurde.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist unfallursächlich, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ein Anhalten oder Ausweichen vor der Kollision möglich gewesen wäre.
Mietwagenkosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie objektiv erforderlich sind; Grundlage der Schätzung kann der Normaltarif sein, sofern kein unfallbedingter Mehrleistungsbedarf dargelegt wird.
Will der Geschädigte einen über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif ersetzt verlangen, muss er substantiiert zu Höhe und Herleitung des Normaltarifs sowie zu unfallbedingten Mehrleistungen bzw. fehlender Zugänglichkeit des Normaltarifs vortragen.
Kosten für Nebenleistungen wie Lieferung/Abholung oder Fahrzeugreinigung sind nicht ersatzfähig, wenn deren Erbringung bzw. Unfallbedingtheit nicht nachgewiesen ist.
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 605,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die bis zum 03.08.2006 entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %; die sodann entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am Abend des 03.09.2005 auf der X-Straße in P im Bereich der Einmündung des S Weges ereignet hat. Unfallbeteiligte waren der Kläger als Eigentümer, Halter und Fahrer des Pkw Renault 19 RT mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX xxx und der Beklagte zu 1) als Fahrer des Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YY yyy, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) ist.
Der Kläger befuhr die X-Straße in M in Richtung P. Von rechts mündet der S Weg in die X-Straße; der S Weg ist mit dem Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) ausgeschildert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der X-Straße beträgt 50 km/h. Der Beklagte zu 1) bog mit seinem Fahrzeug aus dem S Weg nach links auf die X-Straße auf und kollidierte dort mit dem Pkw des Klägers.
Der Kläger behauptet, der Unfall beruhe allein auf der Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1).
Er beziffert seinen Schaden wie folgt:
1. Fahrzeugschaden: 1.450,00 EUR
2. Sachverständigenkosten: 286,72 EUR
3. An- und Abmeldekosten: 60,00 EUR
4. Mietwagenkosten (06.09. – 22.09.05): 1.176,87 EUR
5. Abschleppkosten: 272,60 EUR
6. Pauschale Kosten: 25,00 EUR
3.271,19 EUR.
Die Beklagten haben hierauf 903,80 EUR an den Kläger und weitere 383,72 EUR an Mietwagenunternehmer gezahlt.
Der Kläger hat zunächst einen Klagebetrag von 2.367,39 EUR geltend gemacht. Im Hinblick auf die Zahlung von 338,72 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend nebst anteiliger Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.028,67 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2006 zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, da er zum einen ohne Licht gefahren sei und darüber hinaus sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Unfallstelle angenähert habe.
Sie bestreiten die Angemessenheit der Sachverständigenkosten sowie der Mietwagenkosten; insoweit behaupten sie, dass im Rahmen des sogenannten „Normaltarifs“ ein Fahrzeug für 677,44 EUR erhältlich gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Dem Kläger steht nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 2 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 2/3 des ihm entstandenen Schadens zu.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kollision auf einem Verschulden beider Unfallbeteiligter beruht. Der Kläger hat sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der X-Straße beträgt im Unfallbereich 50 km/h. Tatsächlich ist der Kläger, wie der gerichtlich vernommene Sachverständige festgestellt hat, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist unfallursächlich, da bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für ihn ein Reagieren auf den auf die X-Straße fahrenden Beklagten zu 1) und Anhalten vor der Kollision möglich gewesen wäre. So hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger etwa 30 m vor der Kollision auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) reagiert hat; bei einer Annäherung mit 50 km/h hätte der Anhalteweg 27 m betragen, so dass bei Einhalten dieser Geschwindigkeit die Kollision hätte vermieden werden können.
Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass der Kläger darüber hinaus auch ohne Licht gefahren ist. Selbst die Aussage der Zeugin T, Beifahrerin im Wagen des Beklagten zu 1) ergibt dafür keine sicheren Anhaltspunkte. Vor der Kollision hat die Zeugin nach ihrer Bekundung das Fahrzeug des Klägers überhaupt nicht wahrgenommen, so dass ihre Annahme, der Kläger sei ohne Licht gefahren, nur eine Vermutung darstellt. Auch ihre Aussage, nach der Kollision kein Licht an dem Fahrzeug des Klägers gesehen zu haben, beweist nicht, dass dieser vor der Kollision ohne Licht gefahren ist, da die Zeugin nach ihrer Bekundung nach der Kollision nur die linke Seite des klägerischen Fahrzeuges sehen konnte. Soweit der linke Scheinwerfer dunkel war, kann dies auf der Kollision beruhen, da die vordere linke Ecke des klägerischen Fahrzeuges durch den Aufprall gerade im Bereich des Scheinwerfers stark deformiert worden ist. Darüber hinaus hat der Zeuge Q, der als Unbeteiligter zum Unfallort gekommen ist, ausgesagt, dass er nach der Kollision noch gesehen habe, dass die rückwärtige Beleuchtung des klägerischen Fahrzeuges eingeschaltet gewesen sei. Da die unfallaufnehmenden Polizeibeamten darüber hinaus festgestellt haben, dass ein Einschalten des Frontlichtes am Wagen des Klägers grundsätzlich möglich war, folgt daraus, dass unmittelbar nach der Kollision die Beleuchtung am Wagen des Klägers eingeschaltet war. Die Feststellungen der Polizeibeamten, bei ihrem Eintreffen sei das Fahrzeug unbeleuchtet gewesen, lässt daher keine Rückschlüsse auf den Zustand der Fahrzeugbeleuchtung unmittelbar nach der Kollision zu. Schließlich haben auch die Mitfahrer des Klägers, die Zeugen L, Gergenreder und Girko bekundet, dass der Kläger mit Licht gefahren sei. Soweit bei Eintreffen der Polizeibeamten das Licht an dem Fahrzeug ausgeschaltet gewesen sei, beruhe dies darauf, dass der Kläger nachträglich die Beleuchtung ausgeschaltet habe, weil infolge der Kollision Dampf aus dem Motor seines Fahrzeuges aufgestiegen sei. Diese Darstellung ist zum einen wegen der Aussage des Zeugen Q plausibel, unmittelbar nach der Kollision sei die Beleuchtung an dem Fahrzeug an gewesen. Darüber hinaus spricht für ein Fahren mit Licht, dass die Kollision nach den überwiegenden Aussagen der Beteiligten einschließlich der Darstellung des Beklagten zu 1) nach 22.00 Uhr stattgefunden hat und der Kläger seine Fahrt in A angetreten hat, so dass er zum Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit bei Dunkelheit unterwegs gewesen sein muss. Dass er gleichwohl ohne Licht gefahren sein soll, ohne dass dies von ihm, seine Insassen oder den entgegenkommenden Fahrzeugen bemerkt worden wäre, erscheint wenig wahrscheinlich.
Das Verschulden des Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass er aufgrund der Beschilderung des S Weges verpflichtet war, dem Verkehr auf der X-Straße die Vorfahrt einzuräumen. Dagegen hat er verstoßen, da er auf die X-Straße aufgefahren ist, obwohl der Wagen des Klägers trotz der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bereits in dem für ihn einsehbaren Bereich war und daher als vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer erkennbar war. Dass der Beklagte zu 1) den Pkw des Klägers nicht erkennen konnte, weil dieser ohne Licht gefahren wäre, ist zum einen schon deshalb nicht zutreffend, weil die Unfallstelle ausreichend gut beleuchtet ist und ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug selbst dann hätte erkannt werden können, wenn es ohne Licht gefahren wäre. Darüber hinaus geht das Gericht aber auch nach dem oben Ausgeführten davon aus, dass die Beleuchtung des klägerischen Fahrzeuges eingeschaltet war, so dass dieses von dem Beklagten zu 1) normal gesehen werden konnte.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile hält das Gericht eine Schadensverteilung von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nur insofern unfallursächlich war, als der Kläger als Reaktion auf die Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) durch eine Vollbremsung darauf hätte reagieren und die Kollision vermeiden können. Demgegenüber hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht dazu geführt, dass der Beklagte zu 1) sich über die Möglichkeit, vor dem herannahenden Fahrzeug des Klägers noch auf die X-Straße aufzufahren verschätzt hat und nur deshalb seine Wartepflicht verletzt hat. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers überhaupt nicht wahrgenommen, was mit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers nicht in Zusammenhang steht.
Hieraus ergibt sich folgende Schadensabrechnung:
Die Schadenspositionen Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert) mit 1.450,00 EUR, Ummeldekosten mit 60,00 EUR, Abschleppkosten mit 272,60 EUR und pauschale Kosten mit 25,00 EUR sind unstreitig. Die darüber hinaus geltend gemachten Sachverständigenkosten sind mit 286,72 EUR angemessen. Der gerichtlich befragte Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass sowohl der abgerechnete Stundenaufwand als auch der geltend gemachte Stundensatz angemessen und im Rahmen des üblichen liegen. Ebenso sind die Kosten für Kopien, Fotos, Telefon/Porto und Farbfotos sowie Fahrtkosten und Schreibkosten angemessen abgerechnet worden, so dass sich ein ersatzfähiger Gesamtbetrag von 286,72 EUR ergibt. Im Rahmen der geltend gemachten Mietwagenkosten kann jedoch nur der von den Beklagten unstreitig gestellte Betrag von 677,44 EUR angesetzt werden. Mietwagenkosten sind nur ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich waren (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 241). Dabei kann im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zunächst von den Kosten ausgegangen werden, wie sie im sogenannten „Normaltarif“ anfallen. Diesen haben die Beklagten mit 677,44 EUR zugestanden. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, der von ihm aufgewendete Tarif entspreche dem Normaltarif, ist sein Vortrag unsubstantiiert. So hat der Kläger weder im Rückgriff auf den „Schwack-Mietpreisspiegel“ dargelegt, welcher Normaltarif im gewichteten Mittel angemessen ist für den hier in Frage kommenden Postleitzahlenbereich noch konkret dargelegt, welche konkreten Angebote der Behauptung zugrunde liegen, der aufgewendete Tarif sei üblich. Daher konnte das Gericht nur von Kosten in Höhe von 677,44 EUR als übliche Mietwagenkosten ausgehen. Eine weitere Überschreitung dieser Preise ist nur ersatzfähig, soweit sie ihre betriebswirtschaftliche Rechtfertigung in den Besonderheiten der Vermietung im Rahmen des Unfallersatzes finden (vgl. BGH a. a. O.). Zu solchen unfallbedingten Mehrleistungen hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, dass eine Anmietung im Normaltarif aufgrund der üblicherweise erforderlichen Vorfinanzierung unmöglich gewesen wäre, weil der Kläger zur Vorauszahlung nicht in der Lage wäre und keine Kreditkarte zur Verfügung hätte. Auch ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht ersichtlich, da der Kläger an einem Wochentag innerhalb der üblichen Bürozeiten angemietet hat. Da keine besonderen Leistungen im Rahmen der Vermietung des Unfallersatzes erkennbar sind, verbietet sich ein pauschaler Zuschlag auf den hier zugrunde gelegten Normaltarif, so dass die ersatzfähigen Mietwagenkosten auf 677,44 EUR zu beziffern sind. Weitere Kosten für Liefern und Abholen des Fahrzeuges sind nicht ersatzfähig, da der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweis gestellt hat, dass diese Leistung von dem Vermieter erbracht worden ist. Auch die Kosten der Fahrzeugreinigung können nicht verlangt werden, da es sich dabei um keinen unfallbedingten Mehraufwand handelt.
Der so ermittelte ersatzfähige Tarif war für den Kläger auch zugänglich. Auch insoweit hat der Kläger nur die pauschale und unsubstantiierte Behauptung aufgestellt, ein anderer Tarif sei nicht erreichbar gewesen, ohne dass ersichtlich wird, worauf diese Behauptung beruht. Demgegenüber zeigt bereits ein Blick in die im Internet zugänglichen Angebote der ortsansässigen Autovermieter im Postleitzahlengebiet 57 und 53, dass etwa bei den Firmen Europcar, Sixt und Hertz vergleichbare Fahrzeuge für 16 Tage mit einem Aufwand von unter 600,00 EUR brutto angemietet werden konnten. Dies wäre für den Kläger auch möglich gewesen, da er erst 3 Tage nach dem Unfall den Mietvertrag abgeschlossen hatte und somit die Gelegenheit hatte, Alternativangebote einzuholen. Da der Wagen auch bereits von dem Sachverständigen besichtigt war, bestand für ihn die Möglichkeit, die voraussichtliche Mietdauer abzuschätzen und dafür den allgemein zugänglichen Pauschaltarif zu vereinbaren.
Daraus resultiert ein ersatzfähiger Gesamtschaden von 2.771,76 EUR, wovon der Kläger 2/3 = 1.847,84 EUR ersetzt verlangen kann. Nach Abzug der vorprozessual bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.242,52 EUR verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers von 605,32 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 91 a ZPO. Dabei hat das Gericht die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden anteiligen Kosten dem Kläger auferlegt, da dieser zumindest im Hinblick auf die bei Klageerhebung noch bestehende Abtretung an den Mietwagenunternehmer dort hätte nachfragen können, ob Zahlungen der Beklagten eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.367,39 EUR.