Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Modus plus 20%-Aufschlag als Schätzgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Autovermieterin verlangte aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten restliche Mietwagenkosten aus drei Verkehrsunfällen von der Haftpflichtversicherung. Streit bestand nur über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagen- und Nebenkosten sowie die geeignete Schätzgrundlage. Das Gericht schätzte nach § 287 ZPO anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008 (Modus, PLZ-Gebiet) und hielt einen pauschalen 20%-Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen für gerechtfertigt. Es sprach der Klägerin die geltend gemachten Restbeträge zu; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, da § 286 Abs. 3 BGB auf Schadensersatzforderungen nicht anwendbar ist.
Ausgang: Zahlung der geltend gemachten Mietwagenrestkosten zugesprochen, weitergehende Zinsforderung vor Rechtshängigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erforderliche Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf; dabei ist im Rahmen des Zumutbaren der günstigere Tarif des örtlich relevanten Marktes zu wählen.
Ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif ist erstattungsfähig, soweit unfallbedingte Besonderheiten und allgemein mit der Vermietung an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen den Mehrpreis rechtfertigen; eine Nachprüfung der konkreten Vermieterkalkulation ist hierfür nicht erforderlich.
Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann das Gericht nach § 287 ZPO den Schwacke-Automietpreisspiegel (Modus-Tarif, Postleitzahlengebiet) als geeignete Schätzgrundlage heranziehen, solange nicht mit konkreten Tatsachen fallbezogene Mängel aufgezeigt werden.
Ersparte Eigenaufwendungen sind regelmäßig nicht abzuziehen, wenn das angemietete Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse zuzuordnen ist als das verunfallte Fahrzeug bzw. nur ein klassenniedrigeres Fahrzeug abgerechnet wird.
Bei aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzforderungen gegen einen Haftpflichtversicherer entsteht ein Zinsanspruch nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit; § 286 Abs. 3 BGB ist auf solche Schadensersatzforderungen nicht anwendbar.
Tenor
1.
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.533,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für Mietwagenkosten. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und besitzt eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 3 Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 3 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.
Die Klägerin übersandte der Beklagten 3 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die S. 3-4 der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) und die Tabellen S. 8-10 der Klageschrift (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Dabei macht die Klägerin nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend. Vielmehr geht sie bei der Klage von den in den Tabellen (Bl. 8 ff. d.A.) errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen als die Summe der ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen. Bei ihrer Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Listen 2008 zugrunde, auf den reinen Mietwagenpreis erhebt sie zusätzlich einen Aufschlag von 20%. Bei dem Klagebetrag handelt es sich um die Summe der auf den Seiten 8 ff. d.A. fettgedruckten Restbeträge unterhalb der jeweiligen Tabelle.
In dem Schadensfall 3 errechnete der Sachverständige, welcher das verunfallte Fahrzeug begutachtete eine Reparaturdauer von 6 Tagen, eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen, Reparaturkosten in Höhe von 10.932,74 € und einen Wiederbeschaffungswert von 5.900,00 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten berechnet werden darf. Hierauf dürften – so die Auffassung der Klägerin – die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen des Vermieters auf Basis der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden.
Die Klägerin beantragt mit der, der Beklagten am 07.05.2010 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an 3.533,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.954,41 € seit dem 22.02.2010, aus 1.194,94 € seit dem 19.04.2010 und aus 384,05 € seit dem 09.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wehrt sich im Wesentlichen gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Mietwagenkosten und vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Eine Untersuchung des Fraunhofer – Instituts habe ergeben, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. Eine Anmietung der hier fraglichen Fahrzeuge sei tatsächlich erheblich günstiger möglich. Die Schwacke-Liste weise Tarife ohne Haftungsreduzierungen als Normalpreis aus, obwohl der Normalpreis eine entsprechende Haftungsreduzierung mit entsprechender Selbstbeteiligung mit enthalten müsse. Die seitens Fraunhofer eingeholten Angebote enthielten bereits eine Haftungsbefreiung. Daher sei diese nicht gesondert erstattungsfähig. Hinsichtlich des Aufschlags von 20 % habe die Klägerin nicht näher dargelegt, dass dieser gerechtfertigt und aus betriebwirtschaftlichen Gründen geboten sei. Dagegen spreche, dass das Ersatzfahrzeug in dem Fall 3 einige Zeit nach dem Unfall angemietet worden sei, so dass kein Zeitdruck bestanden habe. Zudem verbiete sich ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif auch generell. Die Zustell- und Abholkosten seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht erforderlich gewesen wären. Die Gebühr für Winterreifen sei nicht ersatzfähig, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Da unklar sei, ob die verunfallten Fahrzeuge vollkaskoversichert gewesen seien, sei eine Vollkaskoversicherung nicht ersatzfähig. Wegen der Schonung der verunfallten Fahrzeuge müsse sich die Klägerin einen ersparten Eigenaufwand – auch bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges, die bestritten wird – entgegen halten lassen. In dem Schadensfall 3 sei eine Anmietdauer von 22 Tage nicht erforderlich gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U2, U, Y2 und C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 (Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 (Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen – aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten – gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB weitere Mietwagenkosten in Höhe des tenorierten Betrages zu. Über die Haftung dem Grunde nach besteht kein Streit.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dessen Ansprüche die Klägerin hier jeweils geltend macht, nach § 249 BGB vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif” teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif” höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09).
- Grundsätzlich kann ein Geschädigter, dessen Ansprüche die Klägerin hier jeweils geltend macht, nach § 249 BGB vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif” teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif” höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08; Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09).
Dies ist hier der Fall. Nach den o.g. Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Anspruchssteller Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif” höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08). Solche Umstände sind bspw. die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09). Bei der Prüfung ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09). Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 – 8 S 274/09 m.w.N.).
Den Geschädigten stand ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug zu, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die hierfür anfallenden Kosten mussten allerdings üblich sein, da nur solche Kosten verständigerweise für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften.
- Den Geschädigten stand ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug zu, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die hierfür anfallenden Kosten mussten allerdings üblich sein, da nur solche Kosten verständigerweise für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften.
Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.
Soweit die Beklagte die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel zieht, greift dies nicht durch. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08).
Grundsätzlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke – anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts – nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09).
- Grundsätzlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke – anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts – nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09).
Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzugswürdig erscheint. Gegen die Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer-Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ – Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer – Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hat die Fraunhofer – Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen, zumindest nicht ausdrücklich aufgeführt. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann. Den Vorteil, den die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher nicht zu dem Ergebnis, dem Schwacke-Automietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.
Auch die weitere, von der Beklagten benannte Erhebung (Dr. Y: "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Zum einen ist nämlich nicht hinreichend erkennbar, wie im Einzelnen die Erhebungen des Dr. Y erfolgten, z. B. wie viele Autovermietungen in welchem Gebiet angesprochen worden sind. Darüber hinaus bezieht sich die Erhebung des Dr. Y lediglich pauschal auf den "Großraum West" und nicht – wie die Schwacke-Liste – auf das sehr viel kleinere Gebiet N bzw. O, in dem die Preise durchaus anders als im Durchschnitt eines Großraumes West gelegen haben können.
Ebenso lassen die Untersuchungen von X und Y als Einzelfallgutachten keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage für den Rhein-Sieg-Kreis im streitgegenständlichen Zeitraum entstehen, da diese sich nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum und das hier maßgebliche Gebiet beziehen.
Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für alle Fälle die Schwacke-Liste 2008 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung teils im Jahre 2010 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.
Bezüglich der konkreten Berechnung kann auf die Darstellungen der Klägerin Bezug genommen werden. Soweit in den folgenden Aufstellungen der der Klägerin zustehende Betrag angegeben ist, ist dieser Anhand den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Werte ermittelt, wobei im Weiteren die tatsächliche Forderung der Klägerin berücksichtigt wird.
Es ergibt sich damit die nachstehende Berechnung:
U2, Unfall: 20.12.2009; Mietdauer: 20.12. bis 11.01.2010; Gruppe 4, PLZ 538:
- U2, Unfall: 20.12.2009; Mietdauer: 20.12. bis 11.01.2010; Gruppe 4, PLZ 538:
Der Berechnung ist eine Anmietdauer von 22 Tagen zu Grunde zu legen. Ausweislich ihrer eigenen Berechnung vom 03.02.2010 (Bl. 115 d.A.) geht die Beklagte selbst von einer Anmietdauer von 22 Tagen aus. Soweit die Beklagte dies prozessual bestritten hat, war dieses Bestreiten letztlich unsubstantiiert. Die Erklärungslast einer Partei ist im Umfang von der Substantiierung des Vortrags der anderen Partei abhängig (vgl. Zöller/Greger, § 138 Rn. 8ff.). Solange die Klägerin mit der Klageschrift lediglich die Anmietdauer vorgetragen hat, genügte demnach zunächst auch das in der Klageerwiderung erfolgte Bestreiten unter Vorlage des Gutachtens, welches die Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer auswies. Nachdem jedoch die Klägerin unter Vorlage der Berechnung der Beklagten dargestellt hat, dass die Beklagte selbst von 22 Tagen Anmietdauer ausging und die Beklagte hierauf nichts Substantielles mehr erwidert hat, war von den Angaben der Klägerin auszugehen, zumal aus dem Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden hervorging. Grundsätzlich darf ein Geschädigter das schriftliche Sachverständigengutachten abwarten, bevor er eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragt, so dass er im Falle der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs auch für den Zeitraum Nutzungsentschädigung verlangen kann, in dem das Gutachten noch nicht vorlag. Bei einer Ersatzbeschaffung ist demgegenüber grundsätzlich allein die objektiv erforderliche Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, wann das Gutachten vorgelegen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn für den Geschädigten auch ohne Gutachten erkennbar war, dass ein Totalschaden vorliegt, da er sich in diesem Fall sogleich – also vor dem Vorliegen des Gutachtens – um ein Ersatzfahrzeug bemühen kann. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine sich aufdrängenden Anhaltspunkte, zumal die Beklagte dem durch die Replik substantiierten Vortrag der Klägerin – wie dargestellt – nach ihrem vorprozessualen Zugestehen nicht weiter entgegen getreten ist. Das Gutachten hat der Geschädigte frühestens am 04.01.2010 erhalten, da es auf dieses Datum datiert. Bei der unstreitigen Zeit von 10 Werktagen ergäbe sich eine potentielle Frist über den hier geltend gemachten Zeitraum bis zum 11.01.2010 hinaus. Hieraus errechnet sich der folgende Anspruch:
- Der Berechnung ist eine Anmietdauer von 22 Tagen zu Grunde zu legen. Ausweislich ihrer eigenen Berechnung vom 03.02.2010 (Bl. 115 d.A.) geht die Beklagte selbst von einer Anmietdauer von 22 Tagen aus. Soweit die Beklagte dies prozessual bestritten hat, war dieses Bestreiten letztlich unsubstantiiert. Die Erklärungslast einer Partei ist im Umfang von der Substantiierung des Vortrags der anderen Partei abhängig (vgl. Zöller/Greger, § 138 Rn. 8ff.). Solange die Klägerin mit der Klageschrift lediglich die Anmietdauer vorgetragen hat, genügte demnach zunächst auch das in der Klageerwiderung erfolgte Bestreiten unter Vorlage des Gutachtens, welches die Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer auswies. Nachdem jedoch die Klägerin unter Vorlage der Berechnung der Beklagten dargestellt hat, dass die Beklagte selbst von 22 Tagen Anmietdauer ausging und die Beklagte hierauf nichts Substantielles mehr erwidert hat, war von den Angaben der Klägerin auszugehen, zumal aus dem Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden hervorging. Grundsätzlich darf ein Geschädigter das schriftliche Sachverständigengutachten abwarten, bevor er eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragt, so dass er im Falle der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs auch für den Zeitraum Nutzungsentschädigung verlangen kann, in dem das Gutachten noch nicht vorlag. Bei einer Ersatzbeschaffung ist demgegenüber grundsätzlich allein die objektiv erforderliche Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, wann das Gutachten vorgelegen hat. Dies gilt aber nur dann, wenn für den Geschädigten auch ohne Gutachten erkennbar war, dass ein Totalschaden vorliegt, da er sich in diesem Fall sogleich – also vor dem Vorliegen des Gutachtens – um ein Ersatzfahrzeug bemühen kann. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine sich aufdrängenden Anhaltspunkte, zumal die Beklagte dem durch die Replik substantiierten Vortrag der Klägerin – wie dargestellt – nach ihrem vorprozessualen Zugestehen nicht weiter entgegen getreten ist. Das Gutachten hat der Geschädigte frühestens am 04.01.2010 erhalten, da es auf dieses Datum datiert. Bei der unstreitigen Zeit von 10 Werktagen ergäbe sich eine potentielle Frist über den hier geltend gemachten Zeitraum bis zum 11.01.2010 hinaus.
- Hieraus errechnet sich der folgende Anspruch:
Anspruch Tarif: 1.664,00 € (525,00 €*3+89,00 €)
20% Aufschlag: 332,80 €
Vollkasko: 418,00 € (132,00 €*3+22,00 €)
Winterreifen: 330,00 € (15,00 €*22)
Zusatzfahrer: 440,00 €(20,00 €*22)
Vermietung außerhalb Geschäftszeiten: 60,00 €
Zustellung/Abholung: 25,00 € (25,00 €*1)
3.269,80 €
Die Klägerin begehrt insgesamt 3.243,75 € (§ 308 Abs. 1 ZPO). Abzüglich der bereits gezahlten 1.289,34 € errechnet sich der Restbetrag in Höhe von 1.954,41 €.
U, Unfall: 19.02.2010; Mietdauer: 19.02. bis 05.03.2010; Gruppe 3, PLZ 538:
- U, Unfall: 19.02.2010; Mietdauer: 19.02. bis 05.03.2010; Gruppe 3, PLZ 538:
Anspruch Tarif: 1.018,00 € (469,00 €*2+80,00 €)
20% Aufschlag: 203,60 €
Vollkasko: 300,00 € (140,00 €*2+20,00 €)
Winterreifen: 225,00 € (15,00 €*15)
Zusatzfahrer: 300,00 €(20,00 €*15)
Zustellung/Abholung: 50,00 € (25,00 €*2)
2.096,60 €
Die Klägerin begehrt insgesamt 2.059,45 € (§ 308 Abs. 1 ZPO). Abzüglich der bereits gezahlten 864,51 € errechnet sich der Restbetrag in Höhe von 1.194,94 €.
Y2, Unfall: 22.02.2010; Mietdauer: 22.03. bis 26.03.2010; Gruppe 3, PLZ 538:
- Y2, Unfall: 22.02.2010; Mietdauer: 22.03. bis 26.03.2010; Gruppe 3, PLZ 538:
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Geschädigte Y2 im Rahmen seiner Aussage angab, er habe noch ein weiteres Fahrzeug – nämlich seinen Dienstwagen – zur Verfügung gehabt. Zwar scheidet ein Ersatzanspruch grundsätzlich aus, wenn dem Geschädigten ein weiterer PKW zur Verfügung steht (Palandt/Heinrichs BGB, 69. Auflage, § 249 Rn. 31b). Jedoch hat der Zeuge Y2 im Rahmen seiner Aussage auch angegeben, dass zwei Fahrzeuge stets innerfamiliär benötigt würden, da beide Eheleute berufstätig sind. Betreffend die Würdigung, warum die Angaben des Zeugen glaubhaft waren, wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm im Ergebnis kein zweites Fahrzeug uneingeschränkt wie ein Eigenes zur Verfügung stand. Hieraus errechnet sich der folgende Anspruch:
- Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Geschädigte Y2 im Rahmen seiner Aussage angab, er habe noch ein weiteres Fahrzeug – nämlich seinen Dienstwagen – zur Verfügung gehabt. Zwar scheidet ein Ersatzanspruch grundsätzlich aus, wenn dem Geschädigten ein weiterer PKW zur Verfügung steht (Palandt/Heinrichs BGB, 69. Auflage, § 249 Rn. 31b). Jedoch hat der Zeuge Y2 im Rahmen seiner Aussage auch angegeben, dass zwei Fahrzeuge stets innerfamiliär benötigt würden, da beide Eheleute berufstätig sind. Betreffend die Würdigung, warum die Angaben des Zeugen glaubhaft waren, wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm im Ergebnis kein zweites Fahrzeug uneingeschränkt wie ein Eigenes zur Verfügung stand.
- Hieraus errechnet sich der folgende Anspruch:
Anspruch Tarif: 394,00 € (234,00 €+80,00 €*2)
20% Aufschlag: 78,80 €
Vollkasko: 100,00 € (60,00 €+20,00 €*2)
Winterreifen: 75,00 € (15,00 €*5)
Zusatzfahrer: 100,00 €(20,00 €*5)
Zustellung/Abholung: 50,00 € (25,00 €*2)
797,80 €
Die Klägerin begehrt insgesamt 771,99 € (§ 308 Abs. 1 ZPO). Abzüglich der bereits gezahlten 387,84 € errechnet sich der Restbetrag in Höhe von 384,05 €.
Insgesamt ergibt sich damit ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 3.533,40 €. Ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten muss sich die Klägerin von dieser Summe nicht abziehen lassen. Solche sind vorliegend nicht abzuziehen, da die Geschädigten jeweils Fahrzeuge angemietet haben, die eine Klasse niedriger liegen, als die verunfallten Fahrzeuge (LG Baden-Baden, Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 78/09; Palandt/Heinrichs BGB, 69. Auflage, § 249 Rn. 32 m. w. N.) bzw. von der Klägerin jeweils nur gruppenniedrigere Fahrzeuge abgerechnet worden sind. Die sich aus den Rechnungen (Bl. 17, 20, 23 d.A.) ergebenden, verunfallten Fahrzeuge sind jeweils eine Gruppe höher einzuordnen als die jeweils angemieteten Fahrzeuge, welche in der entsprechenden Rechnung geltend gemacht werden. Dass es sich bei den als verunfallt angegebenen Fahrzeugen tatsächlich um die verunfallten Fahrzeuge der Geschädigten gehandelt hat, ist durch die vernommenen Zeugen im Rahmen der jeweils – wie erläutert – glaubhaften Aussage bestätigt worden. Die Zinsforderung der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB aufgrund der Klagezustellung am 07.05.2010. Ein zeitlich früherer Verzug, wie ihn die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit Vortrag zur Übersendung der jeweiligen Rechnungen begründen möchte, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten keine Entgeltforderung geltend, sondern aus abgetretenem Recht der Geschädigten eine Schadensersatzforderung. Auf Schadensersatzforderungen, insbesondere auch Zahlungsansprüche gegen Versicherungen, findet § 286 Abs. 3 BGB jedoch nach seinem einschränkenden Wortlaut keine Anwendung (Palandt/Grüneberg BGB, 69. Auflage, § 286 Rn. 27).
- Insgesamt ergibt sich damit ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 3.533,40 €.
- Ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten muss sich die Klägerin von dieser Summe nicht abziehen lassen. Solche sind vorliegend nicht abzuziehen, da die Geschädigten jeweils Fahrzeuge angemietet haben, die eine Klasse niedriger liegen, als die verunfallten Fahrzeuge (LG Baden-Baden, Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 78/09; Palandt/Heinrichs BGB, 69. Auflage, § 249 Rn. 32 m. w. N.) bzw. von der Klägerin jeweils nur gruppenniedrigere Fahrzeuge abgerechnet worden sind. Die sich aus den Rechnungen (Bl. 17, 20, 23 d.A.) ergebenden, verunfallten Fahrzeuge sind jeweils eine Gruppe höher einzuordnen als die jeweils angemieteten Fahrzeuge, welche in der entsprechenden Rechnung geltend gemacht werden. Dass es sich bei den als verunfallt angegebenen Fahrzeugen tatsächlich um die verunfallten Fahrzeuge der Geschädigten gehandelt hat, ist durch die vernommenen Zeugen im Rahmen der jeweils – wie erläutert – glaubhaften Aussage bestätigt worden.
- Die Zinsforderung der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB aufgrund der Klagezustellung am 07.05.2010. Ein zeitlich früherer Verzug, wie ihn die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit Vortrag zur Übersendung der jeweiligen Rechnungen begründen möchte, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten keine Entgeltforderung geltend, sondern aus abgetretenem Recht der Geschädigten eine Schadensersatzforderung. Auf Schadensersatzforderungen, insbesondere auch Zahlungsansprüche gegen Versicherungen, findet § 286 Abs. 3 BGB jedoch nach seinem einschränkenden Wortlaut keine Anwendung (Palandt/Grüneberg BGB, 69. Auflage, § 286 Rn. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO; Grundlage für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind § 709 ZPO.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO; Grundlage für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind § 709 ZPO.
Streitwert: 3.533,40 €.