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Amtsgericht Siegburg·115 C 58/23·19.11.2023

Klage auf Erstattung des Einzelzimmerzuschlags nach §192 VVG abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte weitergehende Erstattung des Einzelzimmerzuschlags aus einem Krankenversicherungsvertrag. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen nach §192 Abs.1 VVG nur die Differenz zwischen Ein- und Zweibettzimmerzuschlag abdecken. Die Klägerforderung über diesen Differenzbetrag hinaus wurde als unbegründet abgewiesen. Nebenforderungen sind damit ebenfalls nicht gegeben.

Ausgang: Klage auf weitergehende Erstattung des Einzelzimmerzuschlags nach §192 VVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Krankenversicherungsverträgen nach §192 Abs.1 VVG bestimmt sich der Erstattungsumfang nach den konkreten Versicherungsbedingungen; eine darüber hinausgehende Erstattung ist ausgeschlossen.

2

Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die vertraglich vereinbarten Unterkunftszuschläge bzw. deren Differenz, sofern die Bedingungen dies vorsehen.

3

Die Höhe der erstattungsfähigen Zuschläge richtet sich nach dem vorgelegten Behandlungsvertrag bzw. den dort ausgewiesenen Sätzen.

4

Mangels eines begründeten Hauptanspruchs sind daraus abgeleitete Nebenforderungen nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 192 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

- ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO -

Entscheidungsgründe

2

Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung ergibt sich aus §§ 313a, 495a ZPO.

3

Die zulässige Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen aus dem Krankenversicherungsvertrag gemäß § 192 Abs. 1 VVG im Verbindung mit Ziffer I.2. der Versicherungsbedingungen für den Tarif BENRW (Bl. 133 d.A.).

5

Vom Erstattungsumfang erfasst sind hiernach lediglich die Aufwendungen für die Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen für das Ein- und das Zweibettzimmer. Die Höhe dieser Zuschläge ergibt sich aus dem als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten Behandlungsvertrag (Bl. 12 d.A.). Danach betragen die Kosten für das Einbettzimmer 101,41 € pro Tag und für das Zweibettzimmer 75,62 € pro Tag. Die Differenz hieraus beträgt 25,79 € pro Tag. Erstattungsfähig für den 21-tägigen Aufenthalt sind insoweit demnach Kosten in Höhe von 541,59 €. Diese sind vollständig erbracht.

6

Die Auffassung des Klägers, wonach die gesamte Rechnungsposition „Einzelzimmer- Zuschlag“ aus der Rechnung vom 04.08.2022 (Anlage K4, Bl. 14 d.A.) zu 100 % von der Beklagten erstattet werden muss, entspricht nicht dem o.g. Vertragswerk.

7

Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des  Berufungsgerichts,  §  511 Abs. 4 ZPO.

10

Streitwert: 569,41 €

11

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

12

N