Schadensersatz nach § 823 BGB für beschädigte Brille – Neu-für-Alt-Abzug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine vom Beklagten beschädigte Brille. Das Gericht stellt fahrlässige Verursachung fest und gewährt nach § 823 Abs. 1 BGB einen Geldersatz in Höhe von 466,00 Euro. Maßgeblich ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; wegen bereits eingetretenen Verschleißes wird ein Neu-für-Alt-Abzug von 50 % vorgenommen. Eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO wird abgelehnt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 466,00 EUR Schadensersatz; restliche Klage abgewiesen, Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei fahrlässiger Beschädigung einer fremden Sache besteht nach § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz, wenn das schädigende Verhalten ursächlich für die Beschädigung ist.
Der Umfang des Schadensersatzes bemisst sich nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; der Geschädigte kann statt der Wiederherstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 251 BGB ist nur anwendbar, wenn die Sache zerstört ist und eine gleichartige nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden kann; bei Sachen des täglichen Gebrauchs greift § 251 regelmäßig nicht.
Bei Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue ist ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, um durch die Werterhöhung entstandene Vermögensvorteile zu berücksichtigen.
Die Höhe des Neu-für-Alt-Abzugs kann das Gericht nach richterlicher Schätzung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nutzungsdauer und des vorhandenen Verschleißes festsetzen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit dem 04.03.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Klage ist in Höhe eines Betrages von 466,00 Euro begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 466,00 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte hat die Brille des Klägers durch fahrlässiges Handeln beschädigt. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die an der Brille entstandenen Beschädigungen auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind.
Der Sachverständige I hat bestätigt, dass die Beschädigungen an der Brille einen Sturz auf den Boden zuzuordnen sind.
Der Umfang des Schadensersatzes bemisst sich nach § 249 Satz 2 BGB. Auch für die Fälle des wirtschaftlichen Totalschadens gilt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. § 251 BGB kommt nur in den -seltenen- Fällen zur Anwendung, in denen die Sache zerstört wird und eine gleichartige nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden kann (BGH, NJW 2004, 1943). Dies ist bei Sachen des täglichen Gebrauchs nicht der Fall.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Gläubiger im Falle der Verpflichtung zum Schadensersatz statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Nach dem Sinn des Schadensersatzes soll der Geschädigte den erlittenen Schaden ersetzt erhalten, aber nicht besser gestellt werden als er ohne das Schadensereignis stehen würde. Vorteile, die durch das Schadenereignis entstanden sind, müssen daher berücksichtigt werden.
Wird eine alte Sache durch eine neue ersetzt, so kann dies zu einer Werterhöhung führen. Diese Werterhöhung ist grundsätzlich von dem Geschädigten auszugleichen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist daher vorliegend ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen.
Eine Vermögungsvermehrung liegt vorliegend darin, dass der Kläger eine neue Brille anstelle einer zwei Jahre alten Brille erhielt. Da auch Brillen einem natürlichen Verschleiß ausgesetzt sind, und dieser nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens bei der beschädigten Brille des Klägers auch bereits eingetreten war, ist durch den Ersatz in Form einer neuen Brille von einer wirtschaftlichen Besserstellung auszugehen.
Es erscheint nach richterlicher Schätzung sachgerecht, vorliegend einen Abzug "Neu für Alt", in Höhe von 50% vorzunehmen, da von einer geschätzten durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Brille von 5 Jahren auszugehen ist. Dies führt zu einem ersatzfähigen Schadensbetrag von 466,00 Euro.
Die Tatsache, dass nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen I im Alter des Klägers von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Gleitsichtbrille von ca. 3 Jahren auszugehen ist, steht dem nicht entgegen, da aufgrund einer Änderung der Fehlsichtigkeit nicht zwingend eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden muss.
Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang daher auch die Behauptung des Klägers, die neu angeschafften Brillengläser hätten die gleichen Korrekturwerte wie die beschädigten, woraus auf eine längere Lebensdauer als von dem Sachverständigen angegeben geschlossen werden könne.
Eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO anlässlich des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 30.07.2004 kam nicht in Betracht, da hierin kein neuer entscheidungserheblicher Sachvortrag enthalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ,die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 932,00 Euro