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Amtsgericht Siegburg·112 C 27/06·27.02.2007

Klage auf Rückzahlung nach Schenkkreis abgewiesen – kein Anspruch aus § 812 oder § 667 BGB

ZivilrechtSchuldrechtUngerechtfertigte BereicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 3.000 € aus einer Überweisung im Rahmen eines Schenkkreises. Das Gericht hielt die Zahlung für eine weisungsgemäße Weitergabe an einen Dritten ("K") und nicht für eine ohne Rechtsgrund erfolgte Leistung. Zeugenaussagen stützten die Weitergabewirkung, sodass kein Anspruch aus § 812 I oder § 667 BGB besteht. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 3.000 € abgewiesen; kein Anspruch aus § 812 I BGB oder § 667 BGB aufgrund weisungsgemäßer Weitergabe an Dritten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf ein Kontokonto geleistete Zahlung begründet keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung nach dem wirklichen Willen des Leistenden zum Zwecke der Weitergabe an einen Dritten erbracht wurde.

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Bei einer Überweisung auf ein auf einen bestimmten Namen geführtes Konto wirkt der Rechtsschein, dass der Kontoinhaber über das Guthaben verfügen darf; dieser Rechtsschein ist jedoch durch darlegungs- und beweiserhebliche Umstände entkräftbar.

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Ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB setzt voraus, dass der Empfänger den Vermögensvorteil im Rahmen eines Auftrags für den Auftraggeber erlangt hat; hat der Empfänger den Betrag weisungsgemäß an den tatsächlich Begünstigten ausgezahlt, besteht keine Herausgabepflicht gegenüber dem Überweisenden.

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Die Darlegungslast für das Vorliegen eines fehlenden Rechtsgrundes trägt der Leistende; glaubhafte, widersprechende Zeugenaussagen können die Behauptung eines eigenständigen Leistungszwecks widerlegen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 BGB§ 667 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO; § 708 Nr. 11 ZPO; § 711 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö- he von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Im Mai 2005 beteiligten sich u.a. die Klägerin, deren Freundin und Zeugin X sowie der Beklagte nebst Ehefrau, der Zeugin W, an einem sog. Schenkkreis. Hierbei gingen der Teilnahme fernmündliche Gespräche der Zeugin X mit der Zeugin W voraus, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien im Streit steht. Im Zuge der Durchführung des sog. Schenkkreises erfolgten mit Wertstellung am 13.05.2003, 14.05.2006 und 16.05.2005 (u.a.) drei Überweisungen in Höhe von jeweils 3.000,00 € auf ein Konto des Beklagten bei Kreissparkasse L. Während die erste Überweisung eine mit dem Vermerk "GESCHENK V. S" versehene Zahlung der Zeugin X darstellte, handelte es sich bei der Überweisung vom 14.05.2006 ("GESCHENK FÜR K") um eine Zahlung der Klägerin und bei der dritten Überweisung ("V. O F. K") um eine Zahlung einer Freundin der Klägerin namens O. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2005 forderte die Klägerin von dem Beklagten unter Fristsetzung zum 29.12.2005 erfolglos die Rückzahlung des von ihr überwiesenen Betrages. Für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts zahlte die Klägerin 165,71 €.

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Die Klägerin behauptet, die Zeugin W habe seinerzeit Kontakt mit der Zeugin X aufgenommen, um diese und die Klägerin zur Teilnahme an dem seinerzeit gerade laufenden Schenkkreis zu bewegen. Dieser sei dergestalt aufgebaut gewesen, dass sich unter dem Empfänger zwei weitere Teilnehmer, darunter vier "Unterstützer" und darunter schließlich acht Geberinnen befunden hätten. Nach dem Entschluss zur Teilnahme habe die Zeugin W auf entsprechende Mitteilung der Zeugin X fernmündlich erklärt, die hierfür zu überweisenden Beträge mit dem Hinweis "Geschenk für K" bzw. "Geschenk von O für K" zu versehen. Dies habe die Zeugin W dahingehend erläutert, dass der Beklagte an diversen Schenkkreisen beteiligt sei und die Vermerke der Identifizierung der "Geschenke" dienen sollten. Weiter habe sie versichert, dass der laufende Schenkkreis, an dessen Spitze der Beklagte stehe, mit ihrer Teilnahme geschlossen werde und die Zahlung an diesen als "letzten Empfänger" erfolge. Weder habe es eine Bitte an den Beklagten gegeben, den Geldbetrag als Bote an K zu übermitteln, noch existiere diese "K". Vielmehr werde dieser Name von dem Beklagten als Pseudonym genutzt, um davon abzulenken, dass er persönlich die vorbenannte Geldbeträge erhalte.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.000,00 € sowie 165,71 € Nebenkosten jeweils nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte sieht sich zur Rückzahlung der 3.000,00 € nicht verpflichtet.

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Er behauptet, bei dem Schenkkreis habe es sich um einen sog. Speedkreis gehandelt, der dreistufigen Aufbau mit Empfänger, zwei Teilnehmer und nur vier Geberinnen aufgewiesen habe. An der Teilnahme am eigentlichen "Einschenkungstermin" vom 18.5.2003 sei die Klägerin jedoch verhindert gewesen, so dass sie ihn gebeten habe, das Geld als Bote an "K" zu übermitteln. Am 18.05.2003 habe er den überwiesenen Betrag von 3.000,00 € von seinem Konto abgehoben und entsprechend der Weisung an "K" ausgehändigt. Infolgedessen sei dieser Chart geschlossen gewesen und der sog. Schenkkreis habe sich abermals geteilt, nunmehr mit der Klägerin und ihrer Freundin O als Teilnehmerinnen auf der zweiten Ebene.

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Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 27.09.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X, W, M und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2007, Bl. 79 bis 85 d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 €. Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen vermögenswerten Vorteil infolge einer Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, dem Leistenden zur Herausgabe verpflichtet. Zwar handelt es sich bei der Überweisung vom 14.05.2003 um eine Leistung, d.h. zweckgerichtete Vermögenszuwendung der Klägerin an den Beklagten. Denn als Leistungsempfänger ist der Beklagte schon deshalb anzusehen, weil aufgrund des Rechtsscheins, der durch ein auf einen bestimmten Namen eröffnetes Konto erzeugt wird, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derjenige, auf dessen Nehmen das Konto eingerichtet wurde und geführt wird, über das darauf befindliche Guthaben zu verfügen berechtigt ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 21.10.1982 – VII ZR 369/80, MDR 1983, 391).

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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch der Überzeugung, dass die Überweisung zum Zwecke der Weitergabe an einen Dritten und damit nicht rechtsgrundlos erfolgte. Dabei kann offen bleiben, ob ein dahingehender Anschein (prima facie) nicht bereits aufgrund des von der Klägerin mit der Überweisung verbundenen Verwendungszweck ("Geschenk für K") besteht, den zu entkräften der Klägerin (ebenfalls) nicht gelungen ist. Denn nach der glaubhaften Aussage der Zeugin X ist die Behauptung der Klägerin, wonach sie an einem Chart mit dem Beklagten in der Empfängerposition als Geberin teilgenommen habe, widerlegt. Denn die Zeugin X hat - soweit das Kerngeschehen betreffend - detailliert und nachvollziehbar bekundet, dass sie und die Klägerin sich nicht auf einer Stufe des Chart befunden hätten. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem von ihr bekundeten Inhalt der einzelnen Telefonate mit der Zeugin W.

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Danach erfolgte die Mitteilung, dass (auch) die Klägerin an dem Schenkkreis teilnehmen wolle, erst in einem späteren Telefonat und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die von ihr (der Zeugin) besetzte Ebene bereits vollständig vergeben war, die Klägerin also "nach ihr eingestiegen ist". Folgerichtig wusste die Zeugin auch zu bekunden, dass die Klägerin sich zwar mit ihr in demselben Chart befand, die Zeugin aber von ihr nicht beschenkt worden. Dass der Überweisungsvermerk ("für K") nicht den Empfänger kennzeichnen sollte, sondern nur der - sprachlich wenig sinnvollen - Unterscheidung der Einzahler dienen sollte, vermochte die Zeugin ebenfalls nicht zu bekunden und wird zudem durch die Aussage der Zeugin W widerlegt.

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Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 667 BGB. Zwar ist hiernach der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber anlässlich des Auftrags Erlangtes herauszugeben. Denn das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner der Überzeugung, dass der Beklagte die ihm von der Klägerin überwiesenen 3.000,00 € weisungsgemäß an den im laufenden Chart des Schenkkreises zu Beschenkenden ("K") ausgezahlt hat. Dies folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen C sowie W und steht, wie bereits ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem - inhaltlich zutreffenden - Überweisungsvermerk ("für K"). So haben sich alle Zeugin im Kern darin erinnert, dass am fraglichen Abend neben der Schenkung zugunsten des Beklagten (zumindest) eine weitere zugunsten einer "K" stattgefunden hat. Das den Zeuginnen nähere Angaben zur Geldübergabe nicht mehr möglich waren, begegnet angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen dem Ereignis und Ihrer Vernehmung keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere die Zeugin W vermochte den Ablauf des fraglichen Abendsnachvollziehbar, mit kritischer Distanz überzeugend zu schildern. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen - auch unter Beachtung ihrer Nähe zu dem Beklagten - nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.000,00 €