Klage auf Freistellung von Anwaltsvergütung in Bußgeldsache (23,80 €)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung von einer Anwaltsvergütung in Höhe von 23,80 €, die ihr gegenüber geltend gemacht wurde. Streitgegenstand ist, ob die Pauschale für Post- und Telekommunikation nach VV 7002 RVG zweimal ansetzbar ist und von der Versicherung zu tragen ist. Das Gericht gab der Klage statt und stellte auf unterschiedliche Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörde und Gericht ab.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltsvergütung in Höhe von 23,80 € wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherte kann den Versicherer auf Freistellung von gegen ihn geltend gemachten Anwaltsforderungen in Anspruch nehmen, wenn diese Forderung nach dem Versicherungsvertrag von der Versicherung zu tragen ist.
Bei anwaltlicher Vertretung in Bußgeldsachen sind die Tätigkeiten vor der Verwaltungsbehörde und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als verschiedene Angelegenheiten anzusehen, sodass die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7002 RVG jeweils erhoben werden kann.
Eine Freistellungsklage ist zulässig, wenn die geltend gemachte Forderung gegenüber dem Versicherten in den Deckungsumfang des Versicherungsvertrags fällt.
Eine Entscheidung durch Urteil nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung ist nach §§ 313a, 495a ZPO möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Vergütungsforderung des Herrn Rechtsanwalt T in Höhe von restlichen 23,80 € gemäß Rechnung vom 14.10.2010 – Rechnungsnummer X freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung in Höhe von 23,80 €.
Die Freistellungsklage ist zulässig. Der Klägerin sind die Anwaltskosten in Höhe der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von dem Rechtsanwalt in Rechnung gestellt worden. Ihr gegenüber wird eine Forderung geltend gemacht, welche die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages für sie tragen muss, daher kann sie die Versicherung auf Freistellung der gegenüber ihr geltend gemachten Forderung verklagen.
Bei der anwaltlichen Vertretung im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und in nachfolgenden gerichtlichen Bußgeldverfahren handelt es sich um die Vertretung verschiedener Angelegenheiten, so dass die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV 7002 zum RGV zweimal anfällt.
Wie das Landgericht Konstanz (vgl. Urteil vom 11.12.2009 ZfSch2010, 167 f.) zur Begründung zutreffend ausgeführt hat:
"legt dies schon die Ausgestaltung der für die Vertretung in Bußgeldsachen entstehenden Gebühren in Teil 5 der Anlage 1 zum RVG nahe. Dort sind die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug in einzelnen Unterabschnitten gesondert dargestellt. Für die jeweilige Vertretung fallen gesonderte Gebühren an. Hinzu kommt, dass erhebliche Parallelen zu den Regelungen des § 17 Ziffer 1 und Ziffer 9 RVG bestehend, die dafür sprechen, in der vorliegenden Konstellation von verschiedenen Angelegenheiten zu auszugehen. Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entspricht in Struktur und Ausgestaltung eher dem Verwaltungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG als dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren."
Dem schließt sich das erkennende Gericht an, es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen und daher die Pauschale zweimal anfällt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, abweichende zivilgerichtliche Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk ist nicht bekannt, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 23,80 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)