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Amtsgericht Siegburg·112 C 109/05·18.10.2005

Wohnraummietrecht: Vermieter zur Beseitigung reklamierten Wohnungs­mängel verurteilt

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Beseitigung mehrerer Mängel in einer Mietwohnung; das AG verurteilt den Beklagten zur Behebung von Küchenfenster, Oberlicht an der Balkontür, Bad-Heizungsregler und Wohnzimmerheizkörper und weist die Klage im Übrigen ab. Das Gericht stützt den Anspruch auf §§ 535 Abs.1 S.2, 549 Abs.1 BGB und auf ein deklaratorisches Anerkenntnis (§ 781 BGB). Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Beklagter zur Beseitigung bestimmter Mängel verurteilt, Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vermieter ist nach §§ 535 Abs.1 S.2, 549 Abs.1 BGB verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderliche Reparaturen vorzunehmen.

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Eine durch den Vermieter abgegebene Anerkenntniserklärung begründet gemäß § 781 BGB eine verbindliche Verpflichtung zur Mängelbeseitigung, soweit sich aus der Erklärung ein Beseitigungswille ergibt.

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Tatsachenbehauptungen gelten als zugestanden, wenn die gegnerische Partei ihnen nicht substantiiert widerspricht; ein unbestrittenes Vorbringen kann daher als Grundlage für die Entscheidungsfindung dienen (§ 138 Abs.3 ZPO).

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Die inhaltliche Bindungswirkung eines Anerkenntnisses bezüglich der Art der Mängelbeseitigung erstreckt sich auch auf die zur Behebung erforderlichen Maßnahmen; eine zugesagte Erneuerung schließt damit notwendige Reparaturmaßnahmen mit ein.

Relevante Normen
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB§ 549 Abs. 1 BGB§ 781 BGB§ 138 Abs. 3 ZPO§ 91 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel einschließlich aller Mängelfolgen und Mängelbeseitigungsfolgen in der Wohnung F-Weg in ####1 T zu beseitigen:

a)das Küchenfenster ist derart verzogen, sodass es nur mit äußerstem Druck im oberen Fensterbereich verschlossen werden kann;

b)das Oberlicht an der Balkontüre lässt sich nicht mehr ordnungsgemäß verschließen, da der Schließmechanismus defekt ist;

c)der Heizungsregler im Badezimmer lässt sich nur noch mit einer Rohrzange auf- und zudrehen;

d)der Heizkörper im Wohnzimmer ist verkalkt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der im Tenor bezeichneten Mängel gemäß §§ 535 Abs. 1 S. 2, 549 Abs. 1 BGB.

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Hiernach ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Darunter fallen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um dem Mieter während der gesamten Mietzeit den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Reparaturen aller beschädigten, verunstalteten oder abgenutzten Teile der Mietsache (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Auflage, § 535 Rn 36 u. 41 mwN).

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Insoweit ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig, dass der defekte Schließmechanismus am Oberlichtes der Balkontüre zu reparieren ist. Für die nach dem Sachvortrag des Beklagten bereits erfolgte Reparatur fehlt es an einem Beweisantritt des Beklagten.

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Dass zu den geschuldeten Maßnahmen ferner die Behebung der Mängel am Küchenfenster (Materialverzug) sowie des Heizkörpers im Wohnzimmer (Verkalkung) gehören, folgt bereits aus dem Schreiben der von dem Beklagten beauftragten B GmbH vom 27.07.2004. Denn darin liegt ein deklaratorisches Anerkenntnis (§ 781 BGB) des Beklagten bezüglich einer ihm obliegende Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. So kündigt dieser darin die Erneuerung von Heizkörper und Küchenfenster - ausdrücklich - unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgenommen Mietminderung an und vertritt Ansicht, dass mit der Erneuerung ("somit") kein Grund für eine "weitere" Mietminderung bestehe. Dies gilt hingegen nicht für das von der Klägerin weiter beanstandete Fehlen eines Thermostatventils, da es sich hierbei um eine nicht geschuldete (und auch eine Mietminderung nicht berechtigende) Modernisierungsmaßnahme handelt.

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Schließlich kann die Klägerin auch die Behebung des im Tenor beschriebenen Defekts des Heizkörpers im Badezimmer beanspruchen. Auch diesen Mängelbeseitigungsanspruch hat der Beklagte bereits gemäß § 781 BGB (deklaratorisch) anerkannt. Denn der Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass er (u.a.) den Heizkörper im Bad auf eine - der Beschreibung im Urteilstenor entsprechende - Mängelanzeige in 2002 besichtigt und daraufhin einen Austausch zugesagt habe, nicht entgegen getreten. Das Vorbringen gilt daher als zugestanden (unstreitig), § 138 Abs. 3 ZPO.

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Unerheblich ist, dass sich die Anerkenntniserklärungen des Beklagten auf eine (bestimmte) Form der Mängelbeseitigung beziehen, die nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist. Denn in dem Anerkenntnis, die gerügten Mängel im Wege der Erneuerung der betroffenen Wohnungsteile beheben zu wollen, steckt als minus der Erklärungsinhalt und -wille, die zur Behebung erforderlichen und damit gegebenenfalls nur auf eine Reparatur hinauslaufenden Maßnahmen zu ergreifen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 2, 708 Nr.11, 713 ZPO.

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Streitwert: 500.00 €