Klage auf 569 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte 569 € von dem ehemaligen Geschäftsführer; der Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht gewährte dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist versäumte und dies durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machte. Es fehlte an einer Leistung des Klägers an den Beklagten; eine persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers nach §13 Abs.2 GmbHG wurde verneint.
Ausgang: Klage über 569 € nach § 812 BGB abgewiesen; Vollstreckungsbescheid aufgehoben; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Einspruchsfrist ohne Verschulden erfolgt und die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten wird; eine glaubhaft gemachte eidesstattliche Versicherung kann dies belegen.
Durch einen zulässigen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren in den Zustand vor der Säumnis zurückversetzt (vgl. §§ 700 Abs.1, 342 ZPO).
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs.1 Satz1 BGB setzt voraus, dass der Kläger dem Beklagten eine eigene Leistung erbracht hat; Zahlungen an Dritte begründen keinen Anspruch gegen den ehemaligen Geschäftsführer.
Nach § 13 Abs.2 GmbHG besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers für Gesellschaftsverbindlichkeiten, eine Haftung setzt besondere Anknüpfungspunkte für eine Durchgriffshaftung voraus.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts VV vom 17.06.2011, Geschäftsnummer xyz, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird hinsichtlich der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 17.06.2011 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 700 Abs. 1, 338, 339, 340 ZPO. Zwar ist der Widerspruch des Beklagten, der gemäß § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Einspruch zu behandeln ist, erst am 01.03.2012 bei Gericht eingegangen, obwohl der Vollstreckungsbescheid dem Beklagten bereits am 24.06.2011 gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugestellt worden ist. Dem Beklagten war jedoch hinsichtlich der Einspruchsfrist aufgrund seines Antrages vom 01.03.2012 gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Der Beklagte hat durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 26.02.2012 glaubhaft gemacht, dass er erst am 16.02.2012 von dem Mahnverfahren Kenntnis erlangt hat, und dass er seine Mitarbeiter bei der t angewiesen hatte, ihm Klagen und Mahnbescheide unverzüglich vorzulegen. Die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist durch den beim Amtsgericht VV am 01.03.2012 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eingehalten worden.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 569,- € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
Die Klägerin hat nichts an den Beklagten geleistet. Soweit sie an die t eine Abschlagzahlung erbracht hat, stellt dies ausschließlich eine Leistung an diese Gesellschaft oder an die f dar. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der t nicht für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaften.
Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen eine persönliche Haftung des Beklagten folgen könnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf den §§ 700 Abs. 1, 344, 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 569,- € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)