Verzugszinsen trotz verlangter Kaufvertragskopie nach Verkehrsunfallregulierung
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitigen Verkehrsunfall verlangte der Kläger nach zwischenzeitlicher Zahlung der Hauptforderung nur noch Verzugs- und Prozesszinsen sowie Auskunftskosten. Die Beklagten beriefen sich auf fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation und hatten u.a. eine Kaufvertragskopie gefordert. Das Gericht bejahte Verzug ab Fristablauf, da die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greife und weitere Anforderungen an die vorgerichtliche Darlegung überspannt seien. Zusätzliche Einwohnermeldeauskunftskosten seien als erforderlicher Verzugsschaden ersatzfähig; die Beklagten tragen die Kosten auch nach übereinstimmender Teilerledigung.
Ausgang: Klage auf Zinsen und vorgerichtliche Auskunftskosten gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Verzugszinsen setzen voraus, dass ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch hinreichend konkretisiert ist und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Für die Aktivlegitimation des Fahrzeugbesitzers im Unfallschadensersatz kann die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB genügen; weitergehende Nachweise sind nur bei konkreten Zweifeln erforderlich.
Der Geschädigte ist vorgerichtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, von der Haftpflichtversicherung oder deren Regulierer vorgegebene Formulare auszufüllen oder zusätzliche Nachweise ohne Erforderlichkeit zur Anspruchsprüfung beizubringen.
Kosten einer Einwohnermeldeamtsauskunft zur Ermöglichung der Zustellung in einem anhängigen Mahnverfahren können als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 BGB ersatzfähig sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des Anspruchs erschwert.
Eine Geldschuld ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu verzinsen, unabhängig davon, ob Verzug vorliegt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.005,35 Euro seit dem 20.07.2019, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 413,90 Euro, für den Beklagten zu 1 seit dem 14.02.2020 und für die Beklagte zu 2 seit dem 03.10.2019 sowie vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 22,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für den Beklagten zu 1 seit dem 14.02.2020 und für die Beklagte zu 2 seit dem 03.10.2019, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
hat das Amtsgericht Siegburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.07.2020durch den Richter am Amtsgericht xxxxx
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.005,35 Euro seit dem 20.07.2019, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 413,90 Euro, für den Beklagten zu 1 seit dem 14.02.2020 und für die Beklagte zu 2 seit dem 03.10.2019 sowie vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 22,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für den Beklagten zu 1 seit dem 14.02.2020 und für die Beklagte zu 2 seit dem 03.10.2019, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 12.04.2019 in G ereignete. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit der amtlichen roten Kennzeichen X1 aus Unachtsamkeit rückwärts in das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen roten Kennzeichen Y2. Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig.
Dem Kläger entstand an seinem Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 3.525,75 EUR. Für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen T wandte der Kläger 454,60 EUR auf. Der Sachverständige ermittelte eine Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage a 43,00 EUR.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2019 wurde der Beklagten zu 2 das Sachverständigengutachten nebst Lichtbildern sowie die Rechnung des Ingenieurbüros T übermittelt. Sie wurde unter Fristsetzung bis zum 16.05.2019 zur Zahlung aufgefordert.
Für die Beklagte zu 2 meldete sich am 20.05.2019 die Firma K mit der Erklärung, die Haftung für den Verkehrsunfall noch nicht erklären zu können. Zur Prüfung der an die Beklagten zu 2 gestellten Forderungen übermittelte sie an den Kläger einen Fragebogen zum Unfallhergang. Betreffend des Inhaltes des Fragebogens wird auf die zur Akte gereichte Fassung Bezug genommen (Anlage K 8, Bl. 49-54 d. A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2019 unter erneuter Fristsetzung bis zum 19.07.2019 wurde das bis auf die Frage 9) ausgefüllte Dokument nebst Skizze und erneuter Fotografien an die K rückübersandt. Eine zur Überprüfung des Eigentumsnachweises ebenfalls geforderte Kopie des Kaufvertrages wurde durch den Kläger nicht ausgehändigt.
Der Kläger ist der Ansicht, alles zur Schadensregulierung erforderliche gegenüber den Beklagten erbracht zu haben.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Mahnbescheid beim Amtsgericht M in Höhe einer Zahlungspflicht von 4.005,35 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 413,90 EUR beantragt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten zu 2 am 02.10.2019 zugestellt worden. Eine Zustellung des Mahnbescheides unter der Anschrift des Beklagten zu 1 ist nicht möglich gewesen. Der Kläger hat bei der Stadt F eine Einwohnermeldeamtsauskunft beantragt, wofür er 22,00 EUR aufgewendet hat. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten zu 1 am 13.02.2020 zugestellt worden. Die Beklagten haben gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat zunächst mit der Klageschrift vom 25.03.2020 beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.005,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro und vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 22,00 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem die Beklagte zu 2 am 7.05.2020 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.419,25 Euro gezahlt hat, erklärt dieser den Rechtsstreit bezüglich der Beträge in Höhe von 4.005,35 Euro und 413,90 Euro mit Schriftsatz vom 02.06.2020 für erledigt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2020 schließen sich die Beklagten der Erledigungserklärung an.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.005,35 Euro seit dem 20.07.2019, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 413,90 Euro ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 22,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe trotz mehrmaliger vorgerichtlicher Aufforderung seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen.
Das Gericht hat nach Einwilligung der Parteien mit Beschluss vom 16.06.2020 das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.07.2020 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe der Auskunftskosten von 22,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in tenorierter Höhe. Der Anspruch folgt aus §§ 286, 280 Abs. 2, 2, 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten waren dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 12.04.2019 in Troisdorf zum Ausgleich in Höhe von 4.005,35 EUR verpflichtet. Die Haftung dem Grunde nach zu Lasten der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten haben die Forderung allerdings – unstreitig – erst am 07.05.2020 ausgeglichen, obgleich die Forderung mit Zustellung des Mahnbescheides seit dem 03.10.2019 bzw. 14.02.2020 rechtshängig war.
Die Verpflichtung zum Ausgleich der Zinsforderung in Bezug auf die Hauptforderung von 4.005,35 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Soweit die Beklagten vorbringen, aufgrund ihr gegenüber nicht bewiesener Eigentümerstellung an dem PKW des Klägers nicht zum Ausgleich verpflichtet gewesen zu sein, dringen sie hiermit nicht durch. Die Beklagten befanden sich vielmehr mit Zahlung der Hauptforderung von 4.005,35 EUR nach der weiteren Zahlungsaufforderung vom 04.07.2019 zum 20.07.2019 im Verzug, § 286 BGB. Folglich sind sie auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet.
Der Kläger hatte gegenüber den Beklagten, wie oben dargestellt, einen Zahlungsanspruch. Dieser Anspruch war auch fällig und wirksam. Von einem wirksamen Anspruch kann zwar nicht ausgegangen werden, wenn der Anspruch noch nicht hinreichend konkretisiert ist oder noch einer Prüfung durch den Ersatzberechtigten bedarf (MüKo/Ernst, BGB 8. Auflage 2019, § 286 Rn. 34). Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall gab es für die Beklagten keinen begründeten Anlass an der Aktivlegitimation des Klägers zu zweifeln. Der Kläger konnte sich bezüglich der Eigentümerstellung bereits auf § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Des Weiteren wurden der Beklagten zu 2 mit dem ersten anwaltlichen Schreiben vom 02.05.2019 alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Sachverständigengutachten der Firma L, Ingenieurbüro T nebst Farbbildern übermittelt. Auf Bitten der für die Beklagte zu 2 tätigen K wurde am 04.07.2019 ein zur Schadensregulierung übermittelter Fragebogen erneut nebst Farbbildern von der Unfallstelle sowie einer Skizze zum Unfallhergang an die Beklagten übersandt. Eine weitere Versagung der Schadensregulierung aufgrund der nicht beantworteten Frage 9) des Fragebogens zum Erwerb und zum Vorbesitzer des Fahrzeugs sowie der Nichtüberlassung einer Kaufvertragskopie ist unverständlich.
Zum Nachweis der Eigentümerstellung sowie der Vorschäden und des Spurenbildes waren die Beantwortung der Frage 9) des Fragebogens sowie die Übermittlung einer Kaufvertragskopie weder erforderlich noch geeignet. Denn die Eigentümerstellung folgt bereits aus § 1006 Abs. 1 BGB. Die Vermutung ist auch nicht durch den Umstand erschüttert, dass der Kläger einen Gebrauchtwagenhandel unterhält. Es kann dahinstehen, ob er auch Autos im Besitz hat, die er an- und verkauft. Denn ein etwaiger Eigentumsübergang an den jeweiligen Erwerber erfolgt erst gemäß § 929 S. 1 BGB mit Übergabe des Autos. Es ist daher unerheblich, dass er etwaige Autos gegebenenfalls bereits verkauft hat. Denn solange er weiter Besitzer dieser Wagen ist, bleibt er auch Eigentümer.
Die Beklagten überspannen die Anforderung an die vorgerichtliche Darlegung der Aktivlegitimation. Im Übrigen ist vorgerichtlich ein Beweis der behaupteten Tatsachen nicht erforderlich. Der Geschädigte ist insbesondere nicht zum Ausfüllen von Formularen oder ähnlichen Dokumenten des von der Haftpflichtversicherung eingesetzten Schadensregulierer verpflichtet.
Die der Beklagten zur Verfügung gestellte Prüffrist von vier bis sechs Wochen war auch zum Zeitpunkt des Verzugseintritts am 20.07.2020 abgelaufen (OLG Köln, NJW-RR 2012, 861). Der Unfall datierte vom 12.04.2019 und das vorgerichtliche Sachverständigengutachten wurde bereits mit Schreiben vom 02.05.2019 an den Schadensregulierer der Beklagten übersandt.
Darüber hinaus sind die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB zur Zahlung der Auskunftskosten in Höhe von 22,00 EUR verpflichtet.
Der vom Kläger am 04.09.2019 beim Amtsgericht M beantragte Mahnbescheid konnte dem Beklagten zu 1 – unstreitig – nicht zugestellt werden. Der Kläger war daher zur Durchsetzung seines – unstreitigen – Anspruchs gehalten, eine Einwohnermeldeauskunft bei der Stadt F einzuholen. Die hierfür aufgewendeten Kosten von 22,00 EUR sind insbesondere vor dem Hintergrund des bereits anhängigen Mahnverfahrens iSd. § 249 BGB angemessen.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 280, 288, 291 BGB.
Die Verpflichtung zum Ausgleich der Zinsforderung in Bezug auf die Nebenforderung in Höhe von 413,90 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß § 291 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Entscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Es entsprach billigem Ermessen, den Beklagten die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen. Denn sie befanden sich mit der Zahlung der Hauptforderung sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Verzug. Folglich haben sie Veranlassung zur Klage gegeben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert beträgt bis 4.005,35 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Q-Straße, 53721 Siegburg oder dem Landgericht X schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.