Feststellungsklage: 50% Haftung für Rückstufungsschaden nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagten ihn hinsichtlich des künftigen Rückstufungsschadens in seiner Vollkaskoversicherung hälftig zu ersetzen haben. Streitpunkt war, ob ein solcher künftiger Rabattverlust ersatzfähig ist und ob Mithaftung dies ausschließt. Das Gericht gab der Klage statt: Der Rabattverlust ist adäquate Unfallfolge und bei gleicher Mithaftung hälftig zu teilen.
Ausgang: Feststellungsklage stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zur 50%igen Erstattung des künftigen Rückstufungsschadens verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist zur Geltendmachung eines künftigen Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung zulässig, wenn sein tatsächliches Eintreten bzw. seine wirtschaftliche Auswirkung ungewiss ist.
Der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstehende Rabattverlust ist adäquate Folge des Unfallereignisses und damit grundsätzlich ersatzfähig.
Auch bei teilweiser Mithaftung des Geschädigten besteht ein Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens; der Schaden ist nach den jeweiligen Haftungsquoten zu teilen.
Bei gleicher Haftungsquote der Parteien haftet jeder Schädiger anteilig nach seinem Anteil; die Feststellung kann insoweit zur Klärung künftiger Ersatzpflichten dienen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen Rückstufungsschaden, der diesem auf Grund des Verkehrsunfalls vom 20.09.2004 in T in der Vollkaskoversicherung entsteht, zu 50 % auszugleichen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gern. § 823 Abs. 1 BGB, 7,18 StVG,
3 Nr. 1 PflichtVersG einen Anspruch auf Feststellung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Der Hergang des Verkehrsunfalles vom 20.09.2004 auf der I-Straße in T, an welchem der Beklagte zu 1.) als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2.) pflichtversicherten Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen SU — BY 268 beteiligt war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass sowohl den Kläger als auch die Beklagten jeweils eine 50 %ige Mithaftungsquote trifft. Die Beklagte zu 2.) hat entsprechend dieser Mithaftungsquote sämtliche Schadenspositionen — bis auf den hier streitgegenständlichen Rückstufungsschaden — anteilig reguliert. Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung in der FahrzeugVollkaskoversicherung für die Zeit kann regelmäßig nicht mit der Leistungsklage, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH NJW 1992, 1035 ff.).
Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des sogenannten Rückstufungsschadens nicht bestehe, da durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung wegen des von den Beklagten nicht regulierten Anteils der Unfallschäden dem Kläger sowieso ein Rückstufungsschaden entstanden sei, vermag sich das Gericht - worauf mit Beschluss vom 22.08.2005 bereits hingewiesen wurde - dem nicht anschließen.
Der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung resultierende Rabattverlust des Klägers beruht auf dem Unfallereignis und ist deshalb als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers vom Beklagten bzw. den Beklagten zu erstatten (vgl. nur BGH JW 1992, 1035ff; BGH Z 44, 382 ff.; OLG D, OLGR 2000, 254 ff.).
Hierbei ist zu beachten, dass der durch den Unfall Geschädigte den Rabattverlust auch dann ersetzt verlangen kann, wenn ihn eine Mithaftung für den Verkehrsunfall trifft (vgl. nur OLG D a.a.O.m.w.N.). In derartigen Fällen ist der Rabattschaden wie jeder andere Schaden nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob in Fällen einer überwiegenden Mithaftung des Geschädigten eine abweichende Beurteilung geboten wäre, da im vorliegenden Fall die Mithaftungsanteile auf Kläger und Beklagtenseite gleich hoch sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, bestanden nicht. Die Sache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich.
Streitwert: Gebührenstufe bis 600,00 €