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Amtsgericht Siegburg·109 C 368/05·13.10.2005

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anspruch auf Reparaturkosten statt Wiederbeschaffungsaufwand

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Reparaturkosten und zusätzliches Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist, ob fiktiv nach Reparaturkosten oder nach Wiederbeschaffungsaufwand (abzüglich Restwert) abzurechnen ist und ob ein höheres Schmerzensgeld gebührt. Das Gericht sprach der Klägerin die Differenz der Reparaturkosten (929,95 € nebst Zinsen) zu, lehnte jedoch weiteres Schmerzensgeld ab, da die Vorträge keine erhöhte Entschädigung rechtfertigen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 929,95 € Rest-Reparaturkosten, weitergehende Schmerzensgeldforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte kann grundsätzlich Ersatz der auf Gutachtensbasis ermittelten Reparaturkosten verlangen, auch wenn er die Reparatur nicht tatsächlich durchführen lässt, sofern er das Fahrzeug nicht in zeitlichem Zusammenhang unrepariert veräußert.

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Eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug eines Restwerts ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte den Pkw tatsächlich unrepariert veräußert hat oder objektiv ein Ersatzbeschaffungsfall vorliegt.

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Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verpflichtet nicht zur Vornahme von Aufwendungen in Höhe des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs; wählt der Geschädigte die Reparatur- oder Notreparaturoption, bleibt die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zulässig.

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Schmerzensgeldansprüche setzen einen substantiierten Vortrag über Umfang und Folgen der Verletzungen voraus; bloße Darstellung ohne durchgreifende Beweismittel genügt nicht für die Zuerkennung eines höheren Betrags.

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Zinsansprüche aus Schadensersatz richten sich nach den allgemeinen Verzugsvorschriften (vgl. §§ 286, 288 BGB).

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVersG§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 929,95 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.05 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.500 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 06.05.05 in T ereignet hat. Damals befuhr die Klägerin die S, als sie in Höhe des Hauses Nr. X durch das vom Beklagten zu 1 gelenkte, bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte, Fahrzeug des Beklagten zu 2 angestoßen wurde.

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Dadurch entstand am Wagen der Klägerin ausweislich des von ihr eingeholten Gutachtens ein Reparaturkostenschaden von 2.601,26 € netto. Bei der Schadensregulierung hat die Beklagte zu 3 sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin, die ihr Fahrzeug nicht hat reparieren lassen, nicht diesen Betrag, sondern nur den um den Restwert von 2.888 € verminderten Wiederbeschaffungswert von 4.534,31 € verlangen könne. Dementsprechend hat sie der Klägerin nur 1.671,31

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€ gezahlt. Die Klägerin verlangt nun die Differenz von 929,95 € zum Netto - Reparaturkostenbetrag. Außerdem beansprucht sie ein über die ihr gezahlten 200 € hinausgehendes weiteres Schmerzensgeld.

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Sie ist der Auffassung, den geltend gemachten Restbetrag der Reparaturkosten verlangen zu können, da dies ihr Schaden sei. Sie sei nicht verpflichtet, mit dem geforderten Betrag die Reparatur durchführen zu lassen, noch könne ihr von den Beklagten vorgeschrieben werden, auf welche Weise sie ihren Schaden zu beheben habe. Das ihr für die erlittene HWS-Distorsion geleistete Schmerzensgeld sei nicht angemessen. Im Hinblick auf die eingetretene Beeinträchtigung sei der geforderte Gesamtbetrag von 400 € zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1. an sie 929,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.05,

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2. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 200 €nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.07.05

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zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die der Klägerin gegenüber vorgenommene Abrechnung des Sachschadens sei korrekt, da sie ihren Wagen offenbar unrepariert weiterveräußert habe. Für einen solchen Fall sei die Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Was die Verletzung der Klägerin angehe, so rechtfertige sie kein höheres Schmerzensgeld als den gezahlten Betrag.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Entscheidunqsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gemäß § 823 BGB, 7,17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz des materiellen Restschadens von 929,95 €. Denn es ist unstreitig, dass der Unfall durch den Fahrer des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeugs verschuldet wurde und dass die Klägerin im Hinblick auf die Schwere dieses Verschuldens sich auch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. Dementsprechend streiten die Parteien auch nur darum, auf welcher Basis die Schadensregulierung zu erfolgen hat.

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Die dazu von der Beklagten zu 3 vertretene Auffassung mag für den Fall, dass der Geschädigte seinen Wagen in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall unrepariert veräußert, berechtigt sein. Von dieser Konstellation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da die entsprechende Behauptung von der Beklagten zu 3 erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt wird, um zu einer für sie günstigeren Schadensabrechnung zu gelangen. Diese kann die Beklagte zu 3 aber - jedenfalls so lange die Klägerin nicht unter Erwerb eines Ersatzfahrzeugs den beschädigten Wagen veräußert - nicht verlangen. Denn abgesehen davon, dass diese Abrechnung ebenso fiktiv ist, wie die auf Gutachtensbasis erfolgende Reparaturkostenabrechnung, weil auch die Position "Restwert" nur eine fiktive - auch der Manipulation zugängliche - Größe ist, kann die Beklagte zu 3 der Klägerin nicht vorschreiben, wie sie ihren Schaden zu beheben hat.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch eine Schadensminderungspflicht hat. Denn diese verpflichtet sie nicht zu den Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs hätte. Will sie ein solches nicht erwerben und sich statt dessen mit einer ggf. in Eigenleistung erfolgten Notreparatur des geschädigten Fahrzeugs begnügen, bleibt ihr die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unbenommen. Damit ist ihrem Klageantrag zu 1 uneingeschränkt stattzugeben.

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Der Klageantrag zu 2 ist dagegen unbegründet. Denn das was die Klägerin zu ihrer Verletzung und deren Folgen vorträgt rechtfertigt kein höheres Schmerzensgeld, als das, das ihr bereits gezahlt wurde.

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Der Zinsanspruch ist begründet nach § 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.129,95€