Klage auf Schadensersatz bei Verkehrsunfall wegen Vorschäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 1.492,34 € Schadensersatz nebst vorgerichtlichen Kosten nach einem Verkehrsunfall am 18.05.2007. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und stellte fest, dass nur oberflächliche Lackkratzungen bestehen, die durch bereits vorhandene ereignisfremde Vorschäden überlagert sind. Daher sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall mangels ersatzfähigen Schadens abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall setzt voraus, dass der Anspruchsteller einen ersatzfähigen Schaden sowie die Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden substantiiert darlegt und beweist.
Bestehende, ereignisfremde Vorschäden an einer Sache können einen bei Begutachtung festgestellten Mangel so überlagern, dass kein ersatzfähiger neuer Schaden gegeben ist.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, dessen Ausführungen das Gericht zu seinen Entscheidungsgründen macht, kann entgegenstehende Behauptungen über den Schadensumfang widerlegen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.05.07 auf der X-Straße in Y ereignet hat. Damals fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf den Wagen der Klägerin auf. Die Klägerin bezifferte den ihr dadurch entstandenen Schaden – wegen dessen Darstellung im einzelnen auf die Klageschrift verwiesen wird – mit insgesamt 1.492,34 € und macht diesen Betrag gegen die Beklagten geltend.
Sie behauptet, der geltend gemachte Schaden sei ihr durch das Unfallereignis entstanden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.492,34 € und vorgerichtliche Kosten von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.06.07 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Klägerin sei durch den Unfall kein Schaden entstanden; das von ihr eingeholte Gutachten dokumentiere lediglich die an ihrem Wagen vorhandenen Vorschäden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 11.01.2008 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 02.05.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Denn aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ihr durch den Unfall ein Schaden entstanden ist. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen T hervorgeht, dessen überzeugende Ausführung dem Gericht sich zu eigen macht, sind durch den Unfall zwar oberflächliche Lackverkratzungen am hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs der Klägerin eingetreten. Ein Schaden ist ihr dadurch jedoch nicht entstanden, weil dieser Stoßfänger damals schon rundherum gravierende ereignisfremde Beschädigungen aufwies. Damit unterliegt die Klage in vollem Umfang der Abweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.