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Amtsgericht Siegburg·109 C 234/08·30.09.2009

Erinnerung: Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen Verjährung (Art.229 §6 EGBGB/§195 BGB n.F.)

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf, weil der dem Kläger zustehende Kostenerstattungsanspruch nach den Übergangsregelungen (Art. 229 §6 EGBGB i.V.m. §195 BGB n.F.) bereits zum Ablauf des Jahres 2005 verjährt war. Mangels durchgreifender Einrede des Klägers war die Aufhebung geboten.

Ausgang: Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als begründet stattgegeben; Beschluss aufgehoben wegen Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 229 § 6 EGBGB in Verbindung mit § 195 BGB n.F. bestimmt die anzuwendenden Verjährungsfristen für vor der Reform begründete Ansprüche.

2

Ein mit der Rücknahme des Einspruchs entstandener Kostenerstattungsanspruch unterliegt den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften und kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Verjährung eingetreten ist.

3

Wird die Verjährungseinrede erhoben, ist ein nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.

4

Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet, wenn der zugrunde liegende Erstattungsanspruch bereits verjährt ist.

Relevante Normen
§ Art. 229 § 6 EGBGB i. V. an § 195 BGB n.F.

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten vom 01.08.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T vom 21.07.2008 aufgehoben.

Gründe

2

Nach Art. 229 § 6 EGBGB i. V. an § 195 BGB n.F. war der Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger mit der bereits am 10.11.1999 erfolgten Einspruchsrücknahme erwachsen war mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede war deshalb der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.