Negative Feststellungsklage zur Rechtmäßigkeit eines Anwaltsschreibens unzulässig
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt begehrte per negativer Feststellungsklage die Feststellung, sein Mandantenschreiben über einen OLG-Senatsvorsitzenden verletze dessen Persönlichkeitsrecht nicht und sei nicht unsachlich i.S.d. § 43a Abs. 3 BRAO. Das AG Siegburg hielt den Antrag für unzulässig, weil die (Nicht‑)Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO ist. Zudem fehle es an einem Feststellungsinteresse, da der Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger erhebe und die Entscheidung das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren nicht binde. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und kein Feststellungsinteresse vorlagen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus; abstrakte Rechtsfragen oder bloße Vorfragen sind nicht feststellungsfähig.
Die (Nicht-)Rechtswidrigkeit eines Verhaltens und damit auch die begehrte Feststellung der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
Ein Feststellungsinteresse liegt nur vor, wenn eine gegenwärtige Unsicherheit der Rechtslage droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese zu beseitigen; regelmäßig erfordert dies ein ernstliches Bestreiten oder ein Berühmen des Beklagten.
Die bloße Weiterleitung einer Eingabe an eine zuständige Stelle zur berufsrechtlichen Prüfung stellt für sich genommen kein Berühmen dar, aus dem sich ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Weiterleitenden ableiten lässt.
Ein laufendes berufsrechtliches Aufsichtsverfahren begründet kein Feststellungsinteresse für eine zivilgerichtliche Feststellung, wenn dem Feststellungsurteil gegenüber der zuständigen Kammer keine Bindungswirkung zukommt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in K.. Er vertrat einen aus K. stammenden Mandanten erstinstanzlich im Rechtsstreit Landgericht Köln 8 O 232/22 und nachfolgend Oberlandesgericht Köln N04 U 136/23 gegen die Ex-Ehefrau seines Neffen.
Bei diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Mandant des Klägers, Herr V. M., gegen die besagte Ex-Ehefrau seines Neffen wegen der Gewährung eines Darlehens an diese i.H.v. 100.000 € einen Rückzahlungsanspruch hat, was vom Landgericht Köln erstinstanzlich verneint wurde.
Im Auftrag seines Mandanten legte der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln 8 O 232/22 vom 19.10.2023 form- und fristgerecht Berufung ein und begründete diese ebenfalls form- und fristgerecht.
Unter dem Vorsitz des Beklagten erließ der N04. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 31.03.2024 im Berufungsverfahren N04 U 136/23 einen Hinweisbeschluss, in dem dazu ausgeführt wurde, dass der Senat beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Anlage 1, Bl. 641 ff d. A.).
Dies nahm der Kläger zum Anlass, seinem Mandanten am 17.05.2024 ein Schreiben mit folgendem Inhalt zuzuleiten:
Sehr geehrter Herr M.,
es tut mir wirklich leid, was in diesem Verfahren passiert ist, aber man darf nicht den Fehler begehen, zu glauben, dass der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.3.2024 eine Art invitatio darstellen würde, weiter klarstellend zur Sache vorzutragen. Dies mag dem gerichtsunkundigen Leser vielleicht beim ersten Durchlesen als Hoffnung oder Fantasie zwar so vorkommen: Tatsächlich ist „der Zug jedoch abgefahren“, wenn ein Oberlandesgericht erst einmal einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen hat. Kein „von einer irdischen Frau zur Welt gebrachter Anwalt“ wird solches schon einmal geschafft haben. (Die statistische Wahrscheinlichkeit dürfte jedenfalls kaum messbar gering ausfallen.)
In R., am loco res sita, und wenn es Schulbuben wären, würde man wahrscheinlich sagen: „Des san faule Hund.“ - In der Zeit, wo die ihren 522er-Beschluss abgesetzt haben, hätten sie auch verhandeln können.
Schreiben Sie dem Senatsvorsitzenden Herrn Y. daher ggf. gerne mal einen „höflichen Protestbrief“. Sie können ihn persönlich erreichen unter folgender Adresse: Z. Y. I.-straße 00, 00000 L.
Fragen Sie ihn z.B. danach, warum er Ihnen rechtliches Gehör verweigert. Hat auf den Ausgang des Rechtsstreits zwar keinen Einfluss mehr. Aber vielleicht sagt er Ihnen etwas dazu und mir sind solche Bürger-Staat-Dialoge stets wichtig, dass Mandanten ggf. auch mal persönliches feed-back geben, den persönlichen Dialog führen, wie sie eine solche Verfahrensleitung empfinden. (Richter bekommen davon gemeinhin zu wenig.)
Hier geht es immerhin nicht um „Kleingeld“, sondern um 100.000,00 €. Könnten man also an sich erwarten, dass sich OLG-Richter bei einem solchen Betrag auch mal etwas mehr Mühe geben und darüber verhandeln.
Aber Sie dürfen sich das bei unseren Richtern so vorstellen: Der „Lieblingssport“ dieser Leute besteht darin, bei guter Gesundheit in den Ruhestand zu kommen, um sich an hohen Pensionen noch möglichst lange erfreuen zu können (die wie Blei auf den Haushalten der Bundesländer lasten und die andere für sie erwirtschaften dürfen). Und dazu gehört eben, logischerweise, sich möglichst wenig Arbeit zu machen. (Denn der Richterberuf ist an sich ganz schön, wenn nur die blöden Parteien und die Anwälte nicht wären.)
Ich habe mir, bei 3,5-Vollzeitpersonalstellen, mal die Erledigungsstatistiken des N04. Zivilsenats seit dem Geschäftsjahr 2017 angesehen: https:// . Im Jahr 2017 wurden 284 Verfahren erledigt, davon nur 24 durch Urteil. Im Jahre 2018 wurden 302 Verfahren erledigt, davon nur zwölf durch Urteil. Im Jahre 2019 waren es 205 Verfahren, davon wurden lediglich 33 durch Urteil entschieden. Im Jahre 2020 ging es um 225 Verfahren, davon immerhin 46 durch Urteil. 2021 waren es 185 erledigte Verfahren, davon 21 durch Urteil.
Wenn ich betont habe, wie viele durch ein Urteil entschieden wurden, dann bedeutet dies, dass der Rest auf andere Weise „erledigt wurde“. Diese Zahlen weisen aus, dass es sich beim N04. Zivilsenat um Richterpersönlichkeiten handelt, die sich offenbar gerne ein schönes Leben machen, aber weniger gerne durch Urteil entscheiden.
Wenn in Ihrer Sache eine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. vom Oberlandesgericht nachgeholt worden wäre (durchzuführen gehabt hätte sie bereits das Landgericht), dann hätte der Senat am Ende des Tages gegebenenfalls ein Urteil schreiben müssen; und so etwas bereitet Arbeit. Arbeit ist jedoch etwas, was man im öffentlichen Dienst bekanntlich nicht gerne hat. (Während Anwälte proportional mehr verdienen, wenn sie mehr arbeiten, verhält es sich beim Richter wie beim Beamten genau umgekehrt: Je weniger er arbeitet, desto höher sein Stundenlohn.)
So zusammengefasst die Hintergründe. Nehmen Sie es daher nicht persönlich, sondern ergreifen die Gelegenheit, dem Vorsitzenden Richter persönlich zu schreiben, was Sie von einer solchen Justiz halten.
Gerichtsverfahren haben viel mit Sympathie und Psychologie zu tun. Offensichtlich hatte die Beklagte davon mehr auf ihrer Seite, als Sie. Schon die Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln als Einzelrichterin war zu einer Beweisaufnahme nicht bereit: Es hätte eines weiteren Termins bedurft. Dafür hätten Zeugen aus Süddeutschland anreisen müssen. Und solches überlegt man sich als Richterin sehr gut, ob man so viel Aufwand schultern möchte. Viel einfacher ist es doch, sich einen Lösungsweg zu suchen, der nicht in eine Beweisaufnahme einmündet.
Beim Oberlandesgericht dürfen Sie sich das so vorstellen, dass dieses der gleichen Prioritätensetzung folgt. Es ist für Richter, zumal im Beförderungsamt, sehr viel einfacher, einen Lösungsweg für einen Konflikt einzuschlagen, der keine Beweisaufnahme erfordert, als sich inhaltlich auf eine Sache einzulassen und die benannten beteiligten Akteure wie z.B. Ihren Neffen zeugenschaftlich zu hören; oder auch dem Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten stattzugeben, dem in erster Instanz keine Folge geleistet worden war.
Mich trifft diese Entscheidung des Oberlandesgerichts deswegen etwas überraschend, weil man sich zwar auf den Standpunkt stellen kann, dass es bei nur geringen Streitwertsummen einen unverhältnismäßigen Aufwand bereitete, für eine Beweisaufnahme einen oder gegebenenfalls mehrere Zeugen aus C. über 600 km hinweg nach Köln anreisen zu lassen. Hier geht es allerdings immerhin um einen schon beachtlichen Betrag und die Ex-Ehefrau Ihres Neffen konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, woher ihr diese Summe in den Schoß gefallen sein soll, wenn sie nicht von Ihnen gekommen war. Dies hätte durchaus ein Ansatzpunkt für das Oberlandesgericht sein können, sich die Sache mal etwas genauer anzuschauen.
Aber, wie gesagt: Wer Arbeit kennt, und danach rennt, statt sich verdrückt, der ist verrückt - sagt eine bekannte Volksweisheit. Es ist sehr viel angenehmer, die Vorzüge des Justizdienstes vom Schreibtisch aus zu genießen.
Tut mir leid; ich habe gekämpft - im Ergebnis ohne Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. J. O. - Rechtsanwalt -
Im Beschluss AZ. N04 U 136/23 vom 22.5.2024 stellte das Oberlandesgericht Köln nach Zurücknahme der Berufung durch den Mandanten des Klägers die Wirkungen dieser Berufungsrücknahme fest.
Nachdem der Kläger das an seinen Mandanten gerichtete oben zitierte Schreiben vom 17.05.2024 mit der Berufungsrücknahme zur Berufungsakte hatte gelangen lassen (vgl. Anlage 1, Bl. 668 ff d. A.), leitete der Beklagte dieses Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln weiter. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln übermittelte mit Schreiben vom 04.06.2024 das Schreiben des Klägers vom 17.05.2024 an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt mit der Bitte zur Prüfung der Angelegenheit aus berufsrechtlicher Sicht (Anlage 2, Bl. 701 ff d. A.). Gegen den Kläger läuft diesbezüglich ein Aufsichtsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da das Aufsichtsverfahren bei der Streitverkündeten gegen ihn läuft und die Initiative hierzu zumindest aus dem Kreis des Beklagten hervorgegangen sei; es ergebe sich auch daraus, dass sich der Beklagte die vom OLG-Präsidenten ergriffene Initiative erhofft habe und diese goutiert habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 17.5.2024 betreffend den Rechtsstreit Oberlandesgericht Köln N04 U 136/23 an seinen Mandanten, Herrn V. M., in welchem er ausführte:
Sehr geehrter Herr M.,
es tut mir wirklich leid, was in diesem Verfahren passiert ist, aber man darf nicht den Fehler begehen, zu glauben, dass der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.3.2024 eine Art invitatio darstellen würde, weiter klarstellend zur Sache vorzutragen.
Dies mag dem gerichtsunkundigen Leser vielleicht beim ersten Durchlesen als Hoffnung oder Fantasie zwar so vorkommen: Tatsächlich ist „der Zug jedoch abgefahren“, wenn ein Oberlandesgericht erst einmal einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen hat. Kein „von einer irdischen Frau zur Welt gebrachter Anwalt“ wird solches schon einmal geschafft haben. (Die statistische Wahrscheinlichkeit dürfte jedenfalls kaum messbar gering ausfallen.)
In R., am loco res sita, und wenn es Schulbuben wären, würde man wahrscheinlich sagen: „Des san faule Hund.“ - In der Zeit, wo die ihren 522er-Beschluss abgesetzt haben, hätten sie auch verhandeln können. Schreiben Sie dem Senatsvorsitzenden Herrn Y. daher ggf. gerne mal einen „höflichen Protestbrief“. Sie können ihn persönlich erreichen unter folgender Adresse:
Z. Y.
I.-straße 00
00000 L.
Fragen Sie ihn z.B. danach, warum er Ihnen rechtliches Gehör verweigert. Hat auf den Ausgang des Rechtsstreits zwar keinen Einfluss mehr. Aber vielleicht sagt er Ihnen etwas dazu und mir sind solche Bürger-Staat-Dialoge stets wichtig, dass Mandanten ggf. auch mal persönliches feed-back geben, den persönlichen Dialog führen, wie sie eine solche Verfahrensleitung empfinden. (Richter bekommen davon gemeinhin zu wenig.)
Hier geht es immerhin nicht um „Kleingeld“, sondern um 100.000,00 €. Könnten man also an sich erwarten, dass sich OLG-Richter bei einem solchen Betrag auch mal etwas mehr Mühe geben und darüber verhandeln.
Aber Sie dürfen sich das bei unseren Richtern so vorstellen: Der „Lieblingssport“ dieser Leute besteht darin, bei guter Gesundheit in den Ruhestand zu kommen, um sich an hohen Pensionen noch möglichst lange erfreuen zu können (die wie Blei auf den Haushalten der Bundesländer lasten und die andere für sie erwirtschaften dürfen). Und dazu gehört eben, logischerweise, sich möglichst wenig Arbeit zu machen. (Denn der Richterberuf ist an sich ganz schön, wenn nur die blöden Parteien und die Anwälte nicht wären.)
Ich habe mir, bei 3,5-Vollzeitpersonalstellen, mal die Erledigungsstatistiken des N04. Zivilsenats seit dem Geschäftsjahr 2017 angesehen: https:/ . Im Jahr 2017 wurden 284 Verfahren erledigt, davon nur 24 durch Urteil. Im Jahre 2018 wurden 302 Verfahren erledigt, davon nur zwölf durch Urteil. Im Jahre 2019 waren es 205 Verfahren, davon wurden lediglich 33 durch Urteil entschieden. Im Jahre 2020 ging es um 225 Verfahren, davon immerhin 46 durch Urteil. 2021 waren es 185 erledigte Verfahren, davon 21 durch Urteil. Wenn ich betont habe, wie viele durch ein Urteil entschieden wurden, dann bedeutet dies, dass der Rest auf andere Weise „erledigt wurde“. Diese Zahlen weisen aus, dass es sich beim N04. Zivilsenat um Richterpersönlichkeiten handelt, die sich offenbar gerne ein schönes Leben machen, aber weniger gerne durch Urteil entscheiden.
Wenn in Ihrer Sache eine Beweisaufnahme durchgeführt bzw. vom Oberlandesgericht nachgeholt worden wäre (durchzuführen gehabt hätte sie bereits das Landgericht), dann hätte der Senat am Ende des Tages gegebenenfalls ein Urteil schreiben müssen; und so etwas bereitet Arbeit. Arbeit ist jedoch etwas, was man im öffentlichen Dienst bekanntlich nicht gerne hat. (Während Anwälte proportional mehr verdienen, wenn sie mehr arbeiten, verhält es sich beim Richter wie beim Beamten genau umgekehrt: Je weniger er arbeitet, desto höher sein Stundenlohn.)
So zusammengefasst die Hintergründe. Nehmen Sie es daher nicht persönlich, sondern ergreifen die Gelegenheit, dem Vorsitzenden Richter persönlich zu schreiben, was Sie von einer solchen Justiz halten. Gerichtsverfahren haben viel mit Sympathie und Psychologie zu tun. Offensichtlich hatte die Beklagte davon mehr auf ihrer Seite, als Sie. Schon die Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln als Einzelrichterin war zu einer Beweisaufnahme nicht bereit: Es hätte eines weiteren Termins bedurft. Dafür hätten Zeugen aus Süddeutschland anreisen müssen. Und solches überlegt man sich als Richterin sehr gut, ob man so viel Aufwand schultern möchte. Viel einfacher ist es doch, sich einen Lösungsweg zu suchen, der nicht in eine Beweisaufnahme einmündet.
Beim Oberlandesgericht dürfen Sie sich das so vorstellen, dass dieses der gleichen Prioritätensetzung folgt. Es ist für Richter, zumal im Beförderungsamt, sehr viel einfacher, einen Lösungsweg für einen Konflikt einzuschlagen, der keine Beweisaufnahme erfordert, als sich inhaltlich auf eine Sache einzulassen und die benannten beteiligten Akteure wie z.B. Ihren Neffen zeugenschaftlich zu hören; oder auch dem Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten stattzugeben, dem in erster Instanz keine Folge geleistet worden war.
Mich trifft diese Entscheidung des Oberlandesgerichts deswegen etwas überraschend, weil man sich zwar auf den Standpunkt stellen kann, dass es bei nur geringen Streitwertsummen einen unverhältnismäßigen Aufwand bereitete, für eine Beweisaufnahme einen oder gegebenenfalls mehrere Zeugen aus C. über 600 km hinweg nach Köln anreisen zu lassen. Hier geht es allerdings immerhin um einen schon beachtlichen Betrag und die Ex-Ehefrau Ihres Neffen konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, woher ihr diese Summe in den Schoß gefallen sein soll, wenn sie nicht von Ihnen gekommen war. Dies hätte durchaus ein Ansatzpunkt für das Oberlandesgericht sein können, sich die Sache mal etwas genauer anzuschauen.
Aber, wie gesagt: Wer Arbeit kennt, und danach rennt, statt sich verdrückt, der ist verrückt - sagt eine bekannte Volksweisheit. Es ist sehr viel angenehmer, die Vorzüge des Justizdienstes vom Schreibtisch aus zu genießen.
Tut mir leid; ich habe gekämpft - im Ergebnis ohne Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. J. O. - Rechtsanwalt -
nicht in die Rechte des Beklagten, insbesondere dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, eingegriffen und sich auch nicht im Sinne von § 43a Abs. 3 BRAO unsachlich verhalten hat.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer (negativen) Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt, denn es fehle an einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, hilfsweise an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung.
Der Kläger hat der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit verkündet.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I.
Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
1.
Denn zwischen den Parteien besteht schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Nicht feststellungsfähig sind abstrakte Rechtsfragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH NJW-RR 2015, 915 Rn. 7, NJW 2018, 3441 Rn 13, beck-online). Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Rechtsverhältnis dar. Mit dem gestellten Antrag begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtmäßigkeit seines beschriebenen Verhaltens, des Verfassens des streitgegenständlichen Schreibens vom 17.5.2024. Auch die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens stellt aber bei logischer Fortführung der beschriebenen Rechtsprechung des BGH kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
2.
Zudem hat der Kläger auch kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegengewärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt.
Dies ist hier nicht der Fall. In der Weiterleitung des Schreibens des Klägers vom 17.05.2024 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der es wiederum an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt weiterleitete, ist kein Berühmen in diesem Sinne zu erblicken. Auch dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts an die Rechtsanwaltskammer lässt sich weder wörtlich noch sinngemäß entnehmen, dass der Beklagte wegen des Schreibens Ansprüche gegen den Kläger geltend machen wolle. Vielmehr heißt es darin schlicht, der Beklagte habe ihm (dem Präsidenten) das Schreiben „vorgelegt“ (Anlage 2, Bl. 701 d. A.). Der Beklagte hat damit zwar zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens gegen den Kläger beigetragen. Er ist jedoch weder als Beschwerdeführer noch in sonstiger Weise am aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Frankfurt beteiligt. Dementsprechend hat der Präsident des Oberlandesgerichts das Schreiben auch zur „Prüfung der Angelegenheit aus berufsrechtlicher Sicht“ an die dafür zuständige Rechtsanwaltskammer übersandt und diese um Mitteilung des Veranlassten gebeten (Anlage 2, Bl. 701 d. A.).
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass der Beklagte Ansprüche gegen den Kläger wegen des streitgegenständlichen Schreibens geltend machen würde, vor denen der Kläger sich mit dieser Klage schützen müsste.
Auch besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht schon aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Aufsichtsverfahrens gegen ihn bei der Rechtsanwaltskammer Köln, der er den Streit verkündet hat. Denn unabhängig von der Streitverkündung entfaltet die Entscheidung des Amtsgerichts keine Bindungswirkung für die
Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, wenn diese über die Frage zu entscheiden hat, ob das Verhalten des Klägers als unsachlich im Sinne von § 43a Abs. 3 BRAO anzusehen ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.