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Amtsgericht Siegburg·107 C 120/07·24.03.2008

Festsetzung des Gegenstandswerts für Terminsberatungen nach §33 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagtenvertreter beantragte nach §33 Abs.1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Erörterungen im Termin vom 17.01.2008. Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 8.464,03 € fest. Es stellte fest, dass auch Gebühren für die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche als Gebühren "im gerichtlichen Verfahren" i.S.v. §33 RVG gelten und vom Prozessgericht festsetzbar sind. Nach §91 ZPO fällt hingegen nur der auf die rechtshängige Forderung entfallende Teil unter die Kostenerstattung.

Ausgang: Antrag des Beklagtenvertreters auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 Abs.1 RVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Gebühren eines Rechtsanwalts, die durch die Erörterung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung entstehen, sind als Gebühren "im gerichtlichen Verfahren" i.S.v. § 33 RVG zu behandeln und vom verhandelnden Prozessgericht festsetzbar.

2

Der Begriff der "Gebühren im gerichtlichen Verfahren" nach § 33 RVG umfasst auch Gebührenanteile, die sich auf nicht rechtshängige Forderungen beziehen und geht damit über den Begriff der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 ZPO hinaus.

3

Die Kostenerstattung nach § 91 ZPO erfasst nur die aus dem Wert der rechtshängigen Forderung entstandenen Gebühren; für nicht rechtshängige Forderungen besteht kein Obsiegen oder Unterliegen, weshalb § 91 ZPO auf diese nicht anwendbar ist.

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§ 33 RVG dient dem Zweck, dem Gericht einen einfachen und verfahrensökonomischen Weg zur Festlegung des Gegenstandswerts für im Termin entstandene Anwaltsgebühren zu eröffnen, auch wenn diese Gebühren auf die Erörterung nicht rechtshängiger Forderungen entfallen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 RVG§ 91 ZPO

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Erörterungen im Termin vom 17. Januar 2008 auf 8.464,03 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Beklagtenvertreters ist nach § 33 Abs. 1 RVG gerechtfertigt.

3

Eine Rechtsanwaltsgebühr, die auf Grund der Erörterung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung anfällt, entsteht im Sinne von § 33 RVG "im gerichtlichen Verfahren", so dass eine Festsetzung durch das Prozessgericht zulässig ist.

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Der Begriff der "Gebühren im gerichtlichen Verfahren" im Sinne von § 33 RVG ist hinsichtlich der auf den nicht rechtshängigen Teil (hier 7.657,87 €) entfallenden Kosten umfassender als derjenige der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im Sinne von § 91 ZPO. Rechtsverfolgung bzw. –Verteidigung im Sinne dieser Vorschrift ist stets nur die Verfolgung der bzw. die Verteidigung gegen die Klageforderung, über deren Bestehen eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz die Kostenerstattung an das Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsstreit knüpft und hinsichtlich nicht rechtshängiger Forderungen niemand obsiegt bzw. unterliegt. Unter § 91 ZPO fällt demnach nur der aus dem Wert der rechtshängigen Forderung (606,16 €) angefallenen Teil der Terminsgebühr.

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Demgegenüber soll § 33 RVG lediglich einen (im Vergleich zur inzidenten Prüfung in einem späteren Vergütungsprozess) einfachen Weg der Festlegung des Gegenstandswertes durch der Gericht eröffnen, das an den Erörterungen beteiligt war. Bei durch Erörterung nicht rechtshängiger Forderungen in der mündlichen Verhandlung angefallenen Gebühren handelt es sich daher nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Gesetzeszweck des § 33 RVG nach um Gebühren im gerichtlichen Verfahren.