Kostenfestsetzung nach Vergleich: Beklagte zur Erstattung von 994,60 EUR verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Erstattung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten gemäß Vergleich vom 15.09.2008. Das Amtsgericht stellt die ausgleichsfähigen Kosten fest und verrechnet bereits erfolgte Zahlungen aus der Landeskasse sowie eigene Zahlungen des Klägers. Die Beklagte wird zur Zahlung von 994,60 EUR nebst Zinsen verurteilt; der Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe von 994,60 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Titel vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kostenfestsetzungen nach Vergleich sind gerichtliche und außergerichtliche Kosten gesondert zu ermitteln und insoweit auszugleichen.
Bereits geleistete Zahlungen des Klägers sowie Erstattungen aus der Landeskasse sind auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.
Ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten sind insgesamt zu ermitteln und die Verteilung nach festgestelltem Anteil der Parteien vorzunehmen.
Ein Titel über die Kostenfestsetzung kann vorläufig vollstreckbar ergehen und somit sofortige Zwangsvollstreckung ermöglichen.
Auf den festgestellten Erstattungsbetrag sind Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB) ab dem Fälligkeitsdatum zu gewähren.
Tenor
sind auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Siegburg vom 15.09.2008 von der Beklagten 994,60 Euro - neunhundertvierundneunzig Euro und sechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2008 an die Kläger zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 108,80 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird vorliegend abgeholfen.
Die Neuausgleichung ist der Anlage zu entnehmen.
Ein Betrag in Höhe von 174,50 EUR wurde bereits durch Auszahlungsanordnung vom 02.10.2009 aus der Landeskasse erstattet.
Anlage:
1. Gerichtskosten
An Gerichtskosten sind entstanden: 136,00 EUR Hiervon trägt der Kläger 20%: 27,20 EUR Er hat gezahlt: 310,50 EUR Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet: 174,50 EUR Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet. Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 108,80 EUR
2. Außergerichtliche Kosten
Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet: A. Kläger - Seite: 1.418,90 EUR B. Beklagten - Seite: 1.246,60 EUR C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit: Kläger - Seite: 1.418,90 EUR Beklagten - Seite: 1.246,60 EUR Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 2.665,50 EUR Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Kläger 20%: 533,10 EUR Abzüglich der eigenen Kosten des Klägers: 1.418,90 EUR Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 885,80 EUR
3. Zusammenfassung
Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers gegen die Beklagte: 108,80 EUR Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Klägers gegen die Beklagte: 885,80 EUR Gesamter Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 994,60 EUR