Klage auf weitere Anwaltskosten nach Verkehrsunfall wegen Totalschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte über bereits erstattete Anwaltskosten hinaus weitere Erstattung nach einem Verkehrsunfall vom 23.12.2015. Zentral war, welche Umfangsgröße der Schadensersatzforderung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist. Das Amtsgericht wies die Klage ab und begründete, Anwaltsgebühren seien nach dem objektiv berechtigten Anspruch zu bemessen; bei Totalschaden ist dies der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die Berufung wurde zur Klärung abweichender Rechtsprechung zugelassen.
Ausgang: Klage auf weitergehende Erstattung von Anwaltskosten abgewiesen; Berufung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten gegen den Schädiger ist insoweit begrenzt, als die Gebühren nach dem Wert der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung zu bemessen sind.
Bei Totalschaden entspricht die objektiv berechtigte Schadensersatzforderung dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs; nur dieser Betrag bildet die Grundlage für die Gebührenbemessung.
Der dem Geschädigten im Unfallzeitpunkt verbleibende Restwert ist als Vermögenswert anzusehen und mindert den zu ersetzenden Schaden bereits von vornherein.
Bei divergierender Rechtsprechung bezüglich der Gebührenbemessung kann das amtsgerichtliche Gericht die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten erachten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 23.12.2015 steht dem Kläger über die von der Beklagten bereits erstatteten Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch bzgl. Anwaltskosten nicht zu. Nach § 249 BGB und insoweit herrschender Meinung (Palandt, § 249 BGB, Rnr 57; BGH, NJW 2005, 1112, mwN, und 2008, 1888; a.A. Dötsch, ZfS 13, 490) ist jedenfalls der entsprechende Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung beschränkt. Letzteres aber ist hier, also bei allein berechtigter Abrechnung auf Totalschadenbasis, der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeuges (zzgl. sonstiger Schadenspositionen), da nur dies dem Schaden des Geschädigten und der letztlich vom Schädiger zu ersetzenden Schadenshöhe entspricht (so auch BGH aaO bzgl. des Abzuges "neu für alt"; LG Baden-Baden, VersR 1989, 492; AG Frankfurt, AGS 2012, 91; AG Dinslaken, Schaden-Praxis 2014, 351; AG Bad Hersfeld, AGS 2015, 363). Allein dieser Betrag war hier im Übrigen auch Gegenstand der vorprozessualen anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 21.01.2016.
Die inzwischen gelegentlich vertretene Gegenmeinung (LG Aachen, AGS 2015, 464; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798 mwN; Dötsch aaO) verkennt, dass dem Geschädigten schon im Unfallzeitpunkt in Form seines beschädigten Fahrzeuges ein Vermögenswert in Höhe dessen (objektiv bestimmbaren) Restwertes verbleibt, der seinen Schaden von vornherein mindert und daher vom Wiederbeschaffungswert seines vor dem Unfall vorhandenen Fahrzeuges abzuziehen ist.
Im Hinblick auf diese offenbar in jüngster Zeit aufkommende Gegenmeinung hält das Gericht allerdings zur Sicherung einer zumindest im hiesigen Bezirk einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung für geboten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 157,80 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht C, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht C zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht C durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.