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Amtsgericht Siegburg·105 C 34/15·03.09.2015

Klage auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten – Zahlungspflicht der Beklagten

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrecht (Vergütungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 249,90 € aus einem Versicherungsvertrag. Streitpunkt war die Übernahmeverpflichtung der Beklagten und die Angemessenheit der Erstberatungsgebühr. Das Amtsgericht gab der Klage statt: die Beklagte hatte die Kostenübernahme erklärt und die angesetzte Vergütung war unter Berücksichtigung von Umfang, Zeitaufwand und Schwierigkeit angemessen. Die Entscheidung erfolgte auf Aktenlage.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 249,90 € wurde dem Kläger stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Versicherungsvertrag besteht ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Versicherer bzw. Vertragspartner die Übernahme der Beratungskosten erklärt hat.

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Mangels Vergütungsvereinbarung richtet sich die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen; der Anwalt hat nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) eine angemessene Vergütung festzulegen.

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Das Fehlen einer ausdrücklichen Gebührenvorschrift im RVG für außergerichtliche Beratung schließt nicht aus, dass die gesetzlich zulässige Höchst-Erstberatungsgebühr (z. B. 190 €) bei hinreichendem Umfang, Schwierigkeit und Zeitaufwand angemessen ist.

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Bei der Bemessung der Angemessenheit sind insbesondere Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit, Zeitaufwand und der Gegenstandswert der Angelegenheit zu berücksichtigen; pauschale Unterdurchschnittlichkeitsbehauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 34 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 612 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts T in Höhe von 249,90 € aus der Rechnung mit der Rechnungsnummer 41/2015 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

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Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 249,90 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

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Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger erklärt, die anfallenden Kosten für eine Beratung zu übernehmen.

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Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Ansatz der maximal zulässigen Erstberatungsgebühr i.H.v. 190,00 € angesichts nebst Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer war des Umfangs der Sache, die sich auch aus den im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, angemessen. Mangels Vergütungsvereinbarung richtet sich die Höhe der geschuldeten Vergütung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach richtet sich die Höhe der vereinbarten Vergütung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mithin nach § 612 Abs 2 BGB. Es gilt die übliche Vereinbarung, da eine Taxe für die geltend gemachte Beratungsgebühr nicht gegeben ist. Das RVG beinhaltet gerade keine Gebührenvorschrift mehr für die außergerichtliche Beratung (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 34 Rn. 57). Insofern hat der Anwalt nach billigem Ermessen eine angemessene Vergütung unter Rückgriff auf §§ 315, 316 BGB festzulegen (vgl. vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 34 Rn. 70). Dieses Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Die Tatsache alleine, dass die Höchstgebühr von 190,00 Euro berechnet wurde, lässt den Rückschluss, dass ein Ermessen nicht angewandt wurde nicht zu. Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein, als die Führung eines Geschäfts, da es sich gerade nicht um ein weniger handelt. Eine entsprechende Regelung, wonach nur eine 0,65 Gebühr abgerechnet werden dürfte, ist gerade nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht im unterdurchschnittlichen Bereich. Es fanden zwei Gespräche in der Kanzlei des Anwalts statt. Zudem wurden ergänzende Informationen beim Haftpflichtversicherer des Klägers eingeholt. Auch ist ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde vor dem Hintergrund der konkret durchgeführten Tätigkeiten angemessen. Die Würdigung eines Verkehrsunfalls – insbesondere die Frage, ob ein Anscheinsbeweis entkräftet werden kann – kann nicht als besonders einfach erachtet werden. Der Streitwert war ebenfalls im Rahmen der Bestimmung des Haftungsrisikos zu berücksichtigen. Dabei wurde ermessensfehlerfrei im Hinblick auf den Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs von einem Gegenstandswert von 2.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro ausgegangen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach § 23 Abs. 3 RVG im Zweifel sogar von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro ausgegangen werden könnte. Dies wäre gegebenenfalls anders zu bewerten, wenn es sich um einen Bagatellschaden gehandelt hätte. Dies behauptet die Beklagte jedoch gar nicht. Unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Beurteilungskriterien sind die angesetzten 190,00 Euro pro Stunde nicht überzogen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Streitwert:              249,90 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht X, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

16

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht X zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht X durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

18

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.