Teilweise stattgegebene Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz von Sachverständigenkosten nach §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Das Gericht erkannte einen Teilbetrag von 343,10 € zu, wies die übrige Forderung mangels konkreter Nachweise zurück und rechnete eine vorprozessuale Teilzahlung an. Zur Bemessung der Kosten wurde § 287 ZPO mit BVSK-Honorarmaßstab herangezogen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Auszahlung von 343,10 € an Sachverständigenkosten zusprochen, der restliche Antrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten sind nach §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und üblich sind.
Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars ist der erforderliche Betrag zu ersetzen; das Gericht kann die Höhe nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung unverhältnismäßig wäre.
Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie tatsächlich angefallen und konkret nachgewiesen sind; Pauschalabrechnungen für allgemeine Betriebskosten (z. B. Porto, Telefon) sind unbeachtlich.
Vorprozessuale Zahlungen sind auf die Ersatzforderung anzurechnen und mindern den Anspruch entsprechend.
Verzugszinsen stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug nach §§ 280 Abs.1, 286, 288 Abs.1 BGB zu, Rechtsanwaltskosten nur bei substantiiertem Nachweis vorgerichtlicher tätig gewordener Rechtsverfolgung.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, 343,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte 75%.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet-
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 343,10 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB.
Die Beklagte hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 35; 2004, 3042; Palandt/Grüneberg, BGB, 70 Aufl., § 249 Rn. 58). Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig halten durfte. Die hierfür anfallenden Kosten mussten allerdings üblich sein, da nur solche Kosten verständigerweise für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, da die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Geeignete Schätzungsgrundlage der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO ist die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses BVSK 2009 – HUK Coburg. Die dem Kläger danach zustehende Grundforderung in Höhe von 448,00 € ist durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 224,00 € zur Hälfte erloschen.
Im Hinblick auf die Nebenkosten stehen dem Kläger 119,10 € zu. Das Grundhonorar umfasst alle Arbeitsleistungen des Sachverständigen. Nebenkosten können daneben in eingeschränktem Umfang zusätzlich geltend gemacht werden, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies gilt für die zwei Mal sechs gefertigten Lichtbilder á 1,00 EUR. Da der Kläger im Hinblick auf das auch dem Grunde nach bestrittene Anfallen der Fahrt-, Schreib- und EDV-Kosten nicht weiter vorgetragen, mithin nicht dargetan hat, welche Leistungen insoweit konkret erbracht wurden, steht ihm insoweit kein Anspruch zu. Weder hat er die Länge der Fahrstrecke, noch die Art des Anfalles der Schreibarbeiten noch die Zusammensetzung der Schreibkosten dargetan. Ein Sachverständigengutachten war infolge dessen mangels konkreter Tatsachen nicht einzuholen. Soweit der Kläger Porto- und Telefonkosten geltend macht, fallen diese nicht gesondert an, sondern gehören zur allgemeinen Betriebsausstattung des Klägers. Diese sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelnen abgerechnet werden, nicht aber – wie hier – als Pauschale. Im Weiteren ergibt sich aus der Rechnung des Sachverständigen eine Fremdrechnung für den Aus- und Einbau der Türverkleidung vorne links, welche von der Beklagten nicht angegriffen worden ist. Der hieraus resultierende Anspruch beläuft sich auf 90,00 € netto, mithin 107,10 €.
Weiterstehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Ob der Sachverständige einen Anspruch gegen den Kläger i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB überhaupt hätte durchsetzen können, kann dahinstehen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB. Mangels Darlegung einer vorgerichtlichen Tätigkeit hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, da lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: bis zu 600,00 €