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Amtsgericht Siegburg·104 C 83/18·09.06.2020

Zurückweisung eines Ergänzungsantrags: Kosten des Erinnerungsverfahrens bereits erfasst

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte nach einer Kostenentscheidung die analoge Ergänzung des Beschlusses (§ 321 ZPO), damit auch die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden. Das Gericht wies den Antrag zurück. Es erläuterte, dass nach § 16 Nr. 10 RVG Erinnerung und sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Angelegenheit bilden und die Kostengrundentscheidung die Kosten des Erinnerungsverfahrens bereits umfasst.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Beschlusses zur Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 16 Nr. 10 RVG bilden die sofortige Beschwerde und die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine einheitliche Angelegenheit, wenn sie denselben Beschluss betreffen.

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Es ist unerheblich, ob Erinnerung oder sofortige Beschwerde eingelegt wird; entscheidend ist, dass sich das Rechtsmittel gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.

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Die Kostengrundentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens umfasst auch die Kosten eines nachfolgenden Erinnerungsverfahrens, sofern beide Verfahren dieselbe Angelegenheit betreffen.

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Ein Ergänzungsantrag zum kostenauferlegenden Beschluss ist zurückzuweisen, wenn die angeforderten Kosten bereits durch die getroffene Kostengrundentscheidung erfasst sind.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 16 Nr. 10 RVG§ 16 RVG

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 14.03.2020 auf Ergänzung des Beschluss vom 28.02.2020 gem. § 321 ZPO analog wird zurückgewiesen

Gründe

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Der Kläger legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.11.2019 sofortige Beschwerde ein.- Der sofortigen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 21.01.2020 abgeholfen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2020 Erinnerung gegen den Abhilfebeschluss ein und beantragte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden sodann mit Beschluss vom 28.02.2020 dem Beklagten auferlegt.

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Nun beantragt der Kläger gem. § 321 ZPO analog den Beschluss vom 28.02.2020 dahingehend zu ergänzen, dass auch die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden.

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Das Verfahren über die sofortige Beschwerde und das Erinnerungsverfahren stellen jedoch gem. § 16 Nr. 10 RVG eine Angelegenheit dar.

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Entgegen der Meinung des Kläger ist es unerheblich, ob gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung oder sofortige Beschwerde eingelegt wurde. Entscheidend ist, dass sich alle Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richten. Allein die Höhe des Beschwerdegegenstandes kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen. So liegt auch nur eine Angelegenheit vor, wenn aus der sofortigen Beschwerde eine Erinnerung wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG, § 16 Rn. 124).

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Zudem ist anerkannt, dass nur eine Angelegenheit gegeben ist, wenn die eine Seite sofortige Beschwerde und die andere Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG, § 16 Rn. 124). Dies muss im Umkehrschluss erst Recht gelten, wenn eine Seite verschiedene Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss einlegt.

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Die Kostengrundentscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Beschluss vom 28.02.2020 umfasst somit auch die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

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Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses war daher zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht S, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht B, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht S oder dem Landgericht B eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht S einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.