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Amtsgericht Siegburg·104 C 83/18·27.02.2020

Abänderung: Beklagter trägt Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 91 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Grundlage der Erinnerung des Klägers änderte das Amtsgericht Siegburg den Beschluss dahingehend ab, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Entscheidend war, dass die sofortige Beschwerde vollumfänglich erfolgreich war. In diesem Fall bestimmt § 91 ZPO die Kostenentscheidung, da sie allein am Unterliegen anknüpft. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung (vgl. OLG Celle).

Ausgang: Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollumfänglicher Stattgabe einer sofortigen Beschwerde ist die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO zu treffen.

2

§ 91 ZPO knüpft für die Zuweisung der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens ausschließlich an das Unterliegen der Partei und nicht an ein Verschulden an.

3

Wird ein Abhilfebeschluss erlassen, der eine zuvor getroffene Kostenentscheidung berührt, hat die Abänderung der Kostenverteilung nach den Grundsätzen des § 91 ZPO zu erfolgen, wenn die Rechtsbeschwerde/sofortige Beschwerde erfolgreich ist.

4

Die Erinnerung gegen eine gerichtliche Entscheidung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem zuständigen Amtsgericht einzulegen; sie soll begründet sein und ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzureichen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Tenor

wird der Beschluss vom 21.01.2020 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt.

Gründe

2

Die Abänderung beruht auf der Erinnerung des Klägers vom 24.01.2020. Bei einer vollumfänglich erfolgreichen sofortigen Beschwerde hat die Kostenentscheidung in dem Abhilfebeschluss auf Grundlage des § 91 ZPO zu erfolgen, da § 91 ZPO unabhängig von einem etwaigen Verschulden der Partei ausschließlich an das Unterliegen der Partei anknüpft (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2008 - 2 W 277/08 -, juris).

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht S, einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

5

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Siegburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.